TE Bvwg Beschluss 2019/12/5 W124 1421955-3

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W124 1421955-3/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, folgenden Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist war.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom XXXX , XXXX den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.

4. Am XXXX beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Erteilung einer Duldungskarte, in eventu die Erteilung einer Identitätskarte.

5. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß § 46 a Abs. 1 und 3 FPG idgF abgewiesen.

6. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde gegenüber dem BF eine Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG angeordnet. Der BF wurde angewiesen sich in eine namentlich genannte Betreuungseinrichtung zu begeben. Dieser Anordnung kam der BF nicht nach.

6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein gegen ihn auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF nach § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Festgestellt wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG, dass seine Abschiebung nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt III.).

7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

8. Nach Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an das BVwG vom

XXXX wurde der BF als haftfähig eingestuft. Aus dem Medikamentenverordnunsgblatt des BMI ergibt sich, dass dem BF verschiedene Medikamente (Seroquel, Depakine und Mirtabene) verschrieben wurden.

9. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX insofern stattgegeben, dass die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen wird (Spruchpunkt III.).

10. In der gegen den Bescheid des BFA vom XXXX dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass der BF angeben hätte können, soweit dieser befragt worden sei, dass er fürchte in Nepal Medikamente, welche ihm auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung (Depression) verschrieben worden seien, nicht bekommen würde. Der BF würde aktuell die Medikamente Depakine und Mirtazapin einnehmen. Im Falle, dass der BF die Medikamente nicht bekommen würde, würde sich der gesundheitliche Zustand verschlechtern und es damit zu rechnen sein, dass es abermals zu einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen kommen könne. Abgesehen von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten hätte das BFA auch prüfen müssen, ob diese dem BF zugänglich sein würden. Dabei hätten Behandlungs-, und Medikamentenkosten ermittelt und den finanziellen Möglichkeiten des BF gegenübergestellt werden müssen. Auch wäre das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerkes sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungsmöglichkeiten zu berücksichtigen gewesen.

Fragen zu sozialen Kontakten und Aktivitäten seien in Österreich unterblieben. Die Fragen hätten vielmehr auf die Prüfung einer Schubhaft bzw. eines sonstigen Sicherungsbedarfes abgezielt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG i.d.g.F hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, da es weiterer Ermittlungen bedarf. So ergibt sich weder aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt, inwiefern die derzeit vom BF eingenommenen Medikamente bzw. entsprechende Generika im Herkunftsstaat verfügbar sind, noch geht nicht klar hervor ob und inwieweit der BF an einer für das Verfahren entscheidungsrelevanten Krankheit leidet. Zur Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall dadurch die Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorliegt, wird dies noch einer weiteren Erörterung bedürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.1421955.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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