Entscheidungsdatum
13.02.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 21.10.2019, Zahl …, mit welchem die für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.05.2018 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.518,29 gemäß § 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet wie folgt:
„Sie sind verpflichtet binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Jänner 2017 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 981,89 zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 21. Oktober 2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl … verpflichtet, die für den Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2018 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 3.518,29 gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2019 auf seinem Konto ein Vermögen in der Höhe von EUR 7.945,64 aufgewiesen. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages in der Höhe von EUR 4.427,35 verbleibe ihm ein anrechenbares Vermögen in der Höhe von EUR 3.518,29. Die Voraussetzungen des § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz wären als erfüllt anzusehen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Einschreiter Nachstehendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Einspruch zu den oben genannten Schreiben aus folgenden Gründen:
Sie wollen mir die Hälfte meines schwer ersparten Geldes wegnehmen , da ich ehrlich meinen Kontostand bekannt gab.
Ich habe Parkinson im fortgeschrittenen Stadium und werde wahrscheinlich schon auf viel mehr Pflegestunden als bisher angewiesen sein.
Das Geld konnte ich mir nur ersparen , weil ich ein höheres Pflegegeld bekomme, und meine Familie mich unterstützt.
Das ersparte Geld ist gedacht für . einen Elektro-Scooter (da ich sehr schlecht zu Fuß bin)
mehr Pflegestunden
Begräbniskosten.“
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vollständige Kontoauszüge ab 29. Juli 2019 bis dato zu übermitteln und den Verwendungszweck größerer Aufwendungen zu bescheinigen.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 übermittelte der Rechtsmittelwerber eine Umsatzliste vom 16. Dezember 2019, welche ein Kontoguthaben von EUR 4.118,02 auswies, sowie eine Rechnung vom 29. November 2019 betreffend den Kauf eines Elektromobils.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 30. Dezember 2019 wurde der Rechtsmittelwerber nochmals aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen vollständige Kontoauszüge für den Zeitraum ab 29. Juli 2019 vorzulegen und den Verwendungszweck größerer Geldbeträge zu bescheinigen.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 legte der Einschreiter dar, dass seine Ersparnisse aus einem Bausparvertrag herrühren würden und übermittelte ein Angebot der D. GmbH zur Herstellung einer Steckdose im Fahrradabstellraum, Rechnungen der E.-gmbH vom 10. Juli 2018 und vom 7. Jänner 2020 sowie Rechnungen der F. GmbH vom 28. April 2017 und vom 10. Dezember 2018.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der 1937 geborene Beschwerdeführer, eine österreichischer Staatsbürger, wohnt alleine in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-Gasse. Der Einschreiter weist einen Pflegebedarf der Pflegestufe 4 auf.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2018 eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe zuerkannt, welche sich von Juli 2016 bis Juni 2017 auf EUR 156,57 monatlich, von Juli 2017 bis Dezember 2017 auf EUR 157,81 monatlich und von Jänner bis Mai 2018 auf EUR 161,30 monatlich belief. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2019 Leistungen der Mindestsicherung.
Der Rechtsmittelwerber verfügte am 29. Juli 2019 über ein Guthaben auf seinem Konto in der Höhe von EUR 7.945,64, wobei diese Ersparnisse nach seinen Angaben aus einem Bausparvertrag herrühren. Einen Betrag von EUR 1.949,-- verwendete er im November 2019 für die Anschaffung eines Elektromobils. Am 7. Jänner 2020 wendete er einen Betrag von EUR 428,-- für die Anschaffung einer Waschmaschine auf. Der Rechtsmittelwerber verfügt nunmehr über ein Vermögen in der Höhe von EUR 5.568,64.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Rechtsmittelwerber nunmehr über ein Vermögen in der Höhe von EUR 5.568,64 verfügt, basiert auf dem Umstand, dass der Rechtsmittelwerber im gerichtlichen Verfahren eine Umsatzliste vom 16. Dezember 2019, welche einen Kontostand von EUR 4.118,02 ausweist, vorlegte, jedoch lediglich bescheinigte, dass er im November 2019 einen Betrag in der Höhe von EUR 1.949,-- für die Anschaffung eines Elektromobils und im Jänner 2020 von EUR 428,-- für den Kauf einer Waschmaschine aufwendete. Der gerichtlichen Aufforderung, Kontoauszüge ab dem 29. Juli 2019 vorzulegen, kam der Rechtsmittelwerber bislang nicht nach. Somit hat er jedoch nicht bescheinigt, dass er das am 29. Juli 2019 auf seinem Konto vorhandene Vermögen, abzüglich der für die Anschaffung des Elektromobils und der Waschmaschine getätigten Aufwendungen, tatsächlich für notwendige Anschaffungen ausgegeben hat. Somit hat der Einschreiter seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 WMG nicht entsprochen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).
Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).
Im gegenständlichen Fall bescheinigte der Beschwerdeführer lediglich, dass er im November 2019 einen Betrag von EUR 1.949,-- für die Anschaffung eines Elektromobils und im Jänner 2020 von EUR 428,-- für den Kauf einer Waschmaschine aufwendete. Da sich die weiteren vorgelegten Rechnungen auf in den Jahren 2017 und 2018 getätigte Ausgaben beziehen, vermögen sie nicht zu bescheinigen, dass der Rechtsmittelwerber das am 29. Juli 2019 auf seinem Konto vorhandene Vermögen tatsächlich bereits zur Anschaffung notwendiger Gegenstände derart verbrauchte, dass am 16. Dezember 2019 nur mehr ein Vermögen in der Höhe von EUR 4.118,02 vorhanden war. Im Hinblick auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mitwirkungspflicht ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung seiner getätigten Ausgaben für den Kauf eines Elektromobils und einer Waschmaschine - nunmehr über ein Vermögen in der Höhe von EUR 5.568,64 verfügt.
Die übrigen getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 24 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.
Gemäß § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
Gemäß § 24 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
Gemäß § 24 Abs. 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
Gemäß § 24 Abs. 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag).
Gemäß § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2020 sind EUR 4.586,75 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs. 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.
Leistungen der Wiener Mindestsicherung sind dann zu ersetzen, wenn eine anspruchsberechtigte oder Hilfe suchende oder empfangene Person zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, wobei jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind.
Einleitend ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz der Sicherung eines Mindeststandards im Sinne des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes dient und die Bemessung streng nach den Regelungen dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiärer Natur ist und sich der Hilfesuchende jegliches Einkommen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen anrechnen lassen muss. § 12 Abs. 2 Z. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass u.a. Ersparnisse als verwertbares Vermögen anzusehen sind, welches sich die Bedarfsgemeinschaft anrechnen lassen muss und macht das Gesetz keinerlei Unterschied dahingehend, aus welchen Mitteln diese Ersparnisse herrühren. Somit unterliegt auch ein den Vermögenfreibetrag überschreitendes Vermögen, welches etwa durch Auflösung eines Bausparvertrages entstand, der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Fest steht unbestrittenermaßen, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 über ein Guthaben auf seinem Konto in der Höhe von EUR 7.945,64 verfügte. Wie weiters unbestrittenermaßen feststeht, erhielt der Rechtsmittelwerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 3.632,20 zuerkannt und ausbezahlt. Die Festsetzung des Kostenersatzes erfolgte daher auf Grund des vorhandenen Vermögens des Beschwerdeführers dem Grunde nach zu Recht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht es bei der Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus verwertbarem Vermögen oder aus nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammendem Einkommen, welches nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erworben wurde, nicht um die Frage, ob Geldmittel in einem bestimmten Zuerkennungszeitraum zugeflossen oder bereits vorhanden waren. Vielmehr ist nach § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entscheidend, ob - aufgrund von nachträglich erworbenem verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt - Ersatz für geleistete Mindestsicherung zu leisten ist. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (VwGH, 28. Februar 2018, Zl. 2016/10/0055).
Somit steht zusammengefasst fest, dass es als unerheblich erscheint, aus welcher Quelle das nunmehr dem Beschwerdeführer zuzuzählende Vermögen stammt, als wesentlich erscheint lediglich, dass er es nach Empfang der Leistungen der Mindestsicherung erworben hat und dieses Vermögen im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung als solches beim Beschwerdeführer Bestand hat.
In Entsprechung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das aktuelle Vermögen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Wie bereits dargelegt, wies das Konto des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt laut vorgelegter Umsatzliste vom 16. Dezember 2019 lediglich ein Guthaben von EUR 4.118,02 auf. Da der Rechtsmittelwerber jedoch der gerichtlichen Aufforderung, Kontoauszüge ab dem 29. Juli 2019 vorzulegen, bislang nicht nachgekommen ist und lediglich bescheinigte, dass er einen Betrag in der Höhe von EUR 1.949,-- für die Anschaffung eines Elektromobils und von EUR 428,-- für den Kauf einer Waschmaschine aufwendete, wobei es sich bei diesen Gebrauchsgegenständen offensichtlich um notwendige Anschaffungen handelte, ist im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Vermögen in der Höhe von EUR 5.568,64 verfügt. Unter Berücksichtigung des aktuellen Vermögensfreibetrages in der Höhe von EUR 4.586,75 ergibt sich ein ersatzfähiges Vermögen des Einschreiters in der Höhe von EUR 981,89.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz nur jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind, wobei Stichtag für die Berechnung der Frist der letzte Tag des Monats ist, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind. Da dem Einschreiter zuletzt Leistungen der Mindestsicherung bis 30. Juni 2019 zuerkannt worden sind, unterliegen nur jene Leistungen einer Kostenersatzpflicht, welche dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 zugeflossen sind. Der dem Rechtsmittelwerber im Hinblick auf die Verjährungsfrist und das aktuelle Vermögen des Rechtsmittelwerbers vorzuschreibende Kostenersatz beläuft sich somit für die für den Zeitraum von 1. Juli 2016 bis 31. Jänner 2017 zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung auf EUR 981,89.
Der Beschwerde war somit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern, wobei die Abänderung des Spruches – wie oben dargelegt - der Richtigstellung der Höhe und damit des Zeitraums des Kostenersatzes diente.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; verwertbares; Einkommen; Zeitpunkt des Empfanges der LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.081.15287.2019Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020