TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/28 VGW-122/043/15736/2018

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §353
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der A. GmbH, Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.11.2018, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 30.06.2015 auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage in Wien, B.-gasse, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG  an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage am Standort Wien,  B.-gasse, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die mit Auftrag vom 1. August 2018 geforderte Verbesserung der Einreichunterlagen sei innerhalb der gewährten Frist nicht erfolgt, obwohl auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Genehmigungsantrages für den Fall der Nichtbehebung des beschriebenen Mangels innerhalb der gesetzten Frist nachweislich hingewiesen worden sei.

Die dagegen form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde hat folgenden Wortlaut:

„Die Zurückweisung des Bescheides erfolgte zu Unrecht. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

1. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Verbesserung und Ergänzung der Einreichunterlagen aufgrund der Stellungnahmen der gewerberechtlichen Sachverständigen der MA36-A, der MA36-A Lärm sowie der MA22 Emil aufgetragen. Dem Verbesserungsauftrag waren die Stellungnahmen der MA36-A Lärm sowie der MA 22 EMIL angeschlossen. Die Stellungnahme der MA-36 wurde dem Verbesserungsauftrag nicht beigefügt.

Das MBA ... begründet den angefochtenen Bescheid nunmehr mit einer Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages vom 01.08.2018, wonach die der Beschwerdeführung aufgetragenen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.

a) Nicht ausreichende Konkretisierung des Verbesserungsauftrages

Richtig ist, dass Verbesserungsauftrag vom 01.08.2018 nicht fristgerecht erfüllt wurde. Tatsächlich war eine fristgerechte Erfüllung des Verbesserungsauftrages aufgrund der nicht hinreichenden Konkretisierung des Verbesserungsauftrages und der fehlenden Stellungnahme der MA36-A jedoch nicht möglich:

Dem Verbesserungsauftrag vom 01.08.2018 wurden lediglich die Stellungnahmen der MA36-A (Lärm) und der MA 22 Emil beigefügt. Die Stellungnahme der MA36-A war dem Verbesserungsauftrag nicht angeschlossen, sondern wurden die aufgrund der Stellungnahme der MA36-A notwendigen Änderungen der Einreichunterlagen vom MBA ... lediglich in unverständlicher Weise zusammengefasst.

Auch die Stellungnahmen der MA36-Lärm und der MA22 enthalten keine hinreichende Konkretisierung der zu verbessernden Punkte.

Die zuständige Referentin wurde ausdrücklich auf die nicht ausreichende Präzisierung des Verbesserungsauftrages hingewiesen. Da die Änderungswünsche der Sachverständigen, auf welche im Verbesserungsauftrag verwiesen wird, nicht ausreichend präzisiert waren, war der Verbesserungsauftrag nicht ausreichend und war dessen fristgerechte Erfüllung nicht möglich.

b) Unangemessenheit der Verbesserungsfrist

Die Setzung der Frist von 3 Wochen ist im Hinblick auf die gewünschten Ergänzungen der Unterlagen und den nicht nachvollziehbaren Verbesserungsauftrag nicht angemessen. Die Behörde hätte unter Berücksichtigung der geforderten Änderungen zur Verbesserung der Unterlagen zumindest eine angemessene Frist von zumindest 4 Monaten setzen müssen.

2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung

Die im Verbesserungsauftrag vom 01.08.2018 aufgetragenen Änderungen und Ergänzungen der Einreichunterlagen sind für eine positive Erledigung des Antrags nicht erforderlich und sind die dem MBA ... vorliegenden Einreichunterlagen als Bescheidgrundlage jedenfalls ausreichend. Es wurde auch in keiner der übermittelten Stellungnahmen der Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Einreichunterlagen nicht zur Bearbeitung geeignet seien.

Konkret wird zu den einzelnen Verbesserungswünschen wie folgt ausgeführt:

1. Zu der Stellungnahme der MA 36-A:

-        Übersichtsplan und bautechnische Beschreibung:

Die bautechnische Detailbeschreibung der Flugdächer findet sind in den Punkten 2.9., 2.10., 2.11., und 2.12. (auf den Seiten 22 bis 25) der Betriebsbeschreibung. Darin sind Material, Bauteile und Konstruktionshöhe für jedes Flugdach gesondert im Detail festgelegt und beschrieben.

Ein Einreichplan für die Baubehörde (Bauanzeige) wird erstellt, ist jedoch kein notwendiger Teil der Betriebsbeschreibung.

-        Änderung der Schallimissionen:

Die (für die Anrainer positive) Änderung der Schallimissionen durch die zusätzlich vorgesehenen Flugdächer ist in der schalltechnischen Untersuchung (Blg./6 zur Betriebsbeschreibung) bereits berücksichtigt.

Die Errichtung der Flugdächer dient ausschließlich der Verbesserung des Schallschutzes für die Anrainer.

-        Arbeitsplätze:

Negative Auswirkungen auf Belange des Arbeitnehmerschutzes sind nicht zu erwarten, da sich im Bereich der Flugdächer keine ständigen Arbeitsplätze befinden. Die Arbeitsplätze sind in Punkt 5. (Seite 40 - 47) der Betriebsbeschreibung im Detail beschrieben.

Den im Bereich der Flugdächer befindlichen Arbeitnehmern (insbesondere den LKW-Lenkern) wird - wie in Pkt. 5.8. (Seite 47) der Betriebsanlagenbeschreibung vorgesehen - als PSA für Tätigkeiten außerhalb der Fahrerkabine insbesondere auch ein Gehörschutz zu Verfügung gestellt. Sollten diese Maßnahmen vom Referenten als nicht ausreichend erachtet werden, hätte eine zusätzliche Auflage erteilt werden können.

-        Entwässerung:

Am Konzept der Entwässerung, welche in Punkt 2.13 (Seite 26) der Betriebsbeschreibung im Detail dargestellt ist, tritt keine Änderung ein.

Wie in der Betriebsbeschreibung dargestellt, werden die befestigten Flächen über das bestehende Kanalsystem entwässert.

Der Bereich des Waschplatzes (unterhalb des bereits bestehend Flugdaches (Gebäudeteil 7) wird über den Benzinabscheider und sodann über das bestehende Kanalsystem entwässert.

Die im Bereich des Flugdaches Bereich E (Gebäudeteil 9), welches oberhalb einer nicht befestigten Lagerfläche errichtet wird, anfallenden Niederschlagswässer sollen vom Flugdach abgeleitet und weiterhin (im unbefestigten Bereich unterhalb des Flugdaches) versickert werden.

2.  Zu der Stellungnahme der MA 22 (Luft):

-        Schreibfehler in Niederschrift vom 8.3.2018:

Der Schreibfehler in der Niederschrift des MBA ... vom 8.3.2018 hätte mit Einverständnis der Beschwerdeführerin korrigiert werden können.

-        Ungenauigkeit Motoremission:

Eine Ungenauigkeit ist jedenfalls so geringfügig, dass sie keinerlei Auswirkungen auf die Emissionen der Betriebsanlage hat. Auch hier wäre die Erteilung einer Auflage jedenfalls ausreichend gewesen

-        Tippfehler in der Tabelle 10 und 11

Da es sich im Gutachten Tabelle 8 & 9 offensichtlich um Tippfehler handelt, war eine Ausbesserung nicht erforderlich.

3. Zu der Stellungnahme der MA 36 (Lärm):

-        Flugdach 7 (oberhalb des Waschplatzes):

Im Bereich unterhalb des Flugdaches 7 finden keine lärmerzeugenden Tätigkeiten, insbesondere kein Auf-, oder Absetzen von Containern oder Mulden statt. Die in diesem Bereich vorgesehenen Waschvorgänge von Fahrzeugen sind in Punkt 2.9 (Seite 22) der Betriebsbeschreibung beschrieben. Da hier keine lärmerzeugenden Tätigkeiten stattfinden, war auch keine zusätzliche Berücksichtigung in der lärmtechnischen Untersuchung erforderlich.

-        Darstellung des 3-D-Modells im schalltechnischen Gutachten:

Bei einem zusätzlichen 3-D-Modell handelt es sich jedenfalls um keinen notwendigen Inhalt einer Betriebsbeschreibung handelt.

Eine Ergänzung der Ausführungen und die Vorlage von Urkunden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Beschwerdeführerin stellt daher den

ANTRAG

1.   den angefochtenen Bescheid des MBA ... vom 22.10.2018, GZ ... dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der A. GmbH  vom 30.06.2015 auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage in  B.-gasse, Wien stattgegeben wird;

2.   in eventu; der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die MBA ... zurückzuverweisen.“

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 1. April 2019, fortgesetzt am 2. Dezember 2019, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und Herr Dipl.-Ing. C. als Amtssachverständiger einvernommen wurde.

Anlässlich des Verhandlungstermins am 1. April 2019 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Zu dem Auftrag vom August 2018 ist anzuführen, dass die von der MA 36-A (Lärm) geforderten Ungenauigkeiten bereits eingearbeitet wurden und auch die in der Stellungnahme von der MA 22-EMIL angeführten Tippfehler bereits ausgebessert wurden. Mit dem gewerbetechnischen Sachverständigen wurde persönlicher Kontakt am 12.09.2018 aufgenommen. Bei diesem Gespräch erklärte mir Herr DI C., dass er sich die Betriebsbeschreibung offensichtlich nicht genau angesehen hätte. Die zusätzliche Darstellung der Flugdächer in den Plänen habe seiner Meinung nach gefehlt. Außerdem regte er die Durchführung einer technischen Besprechung an und war ich deshalb der Meinung, dass vor Anberaumung dieser technischen Vorbesprechung durch das Bezirksamt seitens der Antragstellerin keine Veranlassungen zu treffen sind. Über Rat von Frau Dr. D. habe ich mit dem gewerbetechnischen Sachverständigen direkt Kontakt aufgenommen. Die Kontaktaufnahme mit den ASV für Schallschutz und Luftreinhaltung erfolgte über die von der BF beauftragten Privatgutachten.

Die Stellungnahme der MA 22-EMIL, die Beilage des gegenständlichen Aufforderungsschreibens war, erschöpft sich in Feststellungen. Zwar ist zuzugestehen, dass die Stellungnahme des ASV für Schalltechnik konkret ist, doch ist sie hinsichtlich einer allfälligen Lärmquelle unterhalb des Flugdaches 7 nicht gerechtfertigt, zumal sich aus den Antragsunterlagen seit 2015 unverändert ergibt, dass unterhalb des Flugdaches 7 ein Waschplatz und damit keine Lärmquelle besteht.

Vorgelegt wird eine Übersicht über die bereits bestehenden sowie im Verfahren beantragten Auflagen. Diese wird als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen sowie der BehV in Kopie ausgefolgt.

Die BehV bringt vor:

Ich verweise auf die Ausführungen im Bescheid. Nach meinem Dafürhalten ist aus der Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG vom 1.8.2018 klar ersichtlich, dass Ergänzungen der Einreichunterlagen erforderlich sind. Nach meinem Aktenstand wurde mit meiner Vorgängerin besprochen, dass seitens der BF Kontakt mit den Sachverständigen aufgenommen wird. Seitens der BF wurden weder ein Antrag auf Fristerstreckung noch die korrigierten Einreichunterlagen beigebracht. Dem Auftrag wurde daher nicht fristgerecht entsprochen.“

Das Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 2019 lautet auszugsweise folgendermaßen:

„Der BfV bringt vor:

Ich lege vor die ursprünglich eingebrachte Betriebsbeschreibung in der Fassung vom 27.03.2018 sowie die, aufgrund des gegenständlichen Verbesserungsauftrages vorbereiteten Unterlagen, in der Fassung vom 30.11.2018. Tatsächlich wurden diese Unterlagen noch nicht bei der Behörde eingebracht. Der BfV will die verbesserten Unterlagen beim Verwaltungsgericht Wien einbringen. Dies wird von der Verhandlungsleiterin jedoch abgelehnt, da diese nicht entscheidungsrelevant sind.

Der MBA-V bringt vor:

Kein weiteres Vorbringen.

Über Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der ASV zu Protokoll:

Ich gehe davon aus, dass die heute vom BfV vorgelegte Betriebsbeschreibung in der Fassung vom 27..03.2018, die Betriebsbeschreibung ist, die ich damals einer Beurteilung unterzogen habe. Aufgrund des Übersichtsplanes auf Seite 14 habe ich erkannt, dass nunmehr ein weiteres Flugdach, nämlich das Flugdach 9, abweichend vom bisherigen Projekt nunmehr in das Projekt aufgenommen wurde. Auch die Flugdächer 8 und 10 sind neu hinzugekommen. Hinsichtlich dieser Flugdächer fehlten mir in den Projektunterlagen allerdings planliche Darstellungen, in denen die bautechnische Ausführung definiert ist.

In diesem Sinne habe ich auch die Stellungnahme vom 07.05.2018 verfasst.

Meiner Erinnerung nach hat es nach dem Verbesserungsauftrag der Behörde noch ein Gespräch mit dem BfV in meinem Büro gegeben. Damals habe ich mit dem BfV darüber gesprochen, dass Pläne für die erwähnten Flugdächer als einziger Punkt in den Einreichunterlagen noch fehlen würden. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass die Flugdächer auch baubehördlich genehmigt werden müssen und die dafür erforderlichen Pläne auch im gewerbebehördlichen Verfahren als Bescheidgrundlage dienen können.

Ich habe dem BfV sicher nicht gesagt, dass seitens des Projektwerbers derzeit nichts zu veranlassen sei, weil sowieso noch eine Verhandlung durchgeführt werden wird.

Die Erstellung dieser planlichen Unterlagen ist von dem Aufwand sicher bedeutend. Sollte ein geeigneter Baufachmann gefunden werden, ist für die Erstellung dieser Pläne ca. 1 Monat zu veranschlagen.

Über Befragen des BfV:

Eine Auflage, wonach nach Erteilung der behördlichen Bewilligung, eine baubehördliche Bewilligung eingeholt werden müsse, ist in einem Betriebsanlagenverfahren nicht denkbar. Ich habe dem BfV vorgeschlagen, baubehördliche Einreichpläne für die Flugdächer im gewerbebehördlichen Verfahren heranzuziehen. In meiner Stellungnahme ist die Notwendigkeit, Baupläne vorzulegen, nicht enthalten.

Wenn ich mir die Seiten 23-25 der Betriebsbeschreibung durchsehe, so kann ich hinsichtlich des Flugdaches 8 angeben, dass die Beschreibung zu wenig konkret ist, beispielsweise gibt es keine Beschreibung der Ausführung der Trag(Stahl)-konstruktion. Es ist die Situierung der Tragelemente, Säulen bzw. Träger nicht festgelegt. Beim Deckenaufbau ist ein schallabsorbierendes Flies vorgesehen, wobei nicht eindeutig definiert wird, um welches Material es sich handelt. Auch beim Flugdach 9 ist enthalten, dass beim Deckenaufbau ein schallabsorbierendes Flies vorgesehen ist. Konkrete Angaben auch hinsichtlich Brandschutzqualifikation und Schallschutzqualifikation sind nicht vorhanden. Weiters ist angegeben, dass an 3 Seiten bestehende Wände geschlossen werden sollen. Die Angabe, wie die Wand geschlossen wird und womit die Wand geschlossen wird, fehlt. Die angeführten Trapezbleche sind in der tatsächlichen Ausführung nicht definiert. Es ist keine Brandrauchentlüftung vorgesehen, was bei einem Drei-Wände-geschlossenen-Raum aber erforderlich ist. Dadurch sind auch Belange des Arbeitsnehmerschutzes betroffen. Bei den Angaben der Bauhöhen geht nicht eindeutig hervor, ob die lichte Höhe im Inneren oder die Gebäudehöhe damit gemeint ist. Trapezblech als Angabe für das verwendete Material reicht nicht aus, weil diverse unterschiedliche Trapezblech-ausformungen und -materialen vorhanden sind.

Die Ausführung der Entwässerung der Niederschlagswässer von den neuen Flugdächern ist nicht angegeben.

Ob eine Brandrauchentlüftung bei Räumen bei über 200m² erforderlich ist, ist in der OIB Richtlinie 2.1 enthalten. In der Regel reicht die Größe der einseitigen Öffnung aus, aber hinsichtlich der Beurteilung einer ausreichenden Durchlüftung, ist eine dahingehende Sachverständigenfeststellung erforderlich.

Ich habe keine Stellungnahme des AI eingeholt, doch können Arbeitnehmerbeispielsweise durch das Flies betroffen sein. Die Ausgestaltung des Flieses, beispielsweise durch eine Auflage einer vorgeschriebenen Brennbarkeitsklasse, ist dann möglich, wenn im Projekt die tatsächliche Montageart und die Materialqualität (Gewicht, Materialstärke etc.) konkret beschrieben sind.

Über Befragen des MBA-V:

Keine weiteren Fragen.

Der BfV beantragt die Einvernahme des von der Projektwerberin beschäftigten Schallgutachters, Herr DI E. F., zum Beweis dafür, dass unter dem Flugdach 7 keine lärmerzeugenden Tätigkeiten durchgeführt werden sowie keine schalltechnischen Emittenten vorliegen und daher eine Einbeziehung des Flugdaches 7 in das 3D Model sowie das schalltechnische Gutachten technisch nicht möglich und nicht erforderlich ist.“

Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten auf die öffentliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 3. März 2013, Zl. MBA ..., wurde die Anlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zur Ausübung des Gewerbes Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern eingeschränkt auf das Sammeln von Abfällen in Wien, B.-gasse, genehmigt. Am 15. September 2014 wurden einerseits der Betriebsbeginn und andererseits die Änderung der Betriebsanlage bekannt gegeben.

Am 30. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 81 GewO 1994 auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurden technische Besprechungen am 28. Mai 2015, 1. Juni 2016 und am 8. März 2018 sowie Verhandlungen am 24. November 2015, am 2. Mai 2017 und am 24. Oktober 2017 durchgeführt. Die Einreichunterlagen wurden wiederholt zurück gereicht und Aufforderungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG seitens der belangten Behörde (am 25. August 2015, 31. März 2017, 1. Juni 2016, 2. Dezember 2016, 12. Dezember 2016, 24. Oktober 2017, 8. März 2018) erlassen.

Nach zuletzt erfolgter erneuter Vorlage der Einreichunterlagen am 29. März 2018 wurden diese den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Schalltechnik und Gewerbetechnik zur Stellungnahme übermittelt.

Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik erstattete folgende Stellungnahme vom 7. Mai 2018:

„[…]

Hinsichtlich der Projektunterlagen ist Folgendes festzustellen:

Im Übersichtsplan sind abweichend zum bisherigen verhandelten Projekt nunmehr Flugdächer im Ausmaß von 1200 m² Fläche dargestellt. Die Ausführung der Dächer (Material, Konstruktionsteile und Bauhöhe) ist nicht festgelegt.

Da mit den Flugdächern auch Änderungen der Schallimmissionen gegeben sein können und Belange des Arbeitnehmerschutzes und der Entwässerung der Niederschlagswässer betroffen sind, wird eine technische Besprechung mit Betreiber, Arbeitsinspektorat und MA 36-Lärm vorgeschlagen.

Hinsichtlich der Einwände der Nachbarn auf die nicht ausreichenden Lagerflächen der Container/Mulden wurde die Beschreibung (Seite 51) entsprechend korrigiert.“

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte zu den verbesserten Unterlagen Folgendes aus:

„[…]

Die Magistratsabteilung MA 22 - Umweltschutz Bereich Luftreinhaltung gibt zu dem Ersuchen um

•   Stellungnahme, ob die nachgereichten Unterlagen hinsichtlich der luftreinhaltetechnischen Belange als Bescheidgrundlage geeignet sind,

•   Stellungnahme hinsichtlich jener Einwendungen der Nachbarn, die luftreinhaltetechnische Belange betreffen,

folgende Stellungnahme ab:

Verwendete Unterlagen

[a] Parie D: Betriebsbeschreibung Sammlung und Lagerung von Altmetallen und Bleiakkumulatoren (Stand: 27.03.2018; erstellt von Fa. G.) Beilage 1

[b] Parie D: Gutachten Emissions- und Immissionsprognose über die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und die dadurch verursachten Immissionen der Betriebsanalage der A. GmbH zur Sammlung und Lagerung von Altmetallen und Bleiakkumulatoren auf dem Grundstück Gst. ... in KG. ... (Stand: 29.03.2017; erstellt von H. GmbH) Beilage 7

[c] GZ: 520643-2015-145, Wien, B.-gasse A. GmbH, Niederschrift vom 08.03.2018

Stellungnahme

Zu folgenden Punkten der Niederschrift vom 08.03.2018 [c] sind noch Überarbeitungen erforderlich:

„Die hohen Emissionsfaktoren durch die Staubaufwirbelung erklären sich damit, dass auch nicht staubfrei befestigte Fahrwege berücksichtigt wurden. Es wird noch abgeklärt, warum der berücksichtigte Emissionsfaktor des Staplers höher ist als der Emissionsfaktor für „Fahrweg UnpvRd+SNF“.“

    -   Lt. Angaben der Ersteller des Gutachtens handelt es sich um Tippfehler

„Zum besseren Verständnis wird zugesagt, anhand eines Beispiels darzustellen, wie die in Tabelle 10 und 11 zusammengefassten Emissionen für den Containertausch berechnet wurden.“

    -   Anmerkung: im aktuellen Gutachten [b] handelt es sich um die Tabellen 9   und 10, und um den Anhang 9.1.4. Die Ungenauigkeiten bei der Ermittlung   der Motoremissionen werden lt. den Verfassern des Gutachtens
überarbeitet.

„Bei den Einheiten in Tabelle 10 und 11 finden sich Tippfehler. Die Seite wird durch einen neuen Ausdruck ersetzt.“

-   Die Einheiten wurden überarbeitet, in der Tabelle 8 & 9 finden sich
bezüglich der Emissionen „Halle Tor“ augenscheinlich Relikte aus einer
älteren Version des Gutachtens.

Hinsichtlich der Pb-Emissionen, Pb-Immissionen und der Vorbelastung wurde seitens der Ersteller des Gutachtens zugesagt zu konkretisieren, dass es sich um Pb in PM10 handelt.“

Der Amtssachverständige für Schalltechnik erklärte über Aufforderung der belangten Behörde Folgendes:

„Im Hinblick auf die Anfrage vom 19.4.2018 darf nach Erhebung Folgendes mitgeteilt werden:

Die in der Niederschrift vom 20.2.2018 festgehaltenen offenen Punkte wurden weitgehend abgearbeitet. Folgende Punkte sind noch offen und beizubringen:

?    Die im Übersichtplan dargestellten Flugdächer sind im schalltechnischen Gutachten (S14) nicht vollständig berücksichtigt. Es fehlt vor allem die Darstellung bzw. Berücksichtigung des Flugdaches 7

?    Die Darstellung/Berechnung des 3D Modells im schalltechnischen Gutachten (S14) ist ebenfalls zu korrigieren.“

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, in welchem die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik enthalten war und die beiden anderen Stellungnahmen in Beilage angeschlossen wurden. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Ansuchen und die Unterlagen zu ergänzen und die korrigierten Einreichunterlagen binnen einer Frist von 3 Wochen der belangten Behörde vorzulegen. Auf die Folgen der Nichtbeachtung dieser Frist wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Dem Auftrag wurde nicht nachgekommen. Eine Verbesserung erfolgte nicht. Sohin erließ die belangte Behörde daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 26. November 2018.

Es steht sohin fest, dass dem Verbesserungsauftrag innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist nicht nachgekommen wurde.

Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden auch nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 2. Mai 2019, Zl. Ra 2018/05/0262) im Falle einer Berufung - oder einer Beschwerde (vgl. dazu etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) - gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung allein die Frage ist, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044). Angesichts dessen kommt es zur Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Zurückweisung des Betriebsanlagenansuchens rechtmäßig war, nicht darauf an, ob zeitlich nach Erlassung des behördlichen Zurückweisungsbescheides entstandene Unterlagen oder eingebrachte Schreiben vom Verwaltungsgericht als Aktenbestandteil angesehen worden sind. Dass auch das Verwaltungsgericht in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem auf zeitlich nach dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Eingaben Bezug genommen hat, vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2018, Zl. Ra 2016/06/0063). Mangels Relevanz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurden die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verbesserten Einreichunterlagen daher nicht entgegen genommen.

Zur Sache:

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.   in vierfacher Ausfertigung

a)   eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)   die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)   ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.   Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage, eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

2.   eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

3.   organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

4.   eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.   in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3.   in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mit zu berücksichtigen hat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Zufolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

  

Es steht unbestritten fest, dass den geforderten Verbesserungen seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wurde. Die von der Behörde eingeräumte Frist ist jedenfalls als angemessen zu qualifizieren, zumal die Frist zweifellos für die Beischaffung bereits vorhandener Unterlagen ausreichte. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0143, in einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber für deren Beschaffung. Auch wenn der Amtssachverständige für Gewerbetechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2019 ausführte, dass für die Erstellung von Plänen ein Zeitraum von einem Monat zu veranschlagen sei, ist hieraus für den Standpunkt der Beschwerde in Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts gewonnen. Das diesbezügliche Vorbringen führt daher ins Leere.

Ebenso wenig ist aus der von der belangten Behörde gewählten Gestaltung des Verbesserungsauftrages, wonach zwei gutächtliche Stellungnahmen der Erledigung gemäß § 13 Abs. 3 AVG beigelegt wurden und die dritte gutächtliche Stellungnahme in dieses Aufforderungsschreiben der Behörde inkludiert wurde, eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Worin diese gelegen sein sollte, hat die Beschwerdeführerin zunächst auch nicht ausgeführt und ist für die erkennende Richterin in keiner Weise nachvollziehbar.

Darüber hinaus erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Behauptung, der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde sei unkonkret, ließe eine genaue Feststellung des Handlungsauftrages nicht zu und sei überdies nicht erforderlich gewesen, zumal die aufgetragenen Verbesserungen zur Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens auf dessen Genehmigungsfähigkeit nicht notwendig gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin teilweise im Recht, vermag der Beschwerde aber im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies aus folgenden Gründen:

Die "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (vgl. VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0185, 0186, sowie vom 22. April 2015, Zl. 2012/04/0130). Dem Genehmigungsansuchen samt den jeweils nach der besonderen Verwaltungsvorschrift erforderlichen Unterlagen kommt daher zentrale Bedeutung zu.

Nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2017, Zl. Ro 2016/15/0042) sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (mehrfach) einer Beurteilung unterzogen und befunden, dass er nach Umgestaltung des Projektes auch durch Hinzunahme von Flugdächern in einigen Punkten mangelhaft ist, zumal Angaben fehlen bzw. widersprüchlich sind.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, muss ein Verbesserungsauftrag konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH vom 26. April 2017, Zl. Ra 2016/05/0040). Es ist auch weiters richtig, dass der vorliegende Verbesserungsauftrag für den Themenbereich der Luftreinhaltung recht unklar geschrieben ist und interpretativer Methoden bedarf, um den darin verpackten, aber nichts desto trotz vorhandenen Auftrag zu erkennen. Ebenso ist der Auftrag aus dem Themenbereich Gewerbetechnik recht pauschal verfasst. Hingegen ist der Auftrag aus dem Themenbereich der Schalltechnik klar und eindeutig gehalten.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass diesem Verbesserungsauftrag ein bereits 3 Jahre andauerndes Genehmigungsverfahrens vorangegangen ist und die Mitteilungen der Amtssachverständigen daher einen großen Spezialisierungsgrad erfahren haben. Ebenso ist die Adressatin des Verbesserungsauftrages rechtsfreundlich vertreten, wobei der rechtsfreundliche Vertreter über hohes Spezialwissen in Betriebsanlagenverfahren sowohl in rechtlicher aber auch in technischer Hinsicht verfügt. Dass daher seitens der belangten Behörde von der Kenntnis der für eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Flugdächern im Ausmaß von 1.200 m2 erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Material, Konstruktionsteilen und Bauhöhen ausgegangen wird, vermag eine mangelnde Konkretisierung des Verbesserungsauftrages nicht darzutun.

Selbst bei gegenteiliger Rechtsansicht ist für die Beschwerde nichts gewonnen, zumal der Auftrag aus dem Themenbereich der Schalltechnik jedenfalls klar formuliert ist und auch einen konkreten, unmissverständlichen Auftrag enthält.

Ein Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG wird selbst dann nicht wirkungslos, wenn er teilweise inkonkret ist. Im Umfang seines konkreten und unmissverständlichen Teils ist er jedenfalls zu befolgen bzw. löst dessen Nichtbeachtung in der von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG aus und berechtigt die Behörde zur Zurückweisung.

Selbst dann, wenn unter dem Flugdach 7 keine lärmerzeugenden Tätigkeiten durchgeführt werden, ist zu entgegnen, dass Einreichunterlagen konsistent und widerspruchsfrei zu gestalten sind. Es ist absurd, Einreichunterlagen unterschiedlich nach dem jeweiligen Beurteilungszweck auszuformen. Wie widersprüchliche Einreichunterlagen – auch wenn der Widerspruch wie hier im vorliegenden Fall gering ist – Grundlage für einen vollziehbaren Konsens sein soll, ist nicht erkennbar. Es ist also irrelevant, ob unter dem Flugdach 7 lärmerzeugende Tätigkeiten durchgeführt werden; alle Flugdächer müssen jedenfalls im schalltechnischen Projekt als Teil des Konsenses enthalten sein. Darüber hinaus vermag die Hinzunahme von Baukörpern in ein Projekt jedenfalls die schalltechnische Beurteilung insgesamt beispielsweise durch Schallreflexionen zu berühren, sodass unabhängig von einer lärmenden Tätigkeit unterhalb des konkreten Flugdaches eine Berücksichtigung aller Teile der von dem Projekt umfassten Betriebsanlage, sohin auch aller Flugdächer im schalltechnischen Projekt erforderlich ist. Der Antrag auf Einvernahme des von der Beschwerdeführerin beschäftigten Schallgutachters erweist sich daher als für die Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhalts als nicht erforderlich. Beweisanträge dürfen aber dann abgelehnt werden, wenn Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vornahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (VwGH vom 22. Jänner 1987, 86/16/0221). Dem gegenständlichen Beweisantrag war sohin mangels Erforderlichkeit desselben zweifellos nicht zu folgen.

 

Auch ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde detaillierte (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte von Teilen der Betriebsanlage und damit eine konsistente und widerspruchslose Darstellung des eingereichten Projektes einforderte. Wenn die Ausführung von Flugdächern im Ausmaß von 1.200 m2 hinsichtlich Material, Konstruktionsteilen und Bauhöhen in einem höheren Detaillierungsgrad als in der Betriebsbeschreibung in der Fassung vom 27. März 2018 enthalten, eingefordert wird, ist der belangten Behörde kein rechtswidriges Verhalten zu attestieren. Sohin erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Hintanhaltung von Widersprüchen im Projekt (hier: fehlende Darstellung der Flugdächer im schalltechnischen Projekt auf dessen Seite 14) sowie von Ungenauigkeiten und Fehler in den Einreichunterlagen (hier: Tippfehler beim Emissionsfaktor des Staplers, Tippfehler bei den Tabellen 10 und 11, Widerspruch bei Tabelle 8 und 9, welcher nicht mehr aktuelle Emissionen enthält, mangelnde Angabe der Partikelgröße der Pb-Emissionen, Pb-Immissionen und Vorbelastung) und fehlenden notwendigen Projektunterlagen (hier: Material, Konstruktionsteilen und Bauhöhen der Flugdächer) mittels eines Verbesserungsauftrages für notwendig erachtet.

Diesem Verbesserungsauftrag wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der festgesetzten behördlichen Frist nicht entsprochen. Da die Beschwerdeführerin der zu Recht ergangenen Aufforderung zur Verbesserung ihres Antrages bis zur Erlangung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zu Recht.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Genehmigungsverfahren; Anbringen; Mangel; Verbesserungsauftrag; Konkretisierung; Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.122.043.15736.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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