Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2217694-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Miteigentümer XXXX und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts Innsbruck vom 21.02.2019, GZ XXXX , betreffend Antrag auf Zustellung eines anderweitigen Planbescheinigungsbescheids beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Bf zogen nach Beschwerdevorlage und Verhandlungsanberaumung ihre Bescheidbeschwerde zurück. Die für 25.11.2019 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde gemäß Entscheidungskopf wurde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und dabei insb aus der Zurückziehung, OZ 5.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2217694.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020