Entscheidungsdatum
13.05.2020Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JadgG Tir 2004 §2 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol
I.
fasst durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 20.1.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 den
B E S C H L U S S
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses vom 20.1.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.1.2020 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 23.10.2019 I. im Eigenjagdgebiet CC auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und II. im Genossenschaftsjagdgebiet X auf dem Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X Schalenwild (Rotwild) angekirrt, obwohl die Ankirrung von Schalenwild ohne Besitz einer Ausnahmebewilligung verboten sei. Aus diesem Grund habe er jeweils gegen die §§ 70 Abs 1 Z 17 in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 Z 17 TJG 2004 jeweils eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG jeweils mit EUR 30,00 bestimmt. Das Straferkenntnis wurde am 23.1.2020 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Straferkenntnisses richtet sich die volle Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Spruchpunktes, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, in eventu Erteilung einer Ermahnung. Begründend führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die Ankirrung habe nicht am angeführten Tatort stattgefunden.
Gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde und beantragte die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.5.2020 zurück (vgl OZ 9).
Beweis wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen durch Einsichtnahme in die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Lichtbilder und Auszüge aus dem tirisMaps, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 15.1.2020, die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 5.10.2017 zu Zl *** und vom 20.1.2020 zu Zl *** (letzteres beim Landesverwaltungsgericht Tirol protokolliert zur Zahl LVwG-2020/34/0660) und die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 31.3.2020 und vom 5.4.2020 (vgl OZ 4, 5).
Nachdem das LVwG Tirol über den von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalt und seine vorläufige Rechtsansicht informiert hatte (vgl OZ 5), verzichteten der Beschwerdeführer und die belangte Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 7, 8 und 9).
II. Sachverhalt:
Im Jahr 2013 übertrugen die Pächter des Eigenjagdgebietes CC dem Beschwerdeführer als Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes. Der Beschwerdeführer war vom 6.6.2012 bis zum 18.3.2020 Berufsjäger.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5.10.2017 zu Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichterfüllung des Abschussplanes im Eigenjagdgebiet CC rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer legte am 17.10.2019, am 22.10.2019 und am 23.10.2019 im Eigenjagdgebiet CC Futtermittel zum Anlocken von Rotwild aus. Er wollte dadurch die Erfüllung des für das Jagdjahr 2019/2020 festgesetzten Abschussplanes sicherstellen und eine (neuerliche) Bestrafung wegen Nichterfüllung des Abschussplans verhindern. Als Berufsjäger wusste der Beschwerdeführer, dass Rotwild ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nicht angekirrt werden darf. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu stellen. Als Berufsjäger hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass ihm die Antragslegitimation zukommt. In Anbetracht seiner Bedenken ob der zeitnahen Entscheidung der belangten Behörde über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat er sich bewusst gegen eine Antragstellung entschieden.
Mit dem Straferkenntnis vom 20.1.2020 zu Zl *** erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ua schuldig, er habe II. am 17.10.2019 im Eigenjagdgebiet CC im Bereich der „Adresse 3“ und III. am 22.10.2019 im Eigenjagdgebiet CC hinter der „Adresse 4“ Schalenwild (Rotwild) angekirrt, obwohl die Ankirrung von Schalenwild ohne Besitz einer Ausnahmebewilligung verboten sei. Aus diesem Grund habe er jeweils gegen die §§ 70 Abs 1 Z 17 in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 Z 17 TJG 2004 jeweils eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.1.2020 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Das Straferkenntnis vom 20.1.2020 zu Zl *** kam dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor dem angefochtenen Straferkenntnis zu.
Der Beschwerdeführer zog die gegen die Spruchpunkte II. und III. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 20.1.2020 zu Zl *** bloß eingeschränkt auf die Strafhöhe erhobene Beschwerde (beim Landesverwaltungsgericht Tirol protokolliert zur Zahl LVwG-2020/34/0660) zurück, weshalb das LVwG Tirol das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13.5.2020 einstellte (vgl LVwG-2020/34/0660-9).
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig (vgl OZ 5, 7, 8, 9).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhielt beide Straferkenntnisse vom 20.1.2020 am 23.1.2020. Es konnte nicht mehr eruiert werden, welches Straferkenntnis zuerst übernommen worden war (vgl OZ 4). Im Zweifel wird zu Gunsten des Beschwerdeführers festgestellt, dass das bereits rechtskräftige - die Tatzeitpunkte vom 17.10.2019 und vom 22.10.2019 betreffende - Straferkenntnis vom 20.1.2020 (Zl ***) vor dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.1.2020 durch Zustellung erlassen wurde (vgl VwGH 20.8.2019, Ra 2019/16/0101).
IV. Rechtslage:
1. Die §§ 2 und 70 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, lauten (auszugsweise):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) […]
[…]
(6) Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
[…]
[…]
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. […]
[…]
17. den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(2) […]
[…]“
2. § 40 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 77/2019, lautet (auszugsweise):
„§ 40
Verbote bei der Ausübung der Jagd
(1) Verboten ist,
a) […]
[…]
m) die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.
[…]“
3. § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
4. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1992, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
[…]“
V. Erwägungen:
Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Dem entgegen dem Verbot des § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auslegen von Futtermittel zum Anlocken von Rotwild (vgl die Begriffsbestimmung von „Ankirrung“ in § 2 Abs 6 TJG 2004) am 17.10.2019, am 22.10.2020 und am 23.10.2019 im Eigenjagdgebiet CC liegt ein einheitlicher Willensentschluss im Rahmen eines vom Beschwerdeführer gewollten Gesamtkonzeptes - Erfüllung des für das Jagdjahr 2019/2020 festgesetzten Abschussplanes - zugrunde. Die von ihm zu verantwortenden Ankirrungen treten außerdem aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammen. Somit liegen fallbezogen alle Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes vor; für die somit gegebene eine strafbare Handlung hätte nur eine - nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende - Strafe verhängt werden dürfen (vgl etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen geht das LVwG Tirol von Vorsatz in der Form der Absichtlichkeit aus.
Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Verwaltungsbehörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl etwa VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009).
Das die Tatzeitpunkte 17.10.2019 und 22.10.2019 betreffende Straferkenntnis vom 20.1.2020 zu Zl *** wurde am 23.1.2020 vor dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.1.2020 durch seine Zustellung erlassen. Es ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Bestrafung der am 23.10.2019 gesetzten Tathandlung verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die am 23.10.2019 gesetzte Tathandlung bildet keine eigenständige Verwaltungsübertretung.
Aus diesem Grund ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der höchstrichterlichen Judikatur zu fortgesetzten Delikten (vgl VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009; 24.4.2018, Ra 2017/10/0203) und zur Vorgehensweise der Verwaltungsgerichte bei Zurückziehungen von Beschwerden (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0659.9Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020