Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.02.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12 Abs2Rechtssatz
Es ist unerheblich aus welcher Quelle das zuzuzählende Vermögen stammt, als wesentlich erscheint lediglich, dass es nach Empfang der Leistungen der Mindestsicherung erworben wurde und dieses Vermögen im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung als solches Bestand hat.
Schlagworte
Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; verwertbares; Einkommen; Zeitpunkt des Empfanges der LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.081.15287.2019Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020