TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W112 2158882-2

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

W112 2158882-2/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA KOLUMBIEN, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1147284805-180661996, und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1 862,6 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten durchführen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einholen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte am 12.07.2018 den Verwaltungsakt vor; eine Stellungnahme erstattete es nicht.

2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2018 von 14:00 Uhr bis 17:10 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache SPANISCH durch, da die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf; gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2018 bis 12.07.2018 für rechtswidrig. Der Abspruch über den Barauslagen- und den Kostenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 20.02.2019 gekürzt aus.

3. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 16.07.2018, der am 17.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 203. Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.

Mit Beschluss vom 23.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 203,00 (inkl. USt).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 20.09.2018 an.

4. Mit Beschluss vom 11.07.2019 erlegte das Bundesvewraltungsgericht der Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache SPANISCH in der Verhandlung am 16.07.2018 iHv € 203,00 (inkl. USt) auf und trug der Beschwerdeführerin auf, den Betrag von € 203,00 (inkl. USt) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Am 01.08.2019 kam die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nach und legte dem Gericht den Einzahlungsbelegt vor.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zum Antrag auf Aufwandsersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Aufwandersatz; ihm ist daher schon aus diesem Grund kein Aufwandersatz zuzuerkennen.

Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin obsiegende Partei und das Bundesamt unterlegene Partei. Der Beschwerdeführerin gebührt als obsiegender Partei Kostenersatz durch das Bundesamt als unterlegene Partei.

2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind durch Dolmetscherkosten Barauslagen iHv € 203,00 (inkl. USt) angefallen, die der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11.07.2019 auferlegt und von ihr am 01.08.2019 beglichen wurden. Der Beschwerdeführerin steht daher gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG Aufwandersatz iHv € 203,00 zu.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird gemäß § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Der Beschwerdeführerin gebührt daher gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 Aufwandersatz iHv Schriftsatzaufwand gemäß Z 1 und Verhandlungsaufwand gemäß Z 2.

4. Der Beschwerdeführerin gebührt daher gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 und 3 VwGVG Aufwandersatz iHv insgesamt €1.862,60, die der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt zu ersetzen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufwandersatz, Bund, Ersatzanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2158882.2.02

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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