Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2212545-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Frau XXXX (= Beschwerdeführerin oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 26.09.2018, Geschäftsfallnummer XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 14.12.2018 und nach Stellung eines Vorlageantrags, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Beschwerdezurückziehung und Verhandlungsabberaumung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Bf verfasste anwaltlich vertreten die im Entscheidungskopf zitierte Bescheidbeschwerde.
Die Bf zog die Bescheidbeschwerde nach weiteren Verfahrensschritten und schließlich einer Verhandlungsanberaumung vor dem BVwG selbst zurück.
Der zuständige Rechtsanwalt der Vertretung der Bf bestätigte - hiermit iS eines Aktenvermerks festgehalten - am 22.10.2019, dass die Vollmacht seiner Kanzlei gegenüber dem BVwG noch nicht beendet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde gemäß Entscheidungskopf wurde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und relevante Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und dabei insb aus dem Zurückziehungsschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047, um das Beschwerdeverfahren zu beenden; siehe idZ zum Beschwerdeverfahren iZm einer Beschwerdevorentscheidung auch VwGH Ro 2015/08/0026.
Klarzustellen ist weiters, dass es nach allgemeinen Grundsätzen keine verdrängende Vollmacht gibt und insoweit die Beschwerdezurückziehung durch die Partei selbst wirksam ist - §§ 8ff
AVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2212545.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020