RS Lvwg 2019/12/9 VGW-021/079/12911/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §25 Abs1
GelverkG §15 Abs1 Z5
GelverkG §15 Abs1 Z6
GewO 1994 §39
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verbal in unrichtiger Funktion („gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer“ statt gewerberechtlicher Geschäftsführer nach § 39 GewO 1994) zur Verantwortung gezogen wurde, verhindert als solcher noch nicht das Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine unrichtige Anlastung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Beschwerdeverfahren jedenfalls und auch unabhängig vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG einer Richtigstellung zugänglich ist.

Schlagworte

Strafverfolgung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.079.12911.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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