Entscheidungsdatum
12.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2225269-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11680780010, betreffend Direktzahlungen 2018:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.04.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 in Form der Basis- und Greeningprämie, allerdings wurde bei beiden Prämien ein Abzug von 9 % wegen Cross Compliance-Verstößen vorgenommen. Begründend wird dazu im CC-Anhang des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass bei einer am 17.04.2018 auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde Verstöße gegen die Rinderkennzeichnung festgestellt worden seien.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei die vorliegende Beschwerde vom 11.02.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass die fehlenden oder verspäteten Meldungen in Relation zu der großen Anzahl zu meldender Bewegungen in einem sehr geringen Verhältnis und die verhängte Sanktion in keiner Relation zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten stünden. Es seien bloß minimale Fehler passiert, die sich wohl nie gänzlich ausschließen lassen würden und die im Nachhinein immer lückenlos korrigiert worden seien, da die Nachvollziehbarkeit jederzeit vollständig gewährleistet gewesen sei. Im Einzelnen erstattete die beschwerdeführende Partei ein näheres Vorbringen zu einer verspäteten Verendungsmeldung eines Kalbes und dazu, dass sich die nachbestellten Ohrmarken bereits direkt beim Fangstand befunden hätten, um bei der nächsten Wiegung oder Tierkontrolle eingezogen zu werden.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In ihrem Vorlageschreiben führt sie aus, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der Behörde Unterlagen nachgereicht worden seien. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der Behörde positiv berücksichtigt werden, wäre die belangte Behörde noch zuständig. Eine Entscheidung durch die Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der vorliegende Sacherhalt unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2018 zu beurteilen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abzug, Behebung der Entscheidung, Cross Compliance, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2225269.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020