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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Schubrig Ges.m.b.H in Krems, vertreten durch
Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, Utzstraße 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1997, Zl. RU1-B-9714/00, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Kopie beigelegten angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Gedersdorf vom 11. August 1992 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1976 rechtskräftig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0012) aufgetragen, den ursprünglichen Zustand des Grundstückes Nr. 211/4, KG St., wiederherzustellen und bis längstens 30. September 1992 alle bereits errichteten Bauteile - wie Dach, Wände, Fundamente, etc. - des ohne Baubewilligung ausgeführten Blockhauszubaues abzubrechen und vom Grundstück zu entfernen.
Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht Folge leistete, drohte die Bezirkshauptmannschaft Krems der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. August 1994 die Anordnung der Ersatzvornahme an und räumte für die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung noch einmal eine Frist von acht Wochen, gerechnet ab der Zustellung der Androhung, ein. Da die Beschwerdeführerin auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, führte die Bezirkshauptmannschaft Krems eine Ausschreibung für die Abbruchsarbeiten durch, aufgrund welcher von der A.T. Gesellschaft m.b.H. ein Kostenvoranschlag über S 149.160,-- inklusive Umsatzsteuer erstellt worden ist. Dieser Kostenvoranschlag wurde von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes IV, Krems, überprüft und mit Ausnahme einer technisch einwandfreien Traufenausbildung im Bereich des Zusammenbaues mit dem bestehenden Blockhaus als angemessen beurteilt. Einschließlich der erforderlichen Herstellung der Saumrinne mit anschließendem Ablaufrohr und Freiablauf wurden die Gesamtabbruchkosten einschließlich der erforderlichen Wiederherstellung in der Höhe von S 160.000,-- vom Amtssachverständigen als angemessen beurteilt. Dieser Kostenschätzung ist die Beschwerdeführerin im Rahmen eines von der Bezirkshauptmannschaft Krems eingeräumten Parteiengehörs insoweit entgegengetreten, als der festgestellte Betrag als "überhöht" bezeichnet worden ist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11. Juni 1997 wurde die Durchführung der "im Schreiben vom 23. August 1994 angedrohten Maßnahmen" mittels Ersatzvornahme angeordnet und die Beschwerdeführerin gleichzeitig verpflichtet, als Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von S 160.000,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Krems zu erlegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1997 wurde die dagegen erhobene Berufung im Grunde des § 10 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung sei aktenwidrig. Dem in § 2 Abs. 1 VVG normierten Schonungsprinzip sei bei der Festsetzung der Höhe des Vorauszahlungsbetrages entsprochen worden. Die unbegründete Behauptung der Überhöhung des Betrages des Kostenvoranschlages gehe angesichts der fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes ins Leere. Dies umsomehr, als es die Beschwerdeführerin, welche in der Bauwirtschaft tätig sei, selbst in der Hand hätte, durch eine rechtzeitige Erfüllung der ihr durch den Abbruchauftrag auferlegten Verpflichtung die daraus entstehenden Kosten möglichst gering zu halten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Durchführung von Exekutionsschritten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Annahme der Verwaltungsbehörden, sie habe der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Gedersdorf vom 11. August 1992 gemäß § 109 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 aufgetragenen Verpflichtung nicht Folge geleistet. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Behauptung erfüllt der vorzitierte Titelbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Gedersdorf vom 11. August 1992 die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, ist diesem doch eindeutig zu entnehmen, daß bis längstens 30. September 1992 sämtliche errichteten Bauteile des ohne Baubewilligung ausgeführten Blockhauszubaues auf dem Grundstück Nr. 211/4, KG St., abzubrechen und vom Grundstück zu entfernen sind. Steht der Umfang des baubehördlich bewilligten Baues des Blockhauses fest - dies wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt - so ist auch hinreichend klargestellt, welche Bauteile von der Baubewilligung nicht umfaßt sind. Im Bescheid der BH Krems vom 11. Juni 1997 wurde bezüglich des Umfanges der vom Vollstreckungsverfahren umfaßten Maßnahmen auf das Schreiben vom 23. August 1994 verwiesen, welches ausdrücklich auch auf den nichtbewilligten Zubau des Blockhauses Bezug genommen hat. Der Umfang der Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden sollen, ist daher durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11. Juni 1997 in einer für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit geklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß dann, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, die verpflichtete Partei konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben müsse und den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme trifft. Die amtliche Kostenschätzung muß jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/05/0272, mit weiteren Nachweisen). Mit ihrem Vorbringen, im Kostenvoranschlag der A.T. Ges.m.b.H sei lediglich ein Pauschalbetrag enthalten, weshalb der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Überprüfung derselben entzogen sei, übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Vollstreckungsbehörde ein Amtssachverständigengutachten bezüglich der Höhe der Vollstreckungskosten auf Grundlage des Kostenvoranschlages des vorzitierten Unternehmens eingeholt hat. Daß dieses Gutachten nicht nachvollziehbar gewesen und nicht unrichtig sei, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Auf das allgemein gehaltene Vorbringen in der Berufung, die vom Amtssachverständigen als angemessen ermittelten Kosten seien überhöht, mußte daher die Berufungsbehörde nicht mehr näher eingehen. Im Gutachten des Amtssachverständigen der Vollstreckungsbehörde erster Instanz wurde die Erforderlichkeit der Herstellung einer Saumrinne mit anschließendem Ablaufrohr und Freiablauf nach Durchführung der notwendigen Abbrucharbeiten festgestellt. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit den Beschwerdeausführungen, die vom Amtssachverständigen als erforderlich angesehenen Arbeiten für die Herstellung der Traufenausbildung im Umfang von S 10.840,-- inklusive Umsatzsteuer seien von keiner bescheidmäßigen Grundlage erfaßt, vermag der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin vielmehr die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen der Vollstreckungsbehörde erster Instanz. Das Gutachten dieses Sachverständigen hätte jedoch die Beschwerdeführerin spätestens in ihrer Stellungnahme im Rahmen des ihr von der Bezirkshauptmannschaft Krems eingeräumten Parteiengehörs - jedoch auf gleicher fachlicher Ebene - bekämpfen müssen. Die Erforderlichkeit der Herstellung der Traufenausbildung wurde in diesem Gutachten festgestellt.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050022.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009