Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2223941-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11616560010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13041348010, betreffend Direktzahlungen 2017:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.04.2017 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8204349010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 EUR 11.984,71 an Direktzahlungen gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10850528010, wurde der Beihilfenbetrag für das Antragsjahr 2017 um EUR 116,44 gekürzt und dieser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Begründend führte die AMA dazu im Bescheid aus, dass bei Überschreitung der finanziellen Obergrenze gemäß Anhang III VO 1307/2013 eine lineare Kürzung aller Direktzahlungen zu erfolgen habe (Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1307/2013); aus diesem Grund seien alle Direktzahlungen um 0,70 % gekürzt worden. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 nur noch in der Höhe von EUR 10.999,46 und forderte einen Betrag von EUR 868,81 zurück. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass Feldstück 2 Schlag 1 von der Behörde als nicht in der von ihr festgelegten Referenzfläche liegend beurteilt wurde, woraus eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 1,4225 ha resultiere. Die Behörde legte der Beihilfenberechnung bei einer beantragten Fläche von 39,9323 ha und 39,4826 beantragten Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche für die Basisprämie von 38,0601 ha zugrunde. Desweiteren verhängte die AMA eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 451,61 und führte dazu aus, dass eine Flächenabweichung von 3,7375 % und somit über 3 % vorliege, weshalb die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer einen um EUR 220,52 höheren Prämienbetrag. Abermals beurteilte die AMA die Fläche des Feldstückes 2 Schlag 1 als nicht beihilfefähig, da sie außerhalb der von ihr festgelegten Referenzfläche gelegen sei. Im Unterschied zum Vorbescheid kürzte die AMA die Basisprämie aber nur um das 0,75fache der Differenzfläche, sohin um EUR 226,15 statt zuvor um EUR 451,61. Eine weitere Änderung gegenüber Vorbescheid betrifft eine (geringfügige) Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Hutweideflächen in den Jahren 2013 und/oder 2015 im Ausmaß von 0,0022 Zahlungsansprüchen. In Folge dessen erhöhte sich die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche um 0,0022 auf 39,4848 und die Differenzfläche für Sanktionen um ebenfalls 0,0022 von 1,4225 ha (im Vorbescheid) auf 1,4247 ha.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag. Darin brachte er im Wesentlichen vor, auf Feldstück 2/1 sei ein technisches Problem aufgetreten: Die Fläche von 1,8722 ha sei im INVEKOS-GIS visuell lila hinterlegt gewesen, das heißt, es sei für diese Fläche eine Heimgutreferenz vorhanden gewesen. Bei Durchführung einer Plausibilitätsprüfung sei jedoch der Fehler 20350 angezeigt worden ("Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche"). Dieser Plausibilitätsfehler sei jedoch unzutreffend gewesen. Nach einem Telefonat des Beschwerdeführers mit der AMA am 21.05.2019 sei ihm am 22.05.2019 mitgeteilt worden, dass der Plausibilitätsfehler mittlerweile behoben worden sei.
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Vorlageschreiben aus, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe ich dahingehend geändert, dass die Flächenabweichung auf Feldstück 2 behoben wurde. Dies würde seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch für den vorliegenden Fall zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Die belangte Behörde räumt selbst ein, dass auf Feldstück 2 keine Flächenabweichung vorliegt. Daraus ergibt sich weiters, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde diesbezüglich mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2017 zu beurteilen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2223941.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020