TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 I408 2127669-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408-2127669-1/26E

I408-2127669-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. IRAK, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Salzburg vom 27.04.2016 und 12.04.2017, Zl. 1051802708-150163972 bzw. 1051802708 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Ersteinvernahme damit begründete, dass er in Mosul als Angestellter gearbeitet habe. Nach der Übernahme von Mosul durch die IS im Juni 2014 sei er aus Angst um sein Leben geflohen.

2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.08.2015 führte er dann aus, dass er in Ninevah in der Konzeptabteilung der Regierung gearbeitet und ein Geschäft für Elektrogeräte betrieben habe und wegen seiner Tätigkeit für die Regierung telefonisch bedroht worden sei, worauf er aus Furcht um sein Leben das Land verlassen habe.

3. Mit Bescheid vom 27.04.2016, Zl.1051802708 - 150163972, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2017.

4. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.05.2016 fristgerecht Beschwerde ein.

5. Am 15.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG.

6. Mit Parteiengehör vom 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Änderung der Sicherheitslage von amtswegen ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde und er wurde aufgefordert, die dazu übermittelten Fragen zu beantworten.

7. Über seine Rechtsvertretung eingebrachte Stellungnahme vom 11.04.2017 leistete der Beschwerdeführer diese Aufforderung folge.

8. Mit Bescheid vom 12.04.2017, Zl. 1051802708, aberkannte die belangte Behörde von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG den mit o.a. Bescheid zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für eine freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.04.2017.

10 Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.06.2019 wurden beide Verfahren der Gerichtsabteilung I408 zugewiesen.

11. Am 16.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Bezug auf beide Beschwerden durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Mosul und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist Sunnit und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2014 legal aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit 12.02.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer studierte an der Universität in Mosul von 2000 bis 2003 Kunst, betrieb ein Elektrogeschäft und war in der in der Konzeptabteilung der Regierung in Ninevah auf Basis von Jahresverträgen angestellt. Er arbeitete auch einige Jahre in Bagdad, kehrte aber, weil er sich von Schiiten diskriminiert bzw. verfolgt fühlte, wieder nach Mosul zurück. Im Irak verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte, in Form von zwei Brüdern und zwei Schwestern sowie mehreren Cousins. Ein Bruder lebt weiterhin in Mosul im Haus seiner Eltern.

In Österreich war der Beschwerdeführer bis zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im April 2016 auf Unterstützungsleistungen der Grundversorgung angewiesen. Danach bezog er die staatliche Mindestsicherung. Noch in seiner Stellungnahme am 11.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, über kein Einkommen zu verfügen und von der staatlichen Mindestsicherung zu leben. Ab September 2017 arbeitete er zunächst bis Juni 2018 im Gastgewerbe und seit Juli 2018 ist er als Produktionshilfskraft bei der MM Mühringer Personal GmbH beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Mietwohnung. Er ist in keinem Verein oder sozialen Organisation aktiv tätig und ist primär, auch was seinen Freundeskreis betrifft, auf seine Arbeit fokussiert. Soziale Kontakte bestehen mit seiner ebenfalls aus dem Irak stammenden Cousine und deren Familie, die in seiner Nähe wohnen und mit denen er in regelmäßigen Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem derzeitigen Einkommen selbsterhaltungsfähig. Er hat Deutschkurse auf Niveau A1 und A2 positiv abgeschlossen und ist in der Lage sich auf Deutsch zu verständigen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Regierung von Mitgliedern der IS oder Daesh telefonisch mit dem Tod bedroht oder verfolgt worden wäre und deshalb das Land verlassen musste.

Auch seinem in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 erstatten Vorbringen, er werde derzeit im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Auszahlung eines Schecks vom 05.06.2014 von Polizei, die regelmäßig bei ihm zu Hause nachfrage, gesucht, wird als unglaubhaft angesehen.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er als Sunnit einer persönlichen Verfolgung durch Schiiten ausgesetzt war.

1.3 Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes

Im April 2016 ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass "der Irak (flächendeckend) von allgemein unsicheren Lebensverhältnissen gekennzeichnet ist [.....] und es gegenwärtig nicht hinreichend sicher garantiert werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechte ausreichend geschützt Ist."

Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt auch Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete gibt es wenig staatliche Präsenz gibt und die wird Bevölkerung eingeschüchtert (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Zusammengefasst hat sich Sicherheitslage im Irak nach dem Sieg über den IS generell deutlich verbessert. Eine Bürgerkriegssituation oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen im Irak können nicht mehr festgestellt werden. So verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 05.05.2018). Der Zentralirak ist noch einer der letzten Stützpunkte des IS und die Fragmentierung der Macht auf lokale- und substaatliche Kräfte hat im Sommer 2018 zu einer Zunahme der Gewalt in Form von Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften geführt, ist aber auch dort zwischenzeitlich wieder gesunken (Joel Wing 02.11.2018).

Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften übernehmen diese zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen bleibt aber eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018).

Auch im Großraum Bagdad, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einige Jahre gelebt und gearbeitet hatte, ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle stark zurückgegangen. (Joel Wing 5.4.2018, 3.7.2018, 6.10.2018).

So kam es laut Joel Wing im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018)

Nach den Jahren der bewaffneten Auseinandersetzungen ist die Grundversorgung zum Teil zusammengebrochen und hat sich in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit verschlechtert, einige Städte sind zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nation Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt, leiden aber zum Teil unter der grassierenden Korruption im Lande (K4D 18.05.2018, AA 12.02.2018).

Die Wirtschaft erholt sich ebenfalls langsam und die Wachstumsaussichten des Iraks dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WKO 02.10.2018).

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht und es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche oder existenzbedrohende Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in die Stellungahme zum Parteiengehör bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes, das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019.

Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Person, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den in Kopie vorgelegten Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich ist seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 12.02.2015 entnommen.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen im Irak sowie zu den dort noch immer aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers resultieren aus seinen Angaben im Rahmen der der Erstbefragung am 12.02.2015 (Studium und Beschäftigungen in Mosul), der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.05.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019 (Aufenthalt in Bagdad - Protokoll AS 13, Kontakt mit dem in Mosul lebenden Bruder - Protokoll S 12) sowie seiner Stellungnahme zum Parteiengehör am 11.04.2017 (im Irak lebenden Familienangehörigen). Danach steht zweifelsfrei fest, dass Beschwerdeführer nach wie vor im Irak über Familienangehörige verfügt und er dort selbst Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und damit eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Dass in Österreich seine aus dem Irak stammende Cousine mit ihrer Familie lebt und er mit diesen in regelmäßigen Kontakt steht, geht aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 hervor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes Leistungen der Grundversorgung bezogen hat und auch danach bis September 2017 keiner Beschäftigung nachgegangen ist, ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2017 und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungsverhältnissen seit September 2017 sowie seiner derzeitigen Arbeit beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 und den vom ihm dazu am 28.08.2018 und 13.09.2019 vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und den - abgesehen zur Familie seiner Cousine und Arbeitskollegen - fehlenden sozialen Kontakten in Österreich resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführern - wie schon die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme als Fluchtgrund nur angab, dass er nach der Übernahme von Mosul durch den IS 2014 aus Angst um sein Leben hatte und deshalb geflohen sei. Eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung wurde nicht erwähnt.

Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er zunächst auf die Frage, warum er den Irak verlassen habe, nur an, dass sein Leben dort bedroht sei. Erst über Nachfragen schilderte er, dass er wegen seiner Arbeit für die Regierung - er hatte bei verschiedenen Projekten die Ausgaben zu genehmigen - mit dem Tod bedroht wurde.

Erstmals sei er im Oktober 2013 telefonisch bedroht wurde: "er solle seinen Job aufgeben, ansonsten werde er ermordet". Er vermutete nur, dass diese Drohung von der Daaish (wohl richtig: Daesh) oder dem IS stammen könnte. Nach weiteren Fragen ergänzte er, dass im November 2013 auch drei Freunde, die ebenfalls in der Dienststelle arbeiteten, getötet worden wären. Man habe ihm vorgeworfen, er arbeite für die ungläubige Regierung. Nach der ersten Drohung habe er seine Telefonnummer geändert und sei für drei Monate von zu Hause weggezogen. Im März sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und am 05.06.2014 habe er einen neuerlichen Anruf erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, dass der Befehl in zu töten, da wäre. Diese zweite telefonische Drohung erfolgte durch einen Mann namens Abo Katatda. Auf Nachfrage räumte er ein, dass es - außer diesen zwei Telefonanrufen - keine Angriffe auf seine Person gegeben habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er erstmals vor, dass er auch einen Drohbrief mit einer Patrone erhalten habe, in dem er aufgefordert wurde, seine Arbeit aufzugeben.

Weiters gab er an, dass der erste Drohanruf - im Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde und seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 17.06.2016 als Anlage zu seiner Beschwerde - von Abo Katada, stamme und der zweite von Abo Emran und beide hätten angegeben, dass sie Dschihadisten wären. Aus der Vermutung bei der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde damit eine Gewissheit und es ergab sich ein Widerspruch, wer nun wann angerufen habe.

Bezeichnend auch die Antwort auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum er erst in der o.a. handschriftlichen Stellungnahme von einer "Entführung der Beamten im November 2013" gesprochen und dies nicht schon vor der belangten Behörde angeführt habe: "Diese Information kann man im Internet abrufen.".

Während vor der belangten Behörde der Drohanruf im Oktober Auslöser für sein dreimonatiges Verstecken bei seiner Schwester war, war es nun die Entführung seiner drei Kollegen, der er offenbar nur durch Zufall entgangen ist ("Ich habe einen anderen Bus genommen")

Es ist auch nicht plausibel, dass er die Telefonnummer wechselte und sich drei Monate bei seiner Schwester versteckte, weil sie (gemeint IS oder Daesh) ja wussten, wo er wohnte, er aber gleichzeitig in der Dienststelle täglich seiner Arbeit nachging.

Aufgrund dieser Widersprüche und Unplausibilitäten ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und das Vorbringen wird auch vom erkennenden Richter als unglaubhaft angesehen. Hinzu kommt, dass er auch in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 anführte, dass er geflohen sei, als der IS am 06.06.2014 auf der rechten Seite in Mosul eingedrungen sei. (Protokoll S 6)

Auch das neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es beruht nur auf einem, dem Beschwerdeführer mittels Facebook übermittelten Fotos eines am 05.06.2014 ausgestellten Schecks. Unabhängig davon, dass Gehaltsauszahlungen für die Mitarbeiter der Dienststelle in keinem Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich stehen, ist es einfach nicht plausibel, dass er den Scheck bei einem Arbeitskollegen gelassen habe, der diesen abfotografiert und ihm dann dieses Foto zwei 2 Tage vor der Verhandlung Schecks übermittelt, weil er von Armee und der Polizei gesucht werde. Zudem wäre der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen, diesen Scheck einzulösen und könnte dies auch leicht über seinen Freund, der ihm die Kopie dieses Schecks übermittelte, nachweisen. Für den erkennenden Richter stellt dieses Vorbringen nur eine weitere Steigerung des ursprünglichen Fluchtvorbringens dar, und ist im Ergebnis ebenfalls als glaubhaft zu werten.

Aufgrund dieser Beurteilung wird auch sein späteres Vorbringen, er sei auch als Sunnit von Schiiten verfolgt worden, dass er auch nicht näher ausführte, nur als weitere Steigerung seiner Fluchtgeschichte angesehen, das nur dazu dient, letztendlich einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren.

Im Zusammenspiel all dieser Widersprüche und Unplausibilitäten sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen ließen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen zum einen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak vom 25.07.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Weiters basieren diese Feststellungen auf dem Vergleich der von der belangten Behörde in ihren Entscheidungen vom 27.04.2016 und 12.04.2017 herangezogenen Länderinformationsberichten und der sich aus der zwischenzeitlich positiven Entwicklung des Landes in den letzten Jahren.

Diese Verbesserungen wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert. Zusammengefasst stellte er die vorliegenden Informationen über den Irak in Frage und führte an, dass er als Sunnit nicht in einer anderen Stadt im Irak leben könne. So wäre er auch in Bagdad, wo er auf staatlichen Tankstellen gearbeitet habe, von Schiiten verfolgt worden.

Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 13.09.2019 (OZ 20) darauf hinweist, dass aus der Rückeroberung der vom IS vormals besetzten Territorien nicht abzuleiten ist, dass auch alle IS-Kämpfer bzw. IS-Anhänger tatsächlich besiegt ist und die IS weiterhin durchaus in der Lage ist, Anschläge und Attentate durchzuführen, so steht das nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten. Sie sind aber, wie in den Feststellungen ausgeführt auf ein Niveau zurückgegangen, dass nicht jedermann, der sich im Irak aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines derartigen Anschlages wird. Mossuls Infrastruktur ist zwar nach der Einnahme durch den IS und den anschließenden Kämpfen bis zur Befreiung starken Zerstörungen ausgesetzt gewesen, doch auch hier haben sich die Lebensbedingungen stabilisiert und der Wiederaufbau isst im Laufen. Das ist auch durch die Anwesenheit seines Bruders in Mossul, der im Elternhaus der Familie lebt, dokumentiert. Unabhängig davon, dass

Die Situation ist damit nicht mehr mit jener 2014 bis 2016 zu vergleichen und die Sicherheitslage verbessert sich, insbesondere in den Ballungsräumen, laufend.

Auch in den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, (Stand Mai 2019) ist diese Tendenz erkennbar (S 19-25).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 27.04.2016):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außer-halb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Entgegen seinem Vorbringen erwies sich die von ihm behauptete Verfolgung durch Mitglieder des IS bzw. Daesh als nicht glaubhaft.

Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aufgrund der ungerechtfertigten Verwendung eines auf ihn 2014 ausgestellten Schecks glaubhaft machen können.

Auch sein Vorbringen, er sehe sich als Sunnit von Schiiten verfolgt, wird nur als weiterer Versuch gesehen, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben und die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war abzuweisen.

3.2. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017):

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (weiterhin) eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dabei ist auch die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz dann zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zudem muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Dem gesteigerten Vorbringen in Bezug auf den Behördenscheck in der mündlichen Verhandlung wird, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kein Glauben geschenkt und keine Anhaltspunkte für eine behördliche oder polizeiliche Verfolgung gesehen. Das gilt auch in Bezug auf seine Befürchtung, ihm drohen Konsequenzen, weil er seinen Dienst durch seine Flucht verlassen habe. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage mehr, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht.

Damit erweist sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet und war damit abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II und III. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amtswegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Feber 2015 knappe 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber. Mit Bescheid vom 27.04.2016 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der ihm ein Jahr später mit Bescheid vom 12.04.2017 wieder aberkannt wurde. Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten unbegründet ist, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich Sprachkurse besucht und seit September 2017 über durchgehende Beschäftigungsverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Abgesehen von den laufenden Kontakten zur Familie seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Familie seiner Cousine bestehen keine erwähnenswerten private oder soziale Kontakte in Österreich. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Irak verbracht, ist mit den sprachlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut, weist sowohl im Mosul als auch in Bagdad berufliche Erfahrungen auf und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Beschwerde war daher auch gegen diese beiden Spruchpunkte abzuweisen.

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist jeweils zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aberkennungsverfahren,
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltsberechtigung, begründete
Furcht vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe,
Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Frist, geänderte Verhältnisse,
Interessenabwägung, mündliche Verhandlung,
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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