Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2019Index
50/03 Personenbeförderung, GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §25 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verbal in unrichtiger Funktion („gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer“ statt gewerberechtlicher Geschäftsführer nach § 39 GewO 1994) zur Verantwortung gezogen wurde, verhindert als solcher noch nicht das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine unrichtige Anlastung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Beschwerdeverfahren jedenfalls und auch unabhängig vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG einer Richtigstellung zugänglich ist.
Schlagworte
Strafverfolgung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; Tatumschreibung; Konkretisierung der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.079.12911.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020