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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 1996, Zl. SD 642/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer, der über Bulgarien, "Jugoslawien" und Ungarn am 1. November 1992 in das Bundesgebiet eigereist sei, habe am 13. November 1992 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Abgesehen davon könne sich der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß er nicht direkt aus jenem Staat gekommen sei, in dem er behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen, nicht mit Erfolg auf eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 berufen. Demnach würde selbst die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts daran ändern, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG lägen daher vor.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, sei zunächst festzuhalten, daß aufgrund des kurzen und überdies illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von einem mit der Maßnahme verbundener Eingriff in sein Privatleben keine Rede sein könne. Da er aber in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester lebe, liege ein Eingriff in sein Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der mehr als dreijährige unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Hinzu komme, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könne sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig - nach Ausweis des Verwaltungsaktes mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. November 1995 - abgewiesen worden sei, unbestritten. Die Beschwerderüge, die belangte Behörde hätte (mit Blick auf § 7 des Asylgesetzes 1991) den Beschwerdeführer aufzufordern gehabt, einen Nachweis über die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Asylbescheid bzw. des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Beschwerde zu erbringen, geht schon deswegen fehl, weil - wie sich dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1996, AW 96/20/0058-4 (siehe die Blätter 164 und 165 des vorgelegten Verwaltungsaktes) entnehmen läßt - der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben hat, da dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 nicht zukomme. Vor diesem Hintergrund begegnet die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, keinen Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 19 FrG. Die belangte Behörde unterlasse es, in seinem Fall auszuführen, warum durch seinen Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung im hohen Maße gefährdet sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Im Lichte der maßgeblichen Feststellung, daß der Beschwerdeführer mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebe, hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend hat sie aber die Auffassung vertreten, daß die Ausweisung aufgrund des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen dringend geboten sei. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwH), hat der Beschwerdeführer durch seinen zur Gänze unberechtigten Aufenthalt in der Dauer von etwa drei Jahren und drei Monaten gravierend verletzt. Dazu kommt, daß - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt vom Inland aus auch nicht zu legalisieren imstande ist. Demgegenüber treten die familiären Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund. An diesem Ergebnis kann im übrigen auch das im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes vorliegend - entgegen der Behörde - zu berücksichtigende Privatleben des Beschwerdeführers nichts ändern, weil auch dieses (sowohl für sich als auch iVm dem Familienleben) das besagte öffentliche Interesse nicht übersteigt.
3. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996180227.X00Im RIS seit
20.11.2000