RS Lvwg 2020/2/13 VGW-141/081/15287/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §12 Abs2
WMG §24 Abs2

Rechtssatz

Es ist unerheblich aus welcher Quelle das zuzuzählende Vermögen stammt, als wesentlich erscheint lediglich, dass es nach Empfang der Leistungen der Mindestsicherung erworben wurde und dieses Vermögen im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung als solches Bestand hat.

Schlagworte

Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; verwertbares; Einkommen; Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.081.15287.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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