Entscheidungsdatum
13.02.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum D., vom 30.07.2019, Zahl …, mit welchem l.) die für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 30.09.2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 408,75 in Teilbeträgen gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF in Teilbeträgen rückgefordert wurden und ll.) gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juli 2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl … verpflichtet, für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. September 2018 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 408,75 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. In Einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf Grund des nicht gemeldeten Einkommens des Beschwerdeführers im August 2018 eine Forderung von EUR 408,75 entstanden sei. Auf Grund geänderter Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig noch würde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Da die Rückforderung in einem Betrag nicht zumutbar sei, wäre die Rückforderung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber im Wesentlichen Nachstehendes aus:
„A.) SACHVERHALT
Ich habe das erste mal meiner damaligen Referentin Frau E. F. am 16.08.2018 um 12:06, an e.f@wien.gv.at eine Email geschickt, mit der Information, dass ich vom 26.Juni 2018 bis inkl. 12.August 2018 fallweise am Flugplatz G. als Flugbetriebsleiter tätig damals war. Ferner teilte ich Frau F. auch mit, dass eine Abrechnung von H. erhalten habe für den Monat Juli 2018, die Abrechnung fehlerhaft sei, da die Stunden des Juni 2018, verteilt auf zwei Arbeitstage nicht in der Abrechnung enthalten waren. Dies war die erste Abrechnung damals von H..
Davor gab es noch Email Korrespondenz mit der MA40 über die so genannte Entferungsbeihilfe (Förderinstrument des AMS), welches mir der Leiter Casemanagement Herr K. zugesagt hatte, da ich jeden Arbeitstag eine Wegstrecke hin und zürck von meinem Wohnort nach L. Flugplatz in der Höhe von Euro 20.,-- Ich habe damals auf die Aussagen des Herrn K. mein AMS Berater im Casemanagement Wien vertraut, der mir versicherte, diese zusätzlich von mir aufzubringenden Kosten, welche nicht durch den Arbeitgeber H. abgedeckt wurden, damit ich überhaupt arbeiten gehen konnte, werden vom AMS als Entfernungsbeihilfe abgegolten. Ich habe auch mehrfach mit der Serviceline MA40 diesbezüglich telefoniert und bekam die Email Nachricht vom 6.Juli 2017 um 07:54 von servicestelle@ma40.wien.gv.at, von der rechtskundigen Beamtin der MA40 Mag. M., dass die Entferungsbeihilfe (des AMS) nicht herausgerechnet werden kann. (Beilage 1).
(Anmerkung: Ich habe niemals die Entferungsbehilfe vom AMS bekommen, denn es wurde später begründet, dass für fallweise Beschäftige diese Entferungsbeihilfe nicht gilt. War wieder mal ein reinleger der AMS Casemanagement Berater. (Beilage 2) und (Beilage 2a meine Stundenaufzeichnung). 18 Tage Arbeit pro Strecke Hin nach L. und zurück an meinen Wohnungsort, kostete mich das jedes Mal Euro 20,-- macht für 18 Tage macht gesamt Euro 360,-- netto Fahrtkosten für mich !, die ich zusätzlich aufbringen musste, die mir niemand bezahlt hat).
Wie erwähnt erhielt ich im August 2019 (vom 3.8.2018) eine fehlerhafte Abrechung von H., und ich informierte fernmündlich sofort die Serviceline MA40 und bat um Rückruf. Zwischenzeitlich urgierte ich mehrfach die fehlerhafte Abrechnung bei H. und ich wurde parallel dazu zurückgerufen von meiner damaligen Referentin der MA40 Fr.F.. Ich erklärte Ihr den Sachverhalt (Fehlende Junistunden) und Sie sagte soll noch ein wenig auf Antwort von H. warten, und wenn in angemessener Frist H. Buchhaltung keine Berichtigung schicken, dann solle ich die fehlerhafte Abrechnung der MA40 übersenden. Ferner sagte ich Ihr und das war ja auch offensichtlich, dass ich am Dienstweg nach Hause vom Job H. am Mittwoch 27.Juni 2018 am Abend einen Motorradunfall, im strömenden, sturzbachartigem Regen, hatte (Vorderrad rutschte vom Strassenbahngleis weg) und mein Motorrad doch erheblich beschädigt war. (Anmerkung mehr als die Hälfte des Einkommens bei H. nämlich Euro 850,-- musste ich für Reparatur und Ersatzteile verwenden.)
Also ich hatte die Anreisekosten pro Wochenende mit Euro 20 hin und zurück für die … km jeweils an einem Wochenende fuhr ich dies 2 mal macht gesamt … km ! pro Dienstwochenende. Und ich bekam entgegen der Aussagen von Herrn K., was er später sogar schriftlich bestritten hatte, keine Entfernungsbeihilfe des AMS, obwohl er mir das zugesagt hatte, um wenigstens etwas die Kosten abzufedern. Ich hätte den Job niemals antreten können, wenn ich das vorher gewusst hätte, konkret die Information vom AMS Casemanagement, wie erwähnt, dass die Entfernungsbeihilfe für fallweise Beschäftigte nicht gilt. Man wollte mir nur Kosten verursachen und hat mir real Schaden zugefügt. (Verweise nochmals auf Beilage 2).
Am Montag, 24.September 2018 schrieb ich ein Einschreiben Nr. … aufgegeben beim Postamt … Wien um 15:52 bei Postangestellten Nr…. in dem ich der MA40 die Abrechnung H. (noch immer fehlerhafte, da H. mir weder eine Zeitbestätigung noch korrigierte Abrechnung geschickt hatte) und die Info der Anmeldung SGKK übersandte. (Siehe Beilage 3). Davor hatte ich ein Telefonat mit Frau F. und sie sagte mir, dass ich eben jetzt die fehlerhafte Abrechnung übersenden soll und ! ich eine Aufstellung machen soll, was ich an Kosten während meiner Tätigkeit bei H. zu tragen hatte und dies mit zu übermitteln an die MA40. Dies machte ich in dem o.e. Einschreiben und meinem gesamten Verdienst blieben mit Euro 276,77 netto über. Nicht erwähnt hatte ich in dem Schreiben die Kosten für die Fahrten von und zur Arbeit weil zu dem Zeitpunkt ich noch im guten Glauben war, dass AMS wird mir die Entfernungsbeihilfe überweisen.
Ich wurde kurz darauf konkret am 27.September 2018 vormittags von meiner Referent Frau F. nochmals angerufen, Sie bestätigte mir den Empfang des o.e. Einschreibens und meiner Kostenaufstellung. Sie sagte Sie habe mir Ihren Vorgesetzten gesprochen und da mir weder die Entfernungsbeihilfe bleiben würde, also ich auf den Kosten (Anreisekosten Euro 360,--, Reparaturkosten Motorrad usw.) eventuell sitzen bleiben werde in der Höhe und aufgrund der sonstigen Kosten, verlangt die MA40 pauschal für den gesamten geleisteten Arbeitseinsatz Juni 2018, Juli 2018 und August 2018 von mir Euro 750,-- (siebenhundertfünfzig) zurück für die Tätigkeit die 18 Tage fallweise Beschäftigung bei H… Das ist der Kern.
Ich bedankte mich, setzte mich aber sofort hin und schrieb Frau F. eine Email an post-…@ma40.wien.gv.at, am 27.09.2018 um 13:03 Uhr (Beilage 4), da mich Frau F. bei dem vorgegangenen Rückruf von Ihr gebeten hatte, zu dem Zeitpunkt damals, wieder die allgemeine post addresse der MA40 für die … (für mich zuständige Regionalstelle, MA40) zu verwenden. Dazu übermittelte ich Frau F. auch die Email Korrespondenz mit Herrn K., die aufschlussreich zeigt wie die gegen mich agierten als nur ein Beispiel all die Jahre agieren. (Nebenanmerkung: Herr K. forderte mich auf - jetzt weis ich im besseren Wissen, obwohl er damals schon gewusste hatte, dass die von mir beantragte Entfernungsbeihilfe abgelehnt werden wird, eine Zeitbestätigung von H., die mir nie gegeben wurde, nicht mal durch Intervention Arbeiterkammer später. Es diente einzig dazu mir zu schaden bei der MA40 und ich verweise auf ein früheres Verfahren beim Verwaltungsgericht das das AMS gegen mich verloren hat und die Richterin wirklich betroffen war wie die gegen mich agierten - damals der Betreuer Herr N. mich vorsätztlich durch Vortäuschung eines angeblichen Beratungstermines den mir nie gesagt oder in mein AMS vermerkt hatte aber im Computer AMS eingetragen hatte und so mir einen Terminversäumnis anzuhängen. Als die Richterin damals am UVS das durchschaute war die echt betroffen was alles gibt an täglichem Terror auf die Schwächsten der Gesellschaft durch die Körperschaft AMS Casemanagement vertreten durch N. als mein Berater damals))
Am 2.Oktober 2018 erhielt ich einen Bescheid der MA40 Zahl … siehe (Beilage 5) vom 26.9.2018 mit der Ratenvereinbarung - wie eben meine Referentin mir das am Telefon am 27.09.2018 gesagt hatte - siehe oberer Absatz - und der ausgewiesene Betrag war eben konkret die Euro 756,74 in einer einmaligen Rate von Euro 56,74 und dann in 14 Folgeraten von Euro 50 beginnend ab Oktober 2018. (Anmerkung ich habe bis dato alle meine Ratenverpflichtungen erfüllt).
Damit war die Angelegenheit erledigt, dies wurde mir auch bei einer Vorsprache (war aber andere Referentin direkt am Sozialamt P. auch nochmals bestätigt).
Überraschenderweise erhielt ich am 28.Februar 2019 datiert mit 22.01.2019 einen Bescheid Zahl … mit Titel Aufforderung gemäß §16 WMG unterfertigt von Referentin Frau F., Ihr die Nettolohnzettl für August 2018 (3 Arbeitstage) mit einer Frist bis 12.02.2019 zu übersenden . (Beilage 6) (Anmerkung ich hatte bis dato trotz mehrmaliger Urgenz bei H. keine Abrechnungsaufzeichnungen oder Zeitbestätigungen für August 2018 erhalten, sie wusste das, da die das in den Juli und Juni angeblich reingerechnet hatten, lt einer fernmündlichen Auskunft von H. - Frau R, meine unmittelbare Vorgesetzte damals - deshalb auch die umfangreiche Vorkorrespondenz mit der MA40)
Daraufhin schrieb ich ein Einschreiben an die MA40 mit der Zahl: … datiert mit Montag, 28.Jänner 2019 aufgegeben am Postamt … Wien, bei Postbediensteten Nr…. ebenfalls am 28.01.2019 um 14:44 Uhr. (Beilage7). In dem Einschreiben machte ich die erforderliche Rückmeldung zu Aufforderung Zahl … das ich noch immer keine ordentliche Augustabrechnung oder Zeitbestätigung von H. erhalten habe. Ferner legte ich die gesamte Korrespondenz mit der MA40 bis zu dem Zeitpunkt nochmals in Kopie bei und die Korrespondenz mit der Arbeitkammer bei, die ich zwischenzeitlich in Anspruch nehmen musste, eben um eine ordentliche - August 2018 - Stundenaufstellung zu bekommen (Beilage 8). Ich rief auch bei der Serviceline MA40 an und man versprach mir einen Rückruf eines Referenten oder Referentin.
Zwischenzeitlich erhielt ich eine Verständigung der Arbeiterkammer Wien (AK), vom 01.03.2019, in der mir, der auch der MA40 bekannte Sachverhalt dargelegt wurde von der AK, dass die AK den Akt schließt, (also defakto auch nicht wirklich was erreicht). (Beilage 9)
Ich schrieb danach eine Email an die MA40 und an die AK - Datum 07.03.2019 um 09:56 mit dem aktuellen Sachverhalt und übersandte diese Mail noch eingeschrieben mit EinschreibeNr…. vom 7.03.2019 aufgegeben ebenfalls am Donnerstag, 07.03.2019 um 16:56 Uhr beim Postamt … Wien (Postpartnergeschäft). (Beilage 10).
Am Donnerstag, 28.03.2019 verfasste ich ein Einschreiben an die MA40 mit der EinschreibeNr…. gesandt am Freitag 29.März 2019 vom Postpartner … Wien um 14:09 Uhr, (Beilage 11) weil ich unmittelbar davor von der AK Wien eine Stellungsnahme von H., welche unrichtige Sachverhalte zum Inhalt hatte und glatte Lügen, welche ich zu dem Parallel beim BG laufenden Verfahren wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit einer Bewerbung die indirekt mit der fallweisen Beschäftigung bei H. zusammenhängt laufen hatte (Zuständiger Richter damals Dr.S.) übersenden mußte.
Der Inhalt meines Einschreibens war ferner, dass ich festhielt, dass ich keine Abrechnung für August 2018 erhalten hatte und plötzlich tauchte ein angeblicher Kündigungsgrund auf in der Stellungsnahme H. von dem ich durch die AK das erste Mal erfahren hatte. Das es eine Lüge ist, ist dadurch bewiesen, da mir H. vertreten durch Herrn T. danach sogar mailte, da die Stelle als Hauptberuflicher Flugbetriebsleiter (Frau R, wurde gefeuert) vakant geworden war, dass ich mich bewerben kann. Und das war nach der Stellungsnahme von H. an die AK:!! Ferner ich informierte ich die MA40 das noch Kosten auf mich zukommen werden, nämlich die Gebietskrankenkassenbeiträge und das mir H. die Augusttage vermutlich nicht korrekt abrechneten.
Am Donnerstag, 18.04.2019, erhielt ich einen Bescheid von der MA40, Zahl:… vom 15.04.2019 als Mitteilung da die Mindestsicherung für mich neu berechnet wurde, reduziert sich die letzte Rate auf Euro 6,74,-- anstatt Euro 50,-- (welche November 2019 fällig ist) Unterfertigt von "U." ohne Hinweis ob ein Herr oder eine Frau U.. (Beilage 12)
Ebenfalls am Donnerstag, 18.04.2019, erhielt ich einen Bescheid von der MA40, Zahl: … ebenfalls vom 15.04.2019 mit der neuberechneten Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung der vereinbarten Raten. (Beilage 13)
Heute am Montag, 05.08.2019 erhielt ich mit RSB einen Bescheid der MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 wo mir mitgeteilt wird, dass es eine - zusätzliche - Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung gibt, als Aufrechnung - Rateneinbehalt in der Höhe von Euro 408,75 in Teilbeträgen für Unrecht empfangene Leistungen zu bezahlen sei. Es wird noch allgemein darauf hingewiesen in dem Bescheid, dass die Raten monatlich zu Euro 50 erfolgen. (Beilage: 14)
B:) BESCHWERDE:
Ich erhebe gegen den Bescheid der MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 - Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung - Aufrechnung - Rateneinbehalt das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
Es gibt mit dem Sozialamt / MA40 dargestellt durch den Bescheid Beilage 5: Bescheid … v.26.09.2018 Ratenvereinbarung, eine Ratenvereinbarung die seriös auf Grundlage der mir und der MA40 vorliegenden Unterlagen und Berücksichtigung der von mir zu tragenden Kosten, rechtskräftig durch die MA40 berechnet und vorgeschrieben wurden, vorliegt und wo ich seit Oktober 2018 bis inkl. aktuell August 2019 alle Raten ordnungsgemäß von MA40 einbehalten wurden und somit von mir erfüllt wurden.
Jetzt mit einer zusätzlichen Forderung von Euro 408,75, von der ich nicht mal weis wie der Betrag sich zusammensetzt, ausgedrückt im Bescheid MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 - Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung - Aufrechnung - Rateneinbehalt konfrontiert zu werden, gibt mir keine Rechtssicherheit, denn unter Berücksichtigung der gesamten Vorkorrespondenz, welche ich dem Landesverwaltungsgericht hiermit via diesem Einschreiben und via MA40 Einbringungsstelle der Beschwerde übermittelt habe, wurde von der damals zuständigen Referentin Frau F., welche im Detail über alle Einkommen von mir - nachweislich eingeschrieben - informiert wurde, früher berechnet und via Bescheid (… v.26.09.2018 Ratenvereinbarung) rechtskräftig entschieden. Was auch fair mir gegenüber ist.
Frau F. und ihr Vorgesetzter haben vermutlich die Tatsache mit bei der damaligen Berechnung mit - berücksichtigt, dass ich durch die ARBEITSLEISTUNG von 18 Tagen in den Monaten Juni 2019, Juli 2019 und August 2019, ich mehr Ausgaben und Kosten hatte inkl.der Motorradreparatur, welcher ein Wegunfall war am Weg von meinem Arbeitsplatz nach Hause, als ich durch diese Tätigkeit netto verdient habe.
Daraus folgt, selbst die Ratenvereinbarung mit Beilage 5: Bescheid … v.26.09.2018 Ratenvereinbarung, fordert von mir Geld zurück, das ich eigentlich nie lukrieren konnte, da die Kosten für die Arbeitsdurchführung wesentlich höher waren.
Ferner und das ist ein weiterer wesentlicher Punkt, hat das Arbeitsmarktservice Wien, vertreten durch Herrn K. mir zugesagt vor Antritt der Arbeit als fallweise Beschäftigter bei H., dass es für mich als Abgeltung meiner Wegkosten eine so genannte Entfernungsbeihilfe - wie früher erwähnt - gibt. Im guten Glauben vertraut und ich habe Herrn K. dies beim Kontrollmeldetermin mitgeteilt, dass ich den Job nur antreten kann, wenn es garantiert ist, dass die Entferungsbeihilfe mir gewährt wird. Herr K. hat viel später seinen Kollegen (Herrn V.) dazu eingespannt mir - nachdem ich die Kosten schon hatte - und ich musste mir Geld ausborgen um zur Arbeit zu kommen - mir den negativen Bescheid über die AMS Entferungsbeihilfe zu übermitteln.
Begründung vorher war sie können nicht auszahlen, da ich keine Unterlagen Ihnen vorlegen konnte von H. als Zeitbestätigung. Diese Zeitbestätigung von H. habe ich bis heute noch nicht und man sollte prüfen ob nicht vielleicht so gar das AMS beim Arbeitgeber interveniert hatte, mir diese Zeitbestätigung nicht auszuhändigen. Nicht mal die Intervention Arbeiterkammer hatte zu dem Punkt einen Erfolg.
Sollte die MA40 mit MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 jetzt zusätzlich noch Euro 408,75 von mir verlangen, wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ad absurdum geführt, denn ich wurde bestraft und habe weiteren real finanziellen Verlust eines Einkommens das ich zwar formal scheinbar hatte, aber durch Kosten und nicht Einhalten einer Zusage durch das AMS mehr als amortisiert wurde.
Ich betone nochmals ich musste mir Geld ausleihen um meine Reisekosten zur Arbeit bewältigen zu können und um meine Miete und sonstigen Kosten (Energie und Essen) die normal daneben weiterliefen, abdecken konnte.
Das heißt mein Versuch arbeiten zu gehen, und jetzt die nochmalige zusätzliche Rückforderungen, die nicht vereinbart war, bringen mich in eine existenzielle Notlage, da keine Rechtssicherheit und Planungssicherheit durch diese, aus meiner Sicht ungerechtfertigten, zusätzlichen Rückforderung im Bescheid MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 jetzt zusätzlich noch Euro 408,75 vorliegen.
So ist keine Rechtssicherheit für mich gegeben zumal ich ja nicht mal nachvollziehen kann, welche Forderung da konkret rückgefordert wird? (Es steht im Sep 2018 habe ich ungerechtfertigt Einkommen gehabt und ich habe nachweislich nicht mehr für H. noch für sonst wem im Sep 2018 gearbeitet).
Ferner ist dieser Bescheid MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 jetzt zusätzlich noch Euro 408,75 nicht ordnungsgemäß ausgeführt, denn es ist nicht enthalten die Information ab wann überhaupt ich die Euro 50 bezahlen sollte? Zusätzlich zu den jetzt laufenden Euro 50,- der Beilage 5: Bescheid … v.26.09.2018 Ratenvereinbarung?
Sollte die MA40 jetzt wirklich von mir bis November 2019 pro Monat Euro 100 einbehalten von der Mindestsicherung, dann kann ich meine Rechnungen, vor allem Miete für die Monate Sept. bis Nov 2019 nicht mehr bezahlen. Nach 3 Monaten wird man gekündigt.
Ich melde hiermit schon die drohende Obdachlosigkeit an.“
Nach Einholung von Kontoauszügen vom Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 31. August 2018 wurde zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes am 21. November 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter des Magistrats der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.
In seiner Einlassung zur Sache legte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes dar:
„Die Mietbeihilfe für Oktober 2019 bis September 2020 wurde mir bereits mit Bescheid vom 26.09.2019 zuerkannt. Bezüglich der Mitteilung über die Aufrechnung gebe ich an, dass sich das auch bereits erledigt hat. Die Rückforderung ist bereits abbezahlt. Ich ziehe daher die Beschwerden zu den Zahlen VGW-141/081/13271/2019 sowie VGW-141/081/13049/2019 zurück.
Ich war von 27. Juni bis 12. August 2018 bei der H. als Flugbetriebsleiter fallweise beschäftigt. Mir ist selbst nicht klar, wieso die Beschäftigung im Juli nicht im Versicherungsdatenauszug aufscheint. Im Juli habe ich jedes Wochenende gearbeitet. Im August habe ich tatsächlich nur am 01. und 02.08.2018 gearbeitet. Bei H. hat man mir gesagt, dass die Entgeltabrechnung für Juli 2018 mit einem Auszahlungsbetrag von EUR 1.536,77 das gesamte Entgelt für meine Erwerbstätigkeit für Juli und August beinhaltet. Den Rahmenvertrag mit der H. vom 10.10.2018 habe ich sofort am 12.07.2018 an die MA 40 geschickt. Ich habe die MA 40 erst am 25.09.2018 über mein Einkommen von Juli 2018 informiert, weil mir Frau F. gesagt hat, wir warten noch zwei bis drei Wochen, ob noch eine genauere Abrechnung von H. kommt. Ich habe für August 2018 kein weiteres Gehalt von H. bekommen und auch sonst kein weiteres Einkommen erhalten.“
Letztlich wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgetragen innerhalb einer Frist von einer Woche einen vollständigen Auszug seines Kontos der Bank von September 2018 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 25. November 2019 übermittelte der Rechtsmittelwerber den angeforderten Kontoauszug und legte Nachstehendes dar:
„Beschwerde gegen Bescheid MA40 Zahl: … Magistratsabteilung 40 vom 30.07.2019 Rückforderungen von Leistungen - Einlangen Forderung von Gebietskrankenkasse
1.) Antrag auf Berichtigung Protokoll Tagsatzung 21.11.2019 mündl. Verhandlung
2.) Übersendung Kontoauszug mein Kto vom September 2018
3.) Antrag Ersuchen um Auskunft warum MA40 ein Jahr nach Kenntnis von zusätzlich fordert und nicht zeitnah? (GZ.: VGW-141/081/10926/2019-5) und Antrag auf Reduktion der Forderung, da ich noch Sozialversicherungsbeiträge davon bezahlen muss in der Zukunft.
4.) Antrag Ersuchen um Auskunft, warum die MA40 nicht alle meiner Beschwerde zu Grunde liegenden Dokumente an das Beschwerdegericht übersandt hat?.
5.) Antrag Festzustellen warum ich nicht im Juli in meinem Sozialversicherungsauszug als fallweise beschäftigt ausgewiesen bin und ob das mit meiner Außerordentlichen Beschwerde im Rahmen der Bundesheerbeschwerdekommission vom August 2019 zusammenhängt?
Sehr geschätzte Frau Richterin Dr.Szep!
Danke nochmals für Ihre Zeit.
1.) Antrag auf Berichtigung Protokoll der Tagsatzung am Donn, 21.11.2019 um 11:30 Uhr Verhandlungssaal 11 (ZNr.A 2.03)
Ich ersuche um Berichtigung des Seite 2, erschienene Parteien, Ich, A.B., ich habe mich nicht mit einem Personalausweis ausgewiesen, sondern mit meinem Führerschein. (Nr…. v.der BPolDion Wien). Ferner auf Seite 3, ich habe nicht gesagt, ich bin mir sicher ich habe von H. kein Gehalt bekommen zu haben, sondern ich sagte ich vermute, dass ich von H. für meine Tätigkeit im August 2018 kein Gehalt bekommen habe.
2.) Übersendung Kontoauszug mein Konto …
Ich teile dem Gericht mit, dass ich Ihnen keinen Kontoauszug für September 2018 über dieses Konto vorlegen kann, da die Kontoauszüge nur 13 Monate rückwirkend abrufbar sind für mich als Kunden. Ich habe ein Privatkonto eben dieses … und dieses Konto habe ich bewusst verzichtet auf Zusendung und papiermäßigen Ausdruck von Kontoauszügen. Ich kann aber elektronisch mir selber Kontoauszüge abrufen, dies machte ich konkret für die Auszüge Juli und August 2018 welche Ihnen übersandte. Ich mache nur dann Kontoauszüge, wenn auf dem Konto Eingänge da sind, wozu sonst auch ist ja unsinnig. Deshalb hatte ich für September 2018 keinen Kontoauszug mir erstellt, da ich keine Eingänge erwarrtet hatte. Ich unterlag dem selben Irrtum wie Sie und dachte die Kontoauszüge August und Juli sind die erforderlichen. Ich habe Ihnen aber eine UMSATZAUFSTELLUNG der Bank für den Zeitraum 01.09.2019 - 31.10.2019 als Beilage dem Schreiben angefügt.
Sollten Sie Frau Dr.Szep auf einen Kontoauszug bestehen zusätzlich zu der Umsatzliste so ersuche ich das Gericht im Rahmen einer eingeschränkten Verfahrenhilfe mir die Euro 30,-- Kosten die dann anfallen würden zu erstatten, da ich als Sozialhilfempfänger jetzt im Winter noch mehr jeden Euro dreimal umdrehen muss und mir so ungeplante Sonderausgaben einfach nicht leisten kann. (Bank verlangt die Kosten € 30,--)
Ich unterlag genauso wie Sie dem Irrtum und dachte H. hat mir nichts bezahlt für August 2018, da ich ja mehrfach urgieren musste, dass meine geleisteten Stunden mir überhaupt anerkannt wurden. Ist bis heute nicht passiert, ich habe bis dato noch immer keine Zeitbestätigung über meine geleistete Arbeit von H. erhalten und auch die Arbieterkammer nicht. Deshalb rief ich ja auch bei der Arbeiterkammer an und scheinbar dürfte die AK - ich kann das aber nicht beweisen oder bestätigen - bei H. interveniert haben zumindest angerufen haben, sodass H. mir im September noch Euro 468,79 überwiesen haben. Nur Lohnzettel und Zeitbestätigung habe ich noch immer nicht und da verweise nochmals auf meinen Verdacht, dass das AMS konkret K. interveniert hat bei H. denn K. sagte eingangs dass AMS kann mir die Fahrtkosten nur ersetzen, wenn ich eine Zeitbestätigung vorlege. Dies habe ich auch dem Gericht übermittelt. Wieso weigert sich H. mir eine Zeitbestätigung zu übersenden und wieso bin ich nicht im Juli im Sozialversicherungsauzug? Sondern nachträglich nur im August für das Wochenende?
Das sind kriminelle Vorgänge der Opfer ich bin.!!
(Anmerkung:Ich habe damals auch zeitgleich meine Mutter gebeten mir eventuell etwas finanziell unter die Arme zu greifen, da ich für die Rausfahrt zur Arbeitsstelle - siehe in vorliegenden Akt - ich mir Geld ausleihen musste um meine Fahrtkosten zu bestreiten, da ja das AMS entgegen der Zusage mir diese Fahrtkosten Beihilfe nicht auszahlte. Ich dachte im ersten Ansatz, da ich auf der alten App nur den Saldo sah, dass meine Mutter mir Geld überwiesen hat. Ich hatte das Geld beim Kassenautomaten behoben und dazu verwendet um meine Fahrtkostenschulden zu bezahlen, - siehe AMS - Fall. Ferner habe ich am Freitag den 7. September 2018, da ich mich in der Angelegenheit H. mit einer Kollegin die ebenfalls fallweise Flugbetriebsleiter war, Frau W., welche genau wie das Sozialamt MA40 in P. wohnhaft war, für Mittag am 7.9.2018 verabredet, ich wollte mit ihr die H. Geschichte besprechen, da Sie auch ohne Angaben von Gründen nicht mehr eingeteilt wurde. Ich war an dem Tag davor bei der Servicezone MA40 und habe die so genannte "Änderungsmeldung" mit dem Einkommen von Euro 468,79 gemeldet und das Original beim Schalter abgegeben. Gott sei Dank bin ich eben wegen dem permanenten sabotieren von MA40 und AMS sehr genau und habe diese Veränderungsmeldung - die Kopie in meinen Unterlagen gefunden - siehe Beilage 3. Damit ist bewiesen, dass zeitnah und korrekt meiner Meldepflicht auch dafür nachgekommen bin. )
Ich habe am Freitag, den 22.11.2019 bei der Bank vorgesprochen mit der Bitte mir einen Kontoauszug nachträglich für September 2018 auszudrucken, die Mitarbeiterin - ich verband sie sogar mit ihrer Kanzlei um den Sachverhalt zu bestätigen (Frau X. - phonetisch) - der Bank, sagte mir das kostet Euro 30,-- wenn ich Kontoauszüge nachträglich vom vergangen Jahr ausdrucken möchte. Ich sagte Ihr gibt es keine andere Möglichkeit sie sagte Ja kostenpflichtig (Euro 1,07) kann Sie mir eine UMSATZAUFSTELLUNG für den Zeitraum 01.09.2019 - 31.10.2019 ausdrucken. Dies veranlasste ich und dies übersende ich Ihnen als die Beilage 1. Daraus ist ersichtlich, dass mir H. Euro 468,79 am 5.9.2019 überwiesen hat. Es ist nicht ersichtlich ob dies das Gehalt für den August 2019, da ich bis dato keinen Lohnzettel von H. habe. Ich vermute vielmehr das war noch eine offene Differenz, welche ich auch mit Frau F. besprochen hatte (siehe mein Einschreiben Nr…. aufgegeben Montag, 24.September 2018 um 15:52 Uhr beim Postamt … (Beilage 2)
Ich möchte dazu ausdrücklich nochmals schriftlich festhalten, dass was ich bei der Tagsatzung schon sagte:
Das System - konkret Meldesystem bei der Magistratsabteilung 40 (MA40) ist mehr als mangelhaft, in meinem konkreten Fall rief ich so wie es das System vorsieht bei der Serviceline der MA40 an, die Sachbearbeiterin erkundigt sich via Sozialversichungsnummer, Namen und Wohnadresse ob man die berechtigte Person ist. Danach nimmt die jeweilige Sachbearbeiterin das Anliegen zur Kenntnis und man bekommt die Auskunft man werde in 1 bis max.3 Werktagen von der zuständigen Referentin zurückgerufen.
ln meinem konkreten Fall rief mich meine Referentin Frau F. tatsächlich zurück und ich konnte somit meine Meldung machen und Sie sagte eben mir wir warten noch zu ob H. mir doch noch eine ordentliche Abrechnung schickte. Dies führte eben, da ich Bedenken hatte, das mir daraus ein Strick gedreht wird, dazu dass ich das Einschreiben , Nr…. aufgegeben am Montag, 24.September 2018 um 15:52 Uhr beim Postamt … (Beilage 2), welches die MA40 Ihnen nicht vorgelegt hat so es scheint obwohl in meiner Beschwerde angeführt, ich zeigte es Ihnen bei der Tagsatzung,
3.) Antrag Ersuchen um Auskunft warum MA40 ein Jahr nach Kenntnis von zusätzlich fordert und nicht zeitnah? (GZ.: VGW-141/081/10926/2019-5) und Antrag auf Reduktion der Forderung, da ich noch Sozialversicherungsbeiträge davon bezahlen muss in der Zukunft.
Ich ersuche dass Gericht, da es mir ja nicht möglich war, einen Vertreter der MA40 bei der Tagsatzung zu befragen oder befragen zu lassen, warum diese Forderung von Rückzahlung der Beschwerdegrund zu Zahl GZ.: VGW-141/081/10926/2019-5 nach über einem Jahr, diese Rückforderung der Euro 468,79 stellt und warum das Sozialamt nicht berücksichtigt, die Tatsache, dass ich bei der Gebietskrankenkasse noch Euro 214,33 bezahlen muss?
Es muss zumindest diese Euro 214,33 von den vom Sozialamt geforderten Euro 468,79 abgezogen werden, somit kann die maximale Rückforderung jetzt nur noch Euro 254,46 (zweihundertvierundfünfzigkommasechsundvierzig) betragen.
(Ich halte fest auch dass was Sie geschätzte Richterin Frau Dr.Szep sagten, dass die erste Forderung schon von mir abbezahlt ist, und das es nur mehr um diese Euro 468,79 geht. Ich habe am Montag, den 28.Oktober 2019 als normalen Brief die Beitragsvorschreibung Pflichtversicherung für meine Tätigkeit bei H. über Euro 214,33 (zweihundertvierzehn-kommadreiunddreissig), welches zum Gegenstand der Rückforderungen der MA40 in ggstl. Verfahren wurde, erhalten. Habe ich dem Gericht übersandt - siehe aber trotzdem Beilage 4
4.) Antrag Ersuchen um Auskunft, warum die MA40 nicht alle meiner Beschwerde zu Grunde liegenden Dokumente an das Beschwerdegericht übersandt hat?
Dies stellt einen schweren Verwaltungsfehler der MA40 dar und nimmt mir das Recht auf ein ordentliches Verfahren. Konkret das Einschreiben an die MA40, dass ich Ihnen vorlegte, woraus ersichtlich ist, dass ich sehr wohl unmittelbar nach Einlangen Zahlung von H. schriftlich die MA40 informierte.
Es kam auch kein geladener Zeuge zur Tagsatzung am 21.11.2019 von MA40 oder AMS, trotz ordnungsgemäßen Antrag von mir an das Gericht nach Aufforderung durch das LVwG.
5.) Antrag Festzustellen warum ich nicht im Juli in meinem Sozialversicherungsauszug als fallweise beschäftigt ausgewiesen bin und ob das mit meiner Außerordentlichen Beschwerde im Rahmen der Bundesheerbeschwerdekommission vom August 2019 zusammen hängt?
Da ich seit mehr als 30 Jahren an Job und Fliegerei und jeglicher normalen Lebensführung durch vermutlich schwere Amtsmissbrauchsvergehen durch - vermutlich - pensionierten Generalmajor … und seinem damaligen …, jetzt Leiter des - endlich wird es auch bekannt in der Öffentlichkeit, dass schwere Amtsmissbrauchsverbrechen da stattfinden und unschuldige Personen in Datenschutz und Recht auf unbeeinträchtigte elektronische Kommunikation - des militärischen Abwehramtes, dass jetzt von … geleitet wird, gekommen ist. Dafür spricht einiges. Es dürften auch die Computermanipulationen … und sonstige "seltsame" Vorkommnisse … gekommen sein, all die Jahre. Ferner funktionieren meine Uploads von meinen Zeugnissen und Dokumenten bei einem Deutschen Spezialisten für Bewerbung für Luftfahrtspersonal auch nicht mehr ordnungsgemäß. Ich ersuche das Gericht die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, und diese an mir begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen ein für alle mal abzustellen.
Siehe Beilage 5 Kopie Einschreiben an die A-O. Beschwerdekommission des Parlaments. (31 Seiten).“
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einerseits eine Umsatzliste, aus welcher hervorgeht, dass ihm das Einkommen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 468,75 am 5. September 2018 auf seinem Konto gutgeschrieben wurde, und andererseits eine mit 7. September 2018 datierte Kopie einer Änderungsmeldung betreffend sein im August 2018 bezogenes Einkommen in der Höhe von EUR 468,79, vorlegte. Die Behörde wurde daher ersucht die Vollständigkeit der Akten zu überprüfen und bekannt zu geben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die mit 7. September 2018 datierte Änderungsmeldung einbrachte.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 legte die belangte Behörde dar, dass im Verwaltungsakt keine Änderungsmeldung datiert mit 7. September 2018, wie vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien angegeben, vorliege und das genannte Schreiben auch im E-Mail–Ordner des Sozialzentrums D. vom September 2018 nicht abgespeichert wäre.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 wurde dem Rechtsmittelwerber die Eingabe der belangten Behörde vom 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 legte der Einschreiter Nachstehendes dar:
„Ich bestätige das Einlangen mit RSB Ihres Schreibens datiert mit 12.12.2019, GZ: VGW- 141/081/10926/2019-15 (also Ordnungsnummer 15) und nehme wie folgt Stellung:
Ich teile dem verehrten Gericht mit, dass die MA40 die Unwahrheit sagt in der Stellungsnahme (E-Mail) vom Dienst 10.12.2019, 08:32 Uhr, unterfertigt von einem Herrn Y..
Es ist ganz einfach dadurch bewiesen, dass die MA40 durch meine Meldung (vorgesehenes Formular der Änderungsmeldung - Original habe ich abgegeben, eine Kopie mir behalten und davon eine Kopie Ihnen übersandt, deshalb ist es 2 seitig, da das Original 1 seitig ist und ich dieses Original abgegeben habe am Schalter), dass die MA40 von mir mit Bescheid MA40 Zahl: … Magistratsabteilung 40 vom 30.07.2019 Rückforderungen von Leistungen, diese Euro 408,75 von der MA40 zurückgefordert werden.
Meine Frage woher hat die MA40 von diesen Euro 408,75 gewusst, wenn nicht durch meine Veränderungsmeldung? !!
Es ist dies das zweitemal, dass die MA40 bewiesen die Unwahrheit sagt, dass erstemal wurde beim Verfahren im damals UVS Wien auch bewiesen, dass die MA40 die Unwahrheit sagte und dies sogar dem Gericht übermittelt hatte. Das war auch der Grund warum meiner Beschwerde damals unter anderem Recht gegeben wurde. Oder die Behörde ist einfach schlampig?
Es ist vielmehr so. dass ich mit meiner damaligen Sozialarbeiterin Frau F., und deshalb wäre es ja gut gewesen, wenn die MA40 jemanden zur Tagsatzung geschickt hätte, denn dann hätte man unter Wahrheitsverpflichtung die MA40 befragen können, dass mir meine Beraterin Frau F. gesagt hatte, dass mit der Rückzahlungsvereinbarung, welche ich schon erledigt habe bis auf den letzten Cent, dieser meine Arbeitseinsatz als fallweiser Beschäftigter bei H. für die MA40 erledigt ist.
Dies auch weil ich durch die Fehlleistungen des .AMS (Zusage der Entferungsbeihilfe, welche dann nicht bezahlt wurde und ich deshalb einen realen finanziellen Verlust durch die Arbeit als fallweiser Beschäftigter hatte).
Ich verweise nochmals darauf:
Ferner ersuche ich Sie folgenden Sachverhalt zu prüfen, da ich gehört habe, die Magistratsabteilung 40 (MA40) hat dem Verwaltungsgericht nicht alle Unterlagen übersendet meiner Beschwerde gegen: Bescheid MA40 Zahl: … vom 30.07.2019.
Meine Beschwerde umfasst mehrer sehr schwerwiegende Versäumnisse auch durch das koordinierte fast kriminelle Vorgehen des AMS Mitarbeiters. Da diese bedeutenden Missstände im Bereich MA40 und im Zusammenwirken AMS (man kann es nicht getrennt betrachten, da mir durch das AMS ein Nettoverlust verursacht wurde durch nicht einhalten der Zusage der Entferungsbeihilfe), statt fanden.
Ich verweise darauf, dass meine Beschwerde gegen Bescheid MA40 Zahl: … vom 30.07.2019 an Seiten, mit den Beilagen, gesamt von: 83 (dreiundachtzig) Din-A4 Seiten umfasst, (davon 7 Seiten die Beschwerde und 76 Seiten sind die 14 angeführten Beilagen).
Was ich noch hiermit nachreiche als eine Beschwerde, ist die Tatsache, dass mir obwohl ich mein Einschreiben an die MA40 mit Einschreibenummer … am Dienstag, den 6.August 2019 am Postamt … Wien bei Postbeamter Nr…. mit einem - kostenpflichtigem RÜCKSCHEIN - innerhalb offener Frist aufgegeben habe, wurde mir dieser Rückschein nicht unterschrieben … via Post retourniert.
Ich habe daraufhin einen Postnachforschung mit Zeichen der Post … am 13.8.2019 veranlasst. Monate später - also während des laufenden Verfahrens am LVW kam dann der Rückschein- Vermutlich weil das Gericht dies beanstandete.
Ich habe den Verdacht die MA40 hat mir die Übernahme der Beschwerde aus dem Grund nicht schriftlich bestätigt - entgegen den Vorschriften Postgesetz - da eben Teile meiner Beschwerde beim Amt ?auf abenteuerliche Weise verschwunden“ sind, damit das Verwaltungsgericht Wien nicht Kenntnis davon erlangt.
ANTRAG:
Ich stelle hiermit - nochmals - den Antrag an das Landesverwaltungsgericht meiner Beschwerde Recht zu geben und die MA40 zu beauftragen, den Bescheid, Beilage 14: Bescheid der MA40, Zahl: … vom 30.07.2019 aufzuheben und die laufenden Ratenvereinbarung wie sie im Bescheid Beilage 5: Bescheid … v.26.09.2018 Ratenvereinbarung vereinbart ist, als rechtssichere Grundlage weiterhin in Rechtskraft zu lassen und nach Abschluss meiner letzten Rate im November 2019 meine Schulden bei der MA40 auch formal getilgt sind.
Ich stelle ferner nochmals den Zusatz - Antrag um Ersuchen um Auskunft warum MA40 ein Jahr nach Kenntnis von zusätzlich fordert und nicht zeitnah? (GZ.: VGW-141/081/10926/2019-5) und Antrag auf Reduktion der Forderung, da ich noch Sozialversicherungsbeiträge davon bezahlen muss in der Zukunft.
Ich ersuche dass Gericht, da es mir ja nicht möglich war, einen Vertreter der MA40 bei der Tagsatzung zu befragen oder befragen zu lassen, warum diese Forderung von Rückzahlung der Beschwerdegrund zu Zahl GZ.: VGW-141/081/10926/2019-5 nach über einem Jahr, diese Rückforderung der Euro 468,79 stellt und warum das Sozialamt nicht berücksichtigt, die Tatsache, dass ich bei der Gebietskrankenkasse noch Euro 214,33 bezahlen muss?
Es muss zumindest diese Euro 214,33 von den vom Sozialamt geforderten Euro 468,79 abgezogen werden, somit kann die maximale Rückforderung jetzt nur noch Euro 254,46 (zweihundertvierundfünfzigkommasechsundvierzig) betragen.
(Ich halte fest auch dass was Sie geschätzte Richterin Frau Dr.Szep sagten, dass die erste Forderung schon von mir abbezahlt ist, und das es nur mehr um diese Euro 468,79 geht. Ich habe am Montag, den 28.Oktober 2019 als normalen Brief die Beitragsvorschreibung Pflichtversicherung für meine Tätigkeit bei H. über Euro 214,33 (zweihundertvierzehn-kommadreiunddreissig), welches zum Gegenstand der Rückforderungen der MA40 in ggstl. Verfahren wurde, erhalten. Habe ich dem Gericht übersandt - siehe aber trotzdem Beilage schon dem Gericht übersandt mit Einschreiben vom 25.11.2019
Ferner stelle ich den Zusatz - Antrag Ersuchen um Auskunft, warum die MA40 nicht alle meiner Beschwerde zu Grunde liegenden Dokumente an das Beschwerdegericht übersandt hat?
Dies stellt einen schweren Verwaltungsfehler der MA40 dar und nimmt mir das Recht auf ein ordentliches Verfahren. Konkret das Einschreiben an die MA40, dass ich Ihnen vorlegte, woraus ersichtlich ist, dass ich sehr wohl unmittelbar nach Einlangen Zahlung von H. schriftlich die MA40 informierte.
Es kam auch kein geladener Zeuge zur Tagsatzung am 21.11.2019 von MA40 oder AMS, trotz ordnungsgemäßen Antrag von mir an das Gericht nach Aufforderung durch das LVwG.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass bewusst und vorsätzlich mir immer wieder periodisch durch die MA40 und oder AMS versucht wird zu schaden, in der Form, dass Tatsachen behauptet werden die nicht stimmen oder Eingaben von mir als nicht erfolgt beurkundet werden.
Das ist keine Lapalie sondern falsche Beurkundung im AMT und soweit ich weiss ein Strafrechtsdelikt. Ich ersuche das Gericht darauf einzuwirken, dass endlich nach mehr als 20 Jahren ständigem sabotieren, die zuständigen Verwaltungsbehörde MA40 und die Körperschaft ordentliches Recht AMS ordnungsgemäß und korrekt arbeiten und nicht mir Schaden zu fügen.
Ich halte fest es kann sein das es einen Zusammenhang zu meiner außerordenlichen Beschwerde Bundesheer gibt, ich habe dem Gericht mit Einschreiben vom 25.November 2019 Einschreibenr … auch diese Vorfälle angezeigt.“
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2020 ersuchte das erkennende Gericht die Österreichische Gesundheitskasse … um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit im August 2018 kranken- bzw. pensionsversichert durch Selbstversicherung war und gegebenenfalls welchen Beitrag er für seine dort abgeschlossene Selbstversicherung im August 2018 zu zahlen hatte.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2020 teilte die Österreichische Gesundheitskasse … Nachstehendes mit:
„Die österreichische Gesundheitskasse, … wurde in der Angelegenheit einer Beschwerde von A. B. am 16.01.2020 schriftlich aufgefordert, bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit im August 2018 kranken- und pensionsversichert durch Selbstversicherung war und gegebenenfalls welchen Betrag er für seine dort abgeschlossene Selbstversicherung im August 2018 zu zahlen hatte.
1. Es ist korrekt, dass Herr B. von Juni bis August 2018 für den Dienstgeber H. GmbH tätig war und von diesem mehrfach als fallweise Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet war.
2. In Summe überstiegen diese mehrfachen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Juli 2018 die Geringfügigkeitsgrenze, weshalb in diesem Monat eine Pflichtvollversicherung nach § 4 ASVG bestanden hat.
3. Für den Monat Juli 2018 hat der Versicherte von Seiten der damaligen Gebietskrankenkasse am 16.10.2019 eine Vorschreibung von Versicherungsbeiträgen für die Pflichtvollversicherung iHv EUR 214,33 bekommen.
4. Im Monat August 2018 war der Versicherte zweimal für jeweils zwei Tage fallweise beschäftigt, wobei hier die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden ist.
Anzumerken ist abschließend noch, dass der Versicherte die von ihm zu zahlenden Beiträge bestreitet und noch nicht bezahlt hat. Ein von ihm beantragter Bescheid ist noch in Ausarbeitung.“
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der 1965 geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, wohnt alleine in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-Straße. Die Miete belief sich dabei im Jahr 2018 auf EUR 406,08; Wohnbeihilfe wurde dem Einschreiter für den Zeitraum von 1. April 2018 bis 31. März 2019 in der Höhe von EUR 90,65 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 7. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Zahl … eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Monat September 2018 in der Höhe von EUR 837,76 sowie Mietbeihilfe von EUR 103,66 zuerkannt. Der Berechnung dieser so zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung wurde der Umstand zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen lukriert. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden dem Rechtsmittelwerber schließlich im September 2018, durch Berücksichtigung eines Guthabens für diesen Monat auf Grund der Erhöhung der Richtsätze im Rahmen der mit Bescheid vom 26. September 2018 festgesetzten Rückforderung, Leistungen der Wiener Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 962,71 zuerkannt und ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 25. Juni 2018 bis 12. August 2018 bei der H. GmbH fallweise geringfügig beschäftigt. Den mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossenen Rahmenvertrag über diese unselbständige Erwerbstätigkeit vom 10. Juli 2018 brachte er der Behörde mit Eingabe vom 12. Juli 2018 zur Kenntnis.
Der Rechtsmittelwerber lukrierte im August 2018 ein Einkommen durch seine geringfügige Beschäftigung bei der H. GmbH unter Abzug der Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 408,75, wobei dieses Einkommen am 5. September 2018 auf dem Konto des Rechtsmittelwerbers gutgeschrieben wurde. Diesen Umstand gab der Beschwerdeführer der Behörde nicht bekannt, sondern erfuhr diese von dem im August 2018 bezogenen Einkommen des Beschwerdeführers durch eine am 17. Juli 2019 erstattete Auskunft der H. GmbH.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass der Rechtsmittelwerber im August 2018 ein Einkommen durch seine geringfügige Beschäftigung bei der H. GmbH unter Abzug der Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 408,75 lukrierte, welches am 5. September 2018 auf dem Konto des Rechtsmittelwerbers gutgeschrieben wurde, wobei er diesen Umstand der Behörde nicht bekannt gab, sondern diese von dem im August 2018 bezogenen Einkommen des Beschwerdeführers durch eine am 17. Juli 2019 erstattete Auskunft der H. GmbH erfuhr, basiert einleitend auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. In diesem findet sich keine dementsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers, wobei auch festzuhalten ist, dass die nach der mündlichen Verhandlung plötzlich vorgelegte Änderungsmeldung vom 7. September 2018 keinen Eingangsstempel der belangten Behörde aufweist, sodass der Rechtsmittelwerber damit nicht zu bescheinigen vermochte, dass er diese Änderungsmeldung tatsächlich bei der Behörde einbrachte.
Des Weiteren legte der Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dar, dass ihm seitens der H. GmbH mitgeteilt worden wäre, dass der im Juli 2018 ausgezahlte Betrag in der Höhe von EUR 1.536,77 das gesamte Entgelt für seine Erwerbstätigkeit für Juli und August 2018 beinhalten würde und er für August 2018 kein weiteres Gehalt bekommen hätte. Erst nach der durchgeführten Verhandlung übermittelte der Einschreiter plötzlich die oben erwähnte Änderungsmeldung vom 7. September 2018, sodass es im Hinblick auf das in der Verhandlung getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erscheint, dass er das für August 2018 erhaltene Einkommen tatsächlich unverzüglich der Behörde meldete.
Überdies brachte der Rechtsmittelwerber in der durchgeführten Verhandlung vor, dass er die belangte Behörde erst am 25. September 2018 über sein Einkommen von Juli 2018 informiert habe, weil ihm die zuständige Referentin gesagt hätte, sie würden noch zwei bis drei Wochen warten, ob er noch eine genauere Abrechnung von H. GmbH erhalten würde. Es erscheint daher als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das für den Monat August 2018 lukrierte Einkommen bereits zwei Tage nach Überweisung auf sein Konto der Behörde bekannt gab, das für Juli 2018 bezogene Einkommen jedoch erst am 25. September 2018 meldete. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber keinen besonders glaubwürdigen Eindruck machte, und ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Änderungsmeldung vom 7. September 2018 keinen Eingangsstempel oder eine sonstige Bestätigung des Einlangens seitens der Behörde aufweist, und nicht dem Verwaltungsakt entnehmbar ist, erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber sein für den Monat August 2018 lukriertes Einkommen der Behörde nicht unverzüglich meldete.
Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung