TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/21 VGW-141/038/14840/2019

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §16 Abs1
WMG §16 Abs2
AVG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 21.10.2019, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG),

A.) zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum von 12.8.2019 bis 30.10.2019 als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B.) den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid für den Zeitraum ab 31.10.2019 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 21.10.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 16 WMG abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 5.11.2019 legte, die Beschwerdeführerin in Kopie eine E-Mail vom 01.10.2019 über die Übermittlung des Steuerbescheides 2018 vor und gibt dazu an, dass dieser zwei Wochen vor der Frist an die Behörde übermittelt worden sei. Ihr sei gesagt worden, dass die Behörde diese E-Mail nicht erhalten habe, obwohl sie sie versendet habe. Sie solle die Mail noch einmal versenden. Das habe sie auch getan. Aus diesem Grund erhebe sie Einspruch gegen den Bescheid.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.11.2019 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor. Darin wird a ausgeführt, dass nach mehrmaliger Durchsicht keine Protokollierung des E-Mails vom 1.10.2019 gefunden werden konnte.

Aus dem Akt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.8.2019 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Mit „§ 16 Abs. 1 WMG Auftrag“ vom 19.9.2019 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 10.10.2019 u.a. auch den Lohnsteuerausgleich für 2018 nachzureichen.

Am 27.9.2019 langten die geforderten Unterlagen – mit Ausnahme des Lohnsteuerausgleichs für 2018 – bei der Behörde ein.

In weiterer Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 21.10.2019.

Der abverlangte Lohnsteuerausgleich für 2018 wurde am 31.10.2019 nachgereicht.

Am 12.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn C. D. einen weiteren Antrag auf Sozialhilfe bei der MA 40.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (VwGH 08.06.1984, Zl. 84/17/0068, u.v.a.).

Derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Gerätes bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104, u.v.a.).

Die Sendebestätigung lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass das Gesendete bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist (vgl. hinsichtlich E-Mail VwGH 03.09.2003, Zl. 2002/03/0139).

Im vorliegenden Fall ist am 1.10.2019 der Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2018 im Akt nicht einliegend, ist der Behörde also nicht tatsächlich zugekommen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichen Hinweises auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1.) die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2.) die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.

Zu Spruchpunkt A.):

Da im vorliegenden Fall die behördliche Aufforderung nachweislich zugestellt wurde, da weiters in dieser Aufforderung auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde, die gesetzte Frist als angemessen anzusehen ist, eine Reaktion auf die behördliche Aufforderung nicht erfolgte und ein triftiger Grund für eine nicht vollständige und nicht rechtzeitige Mitwirkung nicht erkennbar ist, erfolgt die Abweisung bis 30.10.2019 zu Recht.

Zu Spruchpunkt B.):

Fest steht, dass der abverlangte Lohnsteuerbescheid für 2018 am 31.10.2019 beigebracht wurde, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabe; Zugang; Beweislast; Sendebestätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.038.14840.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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