TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/28 I417 1423988-2

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Veröffentlicht am 28.08.2019
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Entscheidungsdatum

28.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I417 1423988-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2019, Zl. "780987901 - 190081991 / BMI-BFA_OOE_RD", zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl. 08 09.879-BAL abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Am 09.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 08.02.2017 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.02.2019 erteilt wurde.

4. Am 27.09.2018 langte bei der belangten Behörde die Meldung ein, dass sich der Beschwerdeführer für eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angemeldet habe. Am 30.10.2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder zurück.

5. Am 23.01.2019 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bei der belangten Behörde ein.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.05.2019, Zl. "780987901 - 190081991 / BMI-BFA_OOE_RD" wurde dem Beschwerdeführer sein mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E zuerkannter Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Sein Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 23.01.2019 wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Entgegen dem Wortlaut von Spruchpunkt VI. wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides inhaltlich ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist und die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt.

7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.06.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass sich seine subjektive Lage im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht zum Besseren verändert habe und seitens der belangten Behörde auch keine Veränderung der objektiven Lage in der Elfenbeinküste dargelegt wurde.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 27.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 01.07.2019) vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass es sich bei den Spruchpunkten I. und IV. des angefochtenen Bescheides um einen Irrtum der belangten Behörde gehandelt habe, da versehentlich eine falsche Spruchpunktkombination ausgewählt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sei dessen Abschiebung in die Elfenbeinküste unzulässig. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides seien hingegen die richtigen Paragraphen sowie Absätze angeführt und dementsprechend entschieden worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Elfenbeinküste, ledig und kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit (spätestens) 12.10.2008 im Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E abgewiesen, ihm zugleich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2017 bis zum 10.02.2019 verlängert.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste im Kindesalter verlassen und verfügt dort über kein soziales Netzwerk und keine familiären Anknüpfungspunkte.

In Österreich hat er keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er hat insgesamt vier Deutschkurse besucht, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ging von 2016 bis 2018 insgesamt für etwa zehn Monate - meist für jeweils wenige Tage bis mehrere Wochen und zuletzt bis zum 19.06.2018 - diversen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter im Bundesgebiet nach.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E entscheidungswesentlich geändert hat.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste mit Stand 30.03.2018.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Konfession und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich vier Deutschkurse besucht hat (jedoch kein Zertifikat vorweisen kann), ergibt sich aus diesbezüglich vorgelegten Teilnahmebestätigungen. Der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 05.08.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 2016 bis 2018 für insgesamt etwa zehn Monate - zuletzt bis zum 19.06.2018 - temporär in Österreich diversen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachging, ergibt sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 05.08.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.08.2019.

2.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers:

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dies insbesondere damit begründet, dass sich im Fall des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste ergeben hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat seit 2002/2003 mit den dort bestehenden Verhältnissen nicht vertraut, er verfüge dort über keine familiären Anknüpfungspunkte, habe keine Berufsausbildung und keine Erfahrungen im Erwerbsleben und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in einer größeren Stadt oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfüge und er auch keine Erfahrung im Erwerbsleben habe. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.02.2019 erteilt, ehe ihm mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.05.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde.

Sofern im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben seien und eine relevante Änderung der Umstände vorliegen würde, so ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zuzustimmen, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht aus den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu dieser Ansicht gelangt.

Insbesondere der Gesundheitszustand, die Erwerbsfähigkeit, die Volljährigkeit sowie die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Elfenbeinküste lagen bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zugrunde. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wurde auch nicht seitens der belangten Behörde im Wege einer Amtsrevision bekämpft, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den inhaltlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis entgegenzutreten vermochte. Da auch im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinerlei maßgebliche Sachverhaltsänderungen seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer sei nunmehr im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 und § 9 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.-die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.-er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.-er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.-einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.-der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.-der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 9 AsylG 2005 enthält eine taxative Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen das Bundesamt einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkennen muss. Die Aberkennung setzt voraus, dass dem Fremden zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt war (vgl Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005 Anm 2).

Das Bundesamt hat die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zwar auf "§ 9 Abs. 2 AsylG 2005" gestützt, aus der Bescheidbegründung sowie der Beschwerdevorlage ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Bundesamt sich auf den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der Status RL stellte noch die Regelung des § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. schon AsylGH 06.03.2012, Zl. E6 215.690-3/2011).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie in der Fassung Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (nunmehr RL 2011/95/EU) Deckung. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).

Nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach wie vor vorliegen. Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst dabei jene Fälle, in welchen die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzanspruches geführt haben, nachträglich weggefallen sind oder sich so verändert haben, dass der Schutz nicht mehr vorgesehen ist (vgl VwGH vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038).

Dazu ist im konkreten Fall festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen (wie festgestellt) damit begründete, dass es angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat, dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte sowie mangels Berufsausbildung und finanzieller Mittel nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in eine existenzielle Notlage gerät. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Umstand, dass die belangte Behörde keine Amtsrevision erhoben hat, lässt darauf schließen, dass diese den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Erwägungen auch inhaltlich nicht entgegenzutreten vermochte.

Darüber hinaus hat das Bundesamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 08.02.2017 ein weiteres Mal (bis zum 10.02.2019) rechtskräftig verlängert. Eine Verlängerung der aus der Zuerkennung von subsidiärem Schutz resultierenden Aufenthaltsberechtigung bedingt implizit eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der darauf basierenden Aufenthaltsberechtigung noch vorliegen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde ohne erkennbare Auseinandersetzung im Sinne eines Vergleichs der ihrem letzten Verlängerungsbescheid und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nunmehr nicht mehr vorlägen, da es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer auch ohne Schulausbildung, finanzielle Hilfe und familiäre Anknüpfungspunkte möglich sei, seine Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste zu befriedigen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 14.05.2019 keinerlei Vergleich der Situation in der Elfenbeinküste durchgeführt und nicht dargestellt, welche maßgeblichen Veränderungen oder Verbesserungen im Vergleich zur Lage bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers eingetreten wären. Das Bundesamt bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei, dem eine eigenständige Lebensführung in der Elfenbeinküste - allenfalls unter Annahme von Gelegenheitsarbeiten - zumutbar sei. Inwiefern sich die persönliche Lage des Beschwerdeführers in der Elfenbeinküste, wo er im Wesentlichen nur seine Kindheit verbrachte und er nach wie vor über keinerlei familiären oder maßgeblichen persönlichen Anknüpfungspunkte verfügt (das BFA bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf einen Freund, zu welchem der Beschwerdeführer noch in Kontakt stehe), im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder der Verlängerung seiner darauf basierenden befristeten Aufenthaltsberechtigung verbessert haben soll, führt die belangte Behörde nicht schlüssig aus und ist dies auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal mit weiter verlängerter Abwesenheitsdauer vom Herkunftsland eher von einer Zunahme der Entfremdung als von einer Verbesserung von - seit Jahrzehnten - nicht vorhandenen Beziehungen ausgegangen werden muss. Es war daher festzustellen, dass keine maßgeblichen Veränderungen vorliegen.

Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht zu erkennen, inwieweit sich beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Verhältnis seit der Zuerkennung bzw. der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 08.02.2017 (gültig bis 10.02.2019) so maßgeblich verändert hätten, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 als erfüllt anzusehen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen wäre.

Bei den Tatbeständen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 handelt es sich um weitere Aberkennungstatbestände, die subsidiär zu Abs. 1 leg. cit. anzuwenden sind und daher erst nach Verneinen der Tatbestände des Abs. 1 anzuwenden sind und zu prüfen sind (vgl Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005 Anm 6).

Der VwGH zitiert in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit welchem die Aberkennungstatbestände des Abs. 2 des § 9 AsylG 2005 neu eingeführt wurden. Darin wird zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 9):

"Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. (...) Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat' wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)' umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen' gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt."

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nie strafgerichtlich verurteilt, auch bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen.

"Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit eines Landes" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. d Status-RL ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation stellt der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer auch keine "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar (vgl Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005 E 1 mit Verweis auf VfGH vom 13.12.2011, U 1907/10).

Insgesamt liegen somit auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 beim Beschwerdeführer nicht vor. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist somit zu Unrecht erfolgt.

Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hat aufgrund der jeweiligen Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu schon AsylGH vom 10.02.2011, Zl. C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen (vgl. etwa BVwG vom 27.06.2017, GZ: W147 1302756-4/3E).

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aberkennungsverfahren,
Amtswegigkeit, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltsberechtigung, Behebung der
Entscheidung, berücksichtigungswürdige Gründe, Entziehung,
Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund, ersatzlose Behebung,
freiwillige Ausreise, Frist, Kassation, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, Verlängerungsantrag, Voraussetzungen, Wegfall
der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.1423988.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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