TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 I416 2157867-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2157867-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Nigeria, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für

Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 26.07.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 06.09.2013, Zl. XXXX, wegen einer Zuständigkeit des Dublin-Staates Ungarn als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Seinen Asylantrag hatte er damit begründet, dass sein Vater sich zu Unrecht Land angeeignet habe und der ehemalige Landbesitzer seinen Vater verflucht habe. Sein Vater und seine Mutter seien darauf verstorben und er habe dieses Land geerbt. Es seien die Ernten schlecht bzw. zu wenig gewesen und aufgrund des Fluches habe niemand bei ihm gekauft. Um zu überleben, habe er Nigeria verlassen müssen. Am 30.09.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn rücküberstellt.

2. Am 14.06.2014 stellte der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Aufgriff bei einer neuerlichen, schlepperunterstützten Einreise aus Ungarn seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 28.04.2017, Zl. XXXX und in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, Zl. I415 2157867-1/3E, rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er an einer HIV-Infektion leide und es in Nigeria nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten gebe.

3. Am 21.12.2017 brachte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 02.07.2018, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, Zl. I408 2157867-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er homosexuell und HIV-positiv sei und im XXXX in Behandlung stehe.

4. Am 24.06.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung machte er geltend, keine neuen Gründe für die neuerliche Asylantragsstellung zu haben. Ihm drohe eine Haftstrafe, weil er homosexuell sei. Weiters sei er HIV-positiv im Stadium "A2" und würde bei einer Rückkehr in die Heimat das für seine Behandlung unentbehrliche Medikament nicht bekommen.

5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer drei Mal von der belangten Behörde zur niederschriftlichen Einvernahme (für den 01.07.2019, für den 18.07.2019 und für den 08.08.2019) geladen und leistete diesen Ladungen nicht Folge. Als Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben legte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitsmeldungen eines praktischen Arztes für die Zeiträume 17.07.2019-19.07.2019 und 07.08.2019-14.08.2019 vor.

6. Mit Parteiengehör vom 03.09.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme sowie zur Übermittlung aktueller Befunde bezüglich der von ihm behaupteten Erkrankung ein.

7. Mit Schreiben vom 11.09.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme, derzufolge der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und starke Psychopharmaka erhalte. Er könne derzeit nur eine Krankmeldung vorlegen, habe aber keinen Befundbericht einer psychiatrischen Fachabteilung.

8. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde darin ausgeführt, im gegenständlichen Asylverfahren sei als neue Tatsache vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Erkrankung momentan in Österreich mit dem Wirkstoff Triumeq therapiert werde. Der Beschwerdeführer habe in Folge einer Grippeerkrankung nicht an den Einvernahmen teilnehmen können. Die Art und Weise, in welcher die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gegeben werde und der Ausspruch über die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben werde und der Ausspruch über die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG aufgehoben werde; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu darüber hinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise festsetzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht fest.

Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 26.07.2013 auf, mit einer Unterbrechung zwischen September 2013 und Juni 2014. In weiterer Folge stellte er mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden. Bis dato kam er seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer leitet an einer fortgeschrittenen HIV Infektion mit hochgradiger Immunsuppression (im Stadium A2 nach der CDC Klassifikation) sowie damit einhergehend an einer Hepatitis A und B Infektion (AK pos), einer Fettleber (Steatosis hepatis), Feig- bzw. Genitalwarzen (Condylomata), einer Vergrößerung der Milz (Splenomegalie), einer Psychose und psychotischen Syndromen, und an einem Vitamin D Mangel. Er unterzieht sich gegenwärtig einer Behandlung mit antiretroviralen Substanzen (Therapie "Triumeq"). Im Zuge dieser Therapie nimmt der Beschwerdeführer die Medikamente Triumeq 50mg/600mg/300mg, Truxal 50 mg, Quetiapin easypharm 100mg sowie Zoldem 5mg ein. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Grund- und die Sekundarschule und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Eine Schwester hält sich nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf.

In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.

Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.04.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2015, Zl. XXXX, wurde er wegen des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 siebter und achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich verlängerte das Landesgericht XXXX die Probezeit des ersten Urteils vom 22.04.2015 auf fünf Jahre.

1.2. Zum (neuerlichen) Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 06.09.2013, Zl. XXXX, wegen einer Zuständigkeit des Dublin-Staates Ungarn als unzulässig zurückgewiesen.

Ein zweiter, am 14.06.2014 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017, Zl. XXXX und in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, Zl. I415 2157867-1/3E, rechtskräftig negativ entschieden.

Am 21.12.2017 brachte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018, Zl. XXXX gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, Zl. I408 2157867-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Am 24.06.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens mit 14.08.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.10.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden wären. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt. Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

HIV/AIDS hat sich in den letzten Jahren sehr schnell ausgebreitet. Gründe dafür sind u.a. Promiskuität, seltene Verwendung von Kondomen, Armut, eine niedrige Alphabetisierungsrate und schlechte Bildung, der insgesamt schlechte Gesundheitszustand, der niedrige gesellschaftliche Status von Frauen sowie die Stigmatisierung von Erkrankten (GIZ 4.2019b). In Nigeria leben über 3 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind (AA 3.4.2019). 1,6 Millionen davon sind Frauen im Alter ab 15 Jahren. Die Anzahl HIV-positiver Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 220.000 geschätzt. 2017 gab es 210.000 HIV-Neuinfektionen und 150.000 Todesfälle aufgrund von HIV (UNAIDS 12.7.2018). 30 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen Antiretrovirale Medikamente ein. Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 31 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS o.D.).

Zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung von HIV/AIDS wurde 2002 die National Agency for the Control of HIV/AIDS" (NACA) gegründet. Die internationale Organisation AVERT führt vielfältige Kampagnen zur Steigerung der öffentlichen Aufmerksamkeit, Aufklärung und Prävention durch (GIZ 4.2019b). Für 2017 bis 2021 gibt es von NACA einen strategischen Rahmenplan zur Verringerung der HIV-Neuinfektionen und Reduzierung des Stigmas für HIV-Infizierte (NACA o.D.).

Personen mit HIV/AIDS verlieren oft ihre Jobs oder es wird ihnen Gesundheitsversorgung verweigert (USDOS 13.3.2019). Der damalige Präsident, Goodluck Jonathan, unterzeichnete 2014 ein neues Gesetz, das Menschen mit HIV/AIDS vor Diskriminierung schützen soll. Laut diesem ist es illegal, Menschen aufgrund ihrer Infektion zu diskriminieren. Arbeitgebern, Einzelpersonen oder Organisationen ist es untersagt, einen HIV-Test als Voraussetzung für eine Anstellung oder Zugriff auf Dienste zu fordern.

Wie schon in den beiden letzten Asylverfahren des Beschwerdeführers erhoben wurde, ist die Behandelbarkeit seiner fortgeschrittenen HIV Infektion mit hochgradiger Immunsupression in Nigeria möglich. Ebenso sind die ihm verschriebenen Medikamente Triumeq 50mg/600mg/300mg, Truxal 50 mg, Quetiapin easypharm 100mg sowie Zoldem 5mg in Nigeria erhältlich. Teilweise können Medikamente gegen HIV/Aids kostenlos in Anspruch genommen werden, wenngleich sie jedoch nicht landesweit flächendeckend abgegeben werden.

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ I415 2157867-1 und I408 2157867-2 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ausreichend zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund eines von der Nigerianischen Botschaft am 31.07.2019 ausgestellten Heimreisezertifikates Nr. XXXX, steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich, sowie zu seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA im Vorverfahren, sowie den bereits in den rechtskräftigen Vorverfahren getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer hat keine neuen davon abweichenden Angaben gemacht und die entsprechenden Feststellungen des BFA auch nicht bestritten.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 26.07.2013 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zum Ausgang seiner vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich unstrittig aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Bericht des XXXX vom 18.06.2019. Seine Erkrankung an einer fortgeschrittenen HIV-Infektion mit hochgradiger Immunsuppression und den damit einhergehenden Begleiterkrankungen wurde bereits in den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren entsprechend berücksichtigt. Dabei wurde die Feststellung getroffen, dass sein Gesundheitszustand aufgrund ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Auch im gegenständlichen Verfahren hat sich diesbezüglich keine Änderung ergeben.

Aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte bereits im mit 14.08.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Im nunmehrigen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine weiteren im letzten Jahr unternommenen Integrationsschritte vor. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit kann noch keinesfalls von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Aus einer eingeholten Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der Abfrage aus dem Strafregister.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten, zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2013 erklärt, dass sein Vater sich zu Unrecht Land angeeignet habe und der ehemalige Landbesitzer seinen Vater verflucht habe. Sein Vater und seine Mutter seien darauf verstorben und er habe dieses Land geerbt. Es seien die Ernten schlecht bzw. zu wenig gewesen und aufgrund des Fluches habe niemand bei ihm gekauft. Um zu überleben, habe er Nigeria verlassen müssen.

Im Verfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 hatte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorgebracht, dass er an einer HIV-Infektion leide und es in Nigeria nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.08.2017, Zl. I415 2157867-1/3E zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine asylrelevanten Verfolgungsgründe handelte.

Seinen am 21.12.2017 gestellten dritten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer damit begründet, homosexuell zu sein und aufgrund einer HIV-Erkrankung im XXXX in Behandlung zu stehen. Diesen Antrag wies das BFA wegen entschiedener Sache zurück und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nach erhobener Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 09.08.2018, Zl. I408 2157867-2/3E.

Am 24.06.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.10.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer machte bei seiner polizeilichen Erstbefragung geltend, keine neuen Gründe für die neuerliche Asylantragsstellung zu haben. Ihm drohe eine Haftstrafe, weil er homosexuell sei. Weiters sei er HIV-positiv im Stadium "A2" und würde bei einer Rückkehr in die Heimat das für seine Behandlung unentbehrliche Medikament nicht bekommen.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden (behauptete Homosexualität und HIV-Erkrankung), sind daher ident mit jenen, welche bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren berücksichtigt worden waren.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im gegenständlichen Folgeverfahren ein zweizeiliges Attest des Allgemeinmediziners Dr. XXXX, datiert vom 18.06.2019 beibringt, wonach er HIV-positiv sei - und damit dieselbe Diagnose darlegt wie im Vorverfahren - und deshalb das Medikament Triumeq benötige, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das genannte Medikament schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017 zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung einnahm. Dieser Umstand wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auch ausreichend berücksichtigt. Es wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nigeria "Erhältlichkeit Medikamente HIV" vom 10.04.2017 herangezogen, derzufolge die Medikamente Triumeq 50mg/600mg/300mg, Truxal 50 mg, Quetiapin easypharm 100mg, Zoldem 5mg und weitere Medikamente auch in Nigeria verfügbar sind (AS 307-323 Verwaltungsakt zum zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers).

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den in den beiden Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.

Zudem ist der Beschwerdeführer - wie auch schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren - der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde trotz mehrmaliger rechtzeitiger Ladung ferngeblieben. Zwar legte er als Entschuldigungsgrund zwei Arbeitsunfähigkeitsmeldungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, doch folgte er der Aufforderung der belangten Behörde nicht, aktuelle Befunde betreffend seine behauptete Erkrankung vorzulegen. Während seine rechtliche Vertretung in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.09.2019 als Entschuldigungsgrund noch eine (jedoch nicht durch geeignete Nachweise belegte) psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geltend machte, ist bezeichnender Weise im Beschwerdeschriftsatz vom 05.11.2019 dazu in Widerspruch von einer Grippeerkrankung die Rede. Insgesamt vermittelt das dargestellte, aus Vorbringen und Auftreten des Beschwerdeführers im Verfahren entstehende Gesamtbild dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers nur gestellt wurde, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer des neuerlichen Verfahrens zu legalisieren, bzw. die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern.

Der Beschwerdeführer bestreitet zudem den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Dass sich die Situation in Nigeria seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung verändert habe, wird lediglich angedeutet, allerdings ist aus der diesbezüglich sehr vage und textbausteinartig gehaltenen Beschwerde nicht erkenntlich, welche besondere Gefährdung dem Beschwerdeführer in Nigeria im Falle einer Rückkehr drohen könnte oder dass die Länderfeststellungen aus Sicht des Beschwerdeführers einer Ergänzung bedürfen. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber - wie bereits ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde auch ausführlich behandelt. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine Verschlechterung seines Krankheitsbildes oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer führt nicht auch nur ansatzweise an, inwiefern Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft,

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018

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EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019, S129ff

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EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance:

Nigeria,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 12.4.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019

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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

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UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 19.11.2018

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance, Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august- 2016.pdf, Zugriff 13.11.2018

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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

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Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.04.2017 zur Anfrage 1021551004 betreffend medizinischer Behandlungsmöglichkeiten der HIV Infektion bzw. Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten in Ihrem Herkunftsland.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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