TE Bvwg Beschluss 2019/10/1 W157 2016448-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W157 2016448-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER in der Beschwerdesache der XXXX ), vertreten durch die SchneideR's Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom

XXXX :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen für das Jahr 2015 gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst für XXXX fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel, das in weiterer Folge zurückgezogen wurde.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Eingabe vom 18.09.2019 zurück.

III. Beweiswürdigung:

Am 18.09.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Titel "Zurückziehung der Beschwerde" und gab dem Gericht damit Folgendes bekannt: "Die Beschwerdeführerin zieht daher aus prozessökonomischen Überlegungen die Beschwerde vom XXXX gegen den Kostenbescheid des Vorstands der E-Control vom XXXX , unwiderruflich zurück und beantragt die Einstellung des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG.".

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung infolge Zurückziehung

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung der - rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Kostenbestimmungsbescheid, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2016448.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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