TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 I419 2124424-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2124424-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.09.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gelangte im Juni 2015 aus dem Herkunftsstaat über die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich, wo er am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den das BFA am 21.03.2016 gänzlich sowie verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat abwies, was dieses Gericht am 20.09.2018 zu L502 2124424-1/43E bestätigte.

2. Dennoch kehrte er nicht dorthin zurück, sondern begab sich ohne Abmeldung am 14.11.2018 nach Italien, wo er am 27.11.2018 in Ancona ebenfalls internationalen Schutz beantragte, worauf er zuständigkeitshalber nach Österreich überstellt wurde.

3. Hier stellte er am 21.06.2019 nach Ankunft am Flughafen einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit dem nun bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung wider ihn erließ (Spruchpunkt IV), die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärte (Spruchpunkt V) und feststellte, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).

Unter einem hat das BFA auch ein Einreiseverbot gegen ihn für ein Jahr verhängt (Spruchpunkt VII).

4. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Besitz ausreichender Mittel für seinen Lebensunterhalt, weil er aus dem Herkunftsstaat Geld überwiesen bekommen habe. Da er an Demonstrationen gegen die Regierung des Herkunftsstaats teilgenommen habe, würde er nach einer Rückkehr nicht nur von der schlechten Sicherheitslage betroffen sein, sondern auch durch Verfolgungshandlungen der Regierung und der Milizen bedroht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer irakischer Staatsangehörigkeit ist Araber und Schiit sowie seit 2009 verheiratet. Er lebte zuletzt in Bagdad, von wo er auch stammt. Seine Frau, sein Sohn und seine Tochter im Alter von etwa 9 und 7 Jahren leben weiterhin dort, abwechselnd bei verschiedenen Verwandten. Ferner wohnen in Bagdad seine Mutter, zwei berufstätige Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu diesen Angehörigen hat er Kontakt.

Er stammt aus dem Stadtteil XXXX von Bagdad, wo er 13 Jahre Schulen besuchte, darunter Colleges für Fotografie und Computertechnik, und die Reifeprüfung ablegte. Er war als Elektriker im Betrieb eines Onkels tätig, ehe er 2007 und 2008 für ein amerikanisches Sicherheitsunternehmen in der Provinz XXXX als Wachmann arbeitete. Später ging er dem Beruf eines Fotografen nach.

Ab Jänner 2012 stand er im Dienst des irakischen Verteidigungsministeriums. Im Rahmen dessen absolvierte er nach einer militärischen Grund- eine spezielle Ausbildung als Computerfachmann und Trainer für computerunterstützte Gefechtssimulationen und war ab Juni 2012 als solcher in einem Trainingszentrum von US- und irakischer Armee in einer Militärbasis am Rande Bagdads sowie in einer Militärakademie in Bagdad tätig. Als letztes Ausstellungsdatum seines militärischen Dienstausweises war der XXXX feststellbar.

Nicht feststellbar war, wann genau der Beschwerdeführer seinen Dienst quittierte. Er gab seine Tätigkeit aus eigenem Entschluss auf und wurde mit April 2016 in Abwesenheit aus dem Militärdienst entlassen.

Er ist gesund und arbeitsfähig und spricht außer Arabisch mittelmäßig Englisch sowie alltagstauglich Deutsch. Er hat einen Deutschkurs auf dem Referenzniveau A1 absolviert. Bei seiner Folgeantragstellung verfügte er über € 1,95 in bar und gab an, über keine Unterstützung zu verfügen. Im Monat darauf erklärte er, vom Staat und von Geld zu leben, das ihm die Familie schicke.

Gegen seine Scheuermann-Krankheit, eine Wachstumsstörung der jugendlichen Wirbelsäule, die zu einer schmerzhaften Fehlhaltung führen kann, wurde ihm eine physikalische Therapie empfohlen. Psychisch besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung oder, weniger wahrscheinlich, an einer agitierten Depression leidet, also einer Depression, die von einer krankhaften Unruhe beherrscht wird.

Dagegen sind Antidepressiva hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich, wie auch bei Schlafstörungen, gegen die der Beschwerdeführer sie konsumiert.

Er hält sich seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hier auf, mit Ausnahme der Zeit in Italien, ist seit 06.07.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitzen gemeldet, betätigte sich ehrenamtlich bei einem Privatfernsehsender als Kameramann und Redakteur und fertigte selbst Videofilme an, die auch öffentlich gezeigt wurden. Mit einem Kollegen wohnt er in einer WG.

Er widmet sich dem Hobby des Fotografierens, hat einen Deutschkurs auf dem Referenzniveau A1 absolviert und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Im Inland ist er kein Mitglied eines Vereins und hat keine Angehörigen oder Verwandten, aber die aus den alltäglichen Begegnungen und Verrichtungen sich ergebenden sozialen Kontakte.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, geht keinem Erwerb nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen der staatlichen Grundversorgung, seit seiner Rückkehr aus Italien karitativer Vereine, sowie Unterstützung seiner Familie im Herkunftsstaat. Eigene Mittel zu seinem Unterhalt hat er nicht.

1.2 Zum Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak auf Stand 20.11.2018 samt Kurzinformation vom 25.07.2019 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind davon speziell die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Sicherheitslage Bagdad

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

1.2.2 Internet und soziale Medien

Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikationen ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.4.2018).

Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 1.2018). Trotz Einschränkungen nutzten politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.4.2018).

Es gibt keine Berichte, dass das Ministerium für Kommunikation sozialen Medien Sperren auferlegt hätte (USDOS 20.4.2018). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.2.2018).

1.2.3 Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Zu seinem Folgeantrag hat der Beschwerdeführer als Rückkehrbefürchtung erstbefragt angegeben, er werde aufgehängt, weil er sieben Jahre beim Militär gewesen sei. Ihm drohe somit die Todesstrafe.

Nach Rechtsberatung gab er an, Seine Familie wechsle die Wohnorte aus Sicherheitsgründen. Seine Kinder seien in Gefahr und auf der Flucht. Sie würden gerne nordwärts ziehen, wohin sie aber mangels eines Bürgen nicht könnten.

Seine Angaben aus der Erstbefragung seien richtig. Wegen seiner politischen Aktivität und seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien würden "die jetzt herrschenden bewaffneten Gruppierungen und die Milizen" ihn nicht nur dafür hinrichten, sondern auch "noch einen Videoclip" von ihm veröffentlichen. Es seien neue Fluchtgründe, dass er von den Milizen bedroht werde. Nach wie vor erhalte er Drohungen. Bei seinen Veröffentlichungen halte er sich nicht zurück und schreibe über alles und jeden. Er veröffentliche "XXXX". Korruption und Amtsmissbrauch sehe man auf den Medienplattformen, und er verbreite diese Informationen.

Der Beschwerdeführer hat keinen glaubhaften neuen Sachverhalt behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm wegen politischer Aktivität oder Veröffentlichungen in sozialen Medien Verfolgung droht. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass er von Personen innerhalb oder außerhalb des Herkunftsstaats über soziale Medien Drohungen erhielte.

Auf Facebook veröffentlicht er seit spätestens 2017 Nachrichten und Fotos betreffend die Innenpolitik des Herkunftsstaats und äußert sich auch regierungskritisch. Im selben Jahr veröffentlichte er auf YouTube seinen Film "Search for life", der sich - angeblich autobiografisch - kritisch mit der Sicherheitssituation im Herkunftsstaat befasst und die Flucht des Beschwerdeführers aus diesem Grund darstellt.

Er hat am oder vor dem XXXX in Österreich an einer Demonstration zur Unterstützung oppositioneller Kräfte im Herkunftsstaat teilgenommen und an diesem Tag eine Videoaufnahme dieser Versammlung auf Facebook veröffentlicht.

Wie bereits im Vorerkenntnis kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, oder sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr entgegenstünden.

Auch den Länderinformationen war kein über die vorgebrachten Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte, die dem Beschwerdeführer bevorstünde oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

2. Beweiswürdigung:

Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, den bisherigen Feststellungen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungs-informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts und des aktuellen Beschwerdeakts sowie dem angeführten Erkenntnis im vorherigen Beschwerdeverfahren vom 20.09.2018.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid, denen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.

Zur Gesundheit konnte auch die gutachterliche ärztliche Stellungnahme vom 26.08.2019 herangezogen werden (AS 253 ff). Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers, Hilfsarbeiten zu verrichten und als Kameramann arbeiten zu wollen (AS 189) sowie arbeiten und einen Beitrag leisten zu wollen (AS 193).

Die Feststellungen zu seinem Unterhalt folgen seinen Angaben (AS 5, 189, 256) und der GVS-Auskunft.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Der Länderinformationsbericht vom 20.11.2018 ist aktuell, weshalb die unter 1.3 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Zu den Länderberichten erklärte er lediglich, wenn gewünscht könne er Länderfeststellungen über die politische, wirtschaftliche und sicherheitsbedingte Situation im Herkunftsstaat geben. Er sei informiert. Der Staat Österreich sage, dass der Herkunftsstaat sicher sei, aber die Vereinten Nationen sagten Anderes. Beschwerdehalber verwies er auf die Reisewarnung des BMEIA.

2.4 Zum Fluchtvorbringen

Die Feststellungen betreffend seine Veröffentlichungen auf Facebook und YouTube waren den genannten Internetauftritten sowie seinen Angaben (A 193, 195) zu entnehmen. Auf Facebook findet sich auch das 2018 veröffentlichte Video von der Demonstration. Den Fotos, die der Beschwerde beiliegen, konnte nicht entnommen werden, ob sie bei diesem oder einem anderen Anlass entstanden, sodass sie zu keinen zusätzlichen Feststellungen führten.

Bereits im Erstverfahren hat dieses Gericht beweiswürdigend festgehalten, dass die betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Militär getroffenen Feststellungen keine Relevanz für die Frage seiner allfälligen Gefährdung bei einer Rückkehr hatten. Dieser hatte erst auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung erstmals im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen angeführt, dass er sich als "Deserteur" aus der irakischen Armee erachte, dem bei einer Rückkehr ein Strafverfahren vor einem Militärgericht drohe.

Insgesamt gelangte das Gericht damals zum Ergebnis, dass er weder glaubhaft darlegen konnte, einer Bedrohung durch Angehörige einer schiitischen Miliz ausgesetzt gewesen zu sein, noch eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr erwarten zu müssen, oder auch, dass er im Gefolge seiner Rückkehr als Deserteur angesehen und militärstrafrechtlich verfolgt würde. (L502 2124424-1/43E, 15)

Nunmehr berief sich der Beschwerdeführer im Verfahren beim BFA zusätzlich auf seine publizistische Tätigkeit in den sozialen Medien, wegen derer ihm die Todesstrafe drohe und er auch die Veröffentlichung eines Videoclips von ihm erwarte. Er werde auch via Facebook bedroht.

Auf die Frage, welches Video das sei, und woher er das wisse, gab er lediglich an: "Ich habe im Irak gelebt[,] ich bin Iraker und weiß[,] wie das Leben dort ist. Zudem war ich im Militär tätig und weiß, wie das abläuft."

Erst im Beschwerdeverfahren konkretisierte er seine vorgebrachte politische Aktivität noch damit, dass er auch wegen Teilnahme an Demonstrationen Verfolgung zu erwarten habe.

Generell belastet die sehr späte Ausführung der nunmehrigen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Dazu kommt, dass - wie festgestellt - das Verhalten des Beschwerdeführers, das ihn nach eigenen Angaben gefährdet, schon vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlag. Den Länderfeststellungen sind keine Sanktionen wie die angeblich befürchteten zu entnehmen, schon gar nicht für Exiltätigkeiten, und auch die Beschwerde bietet dafür keinerlei Hinweise. Für die behaupteten Bedrohungen (auf oder über Facebook) legte der Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungsmittel wie Ausdrucke, Übersetzungen etc. oder Beweise vor.

Wie bereits im Erstverfahren vermochte der Beschwerdeführer damit keine plausiblen Fluchtgründe vorzubringen. Selbst wenn ihm eine nachvollziehbare Schilderung geglaubt würde, wäre es ihm allerdings nach der festgestellten zeitlichen Abfolge bereits im ersten Verfahren über den beantragten Internationalen Schutz möglich gewesen, sein Vorbringen dazu zu erstatten.

Aus all dem folgten für das Gericht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften neuen Sachverhalt behauptet hat, und die in Punkt 1.3 getroffenen Negativfeststellungen.

Da der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung wegen seiner in Österreich ausgeübten Aktivitäten glaubhaft machte, brauchte auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob wegen außerhalb des Herkunftsstaats getätigter Facebook-Einträge, veröffentlichter YouTube-Clips oder besuchter Demonstrationen überhaupt eine Verfolgung durch bewaffnete Gruppen oder Milizen bekannt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das schon im vorangegangenen Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2018 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Bereits im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer von der befürchteten Verfolgung durch schiitische Milizen und vonseiten des Staats berichtet, ferner, dass dieser nicht schutzfähig sei.

Wie das Gericht bereits in seinem Erkenntnis im ersten Beschwerdeverfahren festgehalten hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. (S. 24)

Eine diesbezügliche Änderung ist nach den Feststellungen nicht zu sehen und wurde auch nicht substantiell behauptet.

Das Gericht hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass dieses, soweit es die genannten Themen beinhaltet, unbeachtlich ist. Zum nunmehrigen Vorbringen ist daran zu erinnern, dass im Folgeantragsverfahren nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen können, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).

Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN).

Im vorliegenden Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine glaubhaften neuen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, sondern sich auf behauptete Tatsachen gestützt, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens bestanden haben, nämlich eine publizistische und politische Exilaktivität, einschließlich Demonstrationsteilnahmen gegen die Regierung des Herkunftsstaats.

Da er bereits nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass ihm deswegen Verfolgung drohe, lag keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor, die im Folgeantragsverfahren Berücksichtigung zu finden hätte. Ansonsten müsste er gegen sich gelten lassen, dass seine Bedrohung oder Gefährdung ihm bereits damals bekannt gewesen wäre und er demnach auch die ihm drohende Verfolgung fürchten hätte müssen, während sein erstes Beschwerdeverfahren noch behing.

Er hat daher kein Vorbringen erstattet, das eine solche Änderung des Sachverhalts beinhaltet, die nach Rechtskraft der bereits erfolgten Entscheidung eingetreten und geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auch der sonst für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Für das BFA lag somit kein Anlass für eine Überprüfung der seinerzeitigen Erledigung vor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen.

Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- (Spruchpunkt I) und den subsidiären Schutzstatus (Spruchpunkt II) zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf beide Spruchpunkte nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

3.2.1 Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 77, AS 347) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers knapp 4,5 Jahre währt, er diesen allerdings seit der ersten Entscheidung dieses Gerichts mit Ausnahme der Zeit in Italien illegal oder auf Basis des nun zurückgewiesenen Folgeantrags verbringt. Auch nach Italien hätte er nicht reisen dürfen.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte auch der erste Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag im Anschluss an eine illegale Einreise.

Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Seine Familie lebt im Herkunftsland, im Inland hat er keine Verwandten. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Er fotografiert gern, ist aber nicht als bildender Künstler tätig, am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, vermögenslos und ohne Möglichkeit, sich ohne Zuwendungen Dritter zu erhalten. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über das Interesse an der Behandlung seiner Wirbelsäule und der Verschreibung von Antidepressiva hinaus, die er als Schlafmittel nimmt, kaum gesprochen werden.

Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens - mehr als 26 Jahre von 31 - dort verbracht hat, eine dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer die Abreise nach Italien und einen Asylantrag dort der vorgesehenen Rückkehr in den Herkunftsstaat vorzog, wodurch er sich nunmehr bereits mehr als ein Jahr nach Erledigung seines Erstantrags immer noch in der EU und inzwischen wieder in Österreich aufhält. Die unterlassene Abmeldung während des gesamten Italienaufenthalts weist zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ausreichend gesund und erwerbsfähig.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist und in den letzten Monaten nach wie vor Anschlagskriminalität zu verzeichnen war. Dennoch ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, in die Hauptstadt Bagdad und damit auch zu seiner Familie zurückzukehren. Es übersieht im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad auch nicht, dass die Stadt häufig Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und in absoluten Zahlen zu den unsichersten Provinzen gehört, berücksichtigt aber die Einwohnerzahl und Größe der Stadt und ging daher in den Feststellungen nicht davon aus, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich zum Opfer eines Anschlages werden würde.

Der Beschwerdeführer, der über den kulturellen Hintergrund, eine überdurchschnittliche Schulbildung und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Herkunftsstaat verfügt und dort seinen kompletten Verwandtenkreis vorfindet, von dem er auch jetzt schon unterstützt wird, einschließlich seiner Frau und seiner Kinder, wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, dort zumindest notdürftig zu leben, selbst wenn er vom familiären Netzwerk nicht dauerhaft unterstützt wird. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird er auch wieder in einem früher ausgeübten Beruf als Elektriker oder Kameramann tätig werden können, zumal er seine Fertigkeit des Videofilmens weiter praktiziert hat.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die ethnische Zugehörigkeit als Araber und die religiöse als Schiit keinen besonderen Grund bescheinigen, der gerade den Beschwerdeführer als Opfer prädestinierte.

Eine der Abschiebung in den Irak entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):

Das BFA hat das Einreiseverbote gegen den Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind.

Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG (fehlende Unterhaltsmittel) gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)

Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH).

Fallbezogen liegt dieser Sachverhalt vor, und auch die Missachtung des MeldeG durch die unterlassene Abmeldung spricht gegen die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers.

Unter diesen Umständen ist nur die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Beschwerdeführer ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser nach der Rückkehr zur Familie Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat.

Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der missachteten Ausreisepflicht, der mittels des Folgeantrags erzielten Aufenthaltsverlängerung und der Mittellosigkeit eine Dauer von einem Jahr für sachgerecht hielt, wenngleich den Bescheiden explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VII abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag, zur Glaubwürdigkeit bei gesteigertem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten oder zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerde und der Entscheidung des Gerichts rund zwei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Bindungswirkung, Einreiseverbot, entschiedene Sache, Folgeantrag,
freiwillige Ausreise, Frist, Identität der Sache, Mittellosigkeit,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, Rückkehrentscheidung, subsidiärer
Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2124424.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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