Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W114 2220941-1/4E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 18.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11714600010, betreffend einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2018 zu Recht beschlossen:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2220941-1 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11714600010, wurden XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, jedoch ein Antrag auf Übertragung von 0,8400 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage eines Pachtrückfalles vom Bewirtschafter mit der BNr. XXXX abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 18.01.2019 Beschwerde.
Diese Beschwerde sowie eine Aufbereitung der AMA und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden von der AMA am 05.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.09.2019, W114 2220941-1/2Z, ersuchte das BVwG den Beschwerdeführer ein Dokument vorzulegen, woraus - ausgehend von einem Erlass des damals zuständigen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, ersichtlich sei, dass bei der Flächenweitergabe eine gleichzeitige Übertragung von Zahlungsansprüchen vereinbart worden sei.
Am 30.09.2019 teilte der Beschwerdeführer unter Bezug zum "Beschwerdeverfahren GZ W114 2220941-1/2Z" mit E-Mail vom 27.09.2019 Folgendes mit:
"...
hiermit ziehe ich meine Beschwerdegegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria zurück aufgrund fehlender Beweise.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).
Die vorliegende Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2220941-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden sind (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220941.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020