Index
L22005 Landesbedienstete Salzburg;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der E in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz -Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Oktober 1996, Zl. 20082-5/2140491/0064-1996, betreffend Versetzung in den Ruhestand und Ruhegenußbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über die Ruhegenußbemessung abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin steht als Kontrollorin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Der von ihr angefochtene Bescheid hat folgenden Wortlaut:
"Betreff
Versetzung in den Ruhestand
B e s c h e i d
Sie werden von der Salzburger Landesregierung mit Ablauf des 31.10.1996 in den Ruhestand versetzt.
Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist aus beiliegendem Ruhegenußbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich.
Rechtsgrundlagen:
§ 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, in der geltenden Fassung.
Begründung:
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit der landesgesetzlichen Bestimmung ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Da auf Grund Ihrer Leiden dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, sind Sie mit Ablauf des 31.10.1996 in den Ruhestand zu versetzen.
Es ist daher wie im Spruch zu entscheiden."
Es folgt eine Rechtsmittbelehrung mit "Hinweis" auf die Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und eine Information über eine besondere Meldeverpflichtung für Ruhestandsbeamte. Diesem Bescheid ist ein "Ruhegenußbemessungsblatt" angeschlossen, in dem die Daten der Beschwerdeführerin, ihre ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit und die Ruhegenußberechnung betragsmäßig in tabellarischer Form (es gibt einen Ruhebezug von S 9.574,55) wiedergegeben werden. Aus der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit in Verbindung mit der Ruhegenußberechnung folgt, daß eine Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG nicht vorgenommen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ruhestandsbezüge in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit dem Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, insbesondere unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 PG (Zurechnung von 10 Jahren zur ruhegenußfähigen Landesdienstzeit) und nach § 6 b letzteren Gesetzes durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Die Beschwerde bekämpft nach ihrem Beschwerdepunkt auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht die gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SLBG 1987 erfolgte Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin, sondern nur die Bemessung des der Beschwerdeführerin zustehenden Ruhegenusses.
Unter Einbeziehung des im Spruch des angefochtenen Bescheides als dessen Bestandteil angegebenen Ruhegenußbemessungsblattes muß der Spruch des angefochtenen Bescheides - wie auch die Beschwerdeführerin meint - dahingehend verstanden werden, daß damit der Ruhegenuß der Beschwerdeführerin, und zwar rechtlich abschließend, geregelt würde.
Hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses enthält der angefochtene Bescheid aber überhaupt keine Begründung. Schon im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, sich bei der Ruhegenußbemessung mit der Frage der allfälligen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 PG bzw. mit der Anwendung bzw. Nichtanwendung der Abschlagsregelung nach § 6 b SLBG 1987 begründungsmäßig auseinanderzusetzen.
Wenn die belangte Behörde meint, es habe sie diesbezüglich keine Verpflichtung zu weiteren Feststellungen getroffen, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden erklärt habe, ist sie auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuweisen. Maßgebend ist demnach grundsätzlich nur, ob die in Gesetzen (Verordnungen) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0218, oder vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0001, u.v.a.). Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer durch Erklärung gestaltbar (vgl. Erkenntnis vom 25. Feber 1998, 96/12/0381).
Es ist auch im Dienstrechtsverfahren Aufgabe der Behörde, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt unter Wahrung der Parteienrechte - insbesondere auch unter Beachtung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 DVG - festzustellen. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wird der angefochtene Bescheid nicht einmal ansatzweise gerecht. Da durch diese verfahrensrechtlichen Mängel der Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Überprüfung gehindert war, ist der angefochtene Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes, also hinsichtlich der Ruhegenußbemessung, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Darüberhinaus wird unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG bemerkt, daß die Fertigung des im Beschwerdefall angefochtenen Bescheides durch Unterschrift zwar noch leserlich erfolgt ist, zur Beseitigung von Zweifeln in künftigen Fällen aber die Beifügung des Namens des Unterfertigenden angezeigt erscheint. Die ordnungsgemäße Fertigung (- leserlicher Name des Unterfertigenden, Angabe der Funktionsbezeichnung genügt nicht -) ist ein wesentlicher Bescheidbestandteil
(vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Erkenntnisse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, oder vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120352.X00Im RIS seit
12.06.2001