TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W195 1416318-2

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W195 1416318-2/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, der, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Revisionswerber (RW) stellte am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , abgewiesen wurde. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , W XXXX , Folge und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück.

Am XXXX wurde - nach einem sehr umfangreichen Verfahren des BFA mit vier Einvernahmen - der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid des BFA vom 06.03.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem RW nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den RW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und abgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der RW Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der RW ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich sowie zum bisherigen Verfahrensverlauf befragt wurde.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde - nach umfangreicher Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - als unbegründet abgewiesen und die Revision - mangels Vorliegens von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichens von der ständigen Rechtsprechung - für nicht zulässig erklärt.

Die umfassenden Sachverhaltserhebungen des Verwaltungsgerichtes stützten sich nicht nur auf die Erhebungen und die Begründung im Bescheid der Administrativbehörde, sondern auch in der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses sah sich nicht zuletzt wegen einer vom RW angeblich durchgeführten Vergewaltigung in Österreich veranlasst den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt genau zu erheben und das Vorbringen des Antragstellers entsprechend zu prüfen und rechtlich zu würdigen.

3. Wie der vorliegenden außerordentlichen Revision entnommen werden kann wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.

Eine Gewährung auf Verfahrenshilfe - im Bereich der ao. Revision - vor dem VwGH ist gemäß § 61 VwGG dann abzuweisen, wenn sie verspätet eingebracht wird, keine Mittellosigkeit besteht oder die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs.1 ZPO) nicht vorliegen.

Wie den Angaben aus der ao. Revision entnommen werden kann, ist eine verspätete Antragstellung hinsichtlich Verfahrenshilfe nicht erkennbar. Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Asylverfahren zur Kenntnis gelangten Umstandes, dass der Revisionswerber ausschließlich von Unterstützung lebt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser mittelos ist.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren, in der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gelegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

3. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für diese der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2019/20/0022, mwN).

Das zitierte Antragsvorbringen, das sich bloß in Wiederholung von Ausführungen erschöpft, welche bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend erörtert und letztendlich auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behandelt wurden, entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht.

Da somit - nachdem der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit dem Revisionswerber nicht zugestanden hatte - offensichtlich die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorliegt, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der ao. Revision keine Folge zu geben. Es ist nämlich im Vollzug des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes kein für den Antragsteller - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden und überwiegt gegenständlich das öffentliche Interesse an einem umfänglichen Vollzug der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen.

In Abwägung der somit insgesamt berührten Interessen würden die vorgebrachten und ins Kalkül zu ziehenden Nachteile für den RW im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Ausreise bzw. der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision nicht überwiegen.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten (VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Der revisionswerbenden Partei ist es somit nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Eine zu lösende Rechtsfrage wurde auch im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in nicht ausreichender Weise konkretisiert.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.1416318.2.01

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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