TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 W137 2132145-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch

W137 2132145-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, W137 2132145-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 11.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2019 eingelangt, brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen folgendes an:

"Wie in der ao Revision, welche zum Inhalt des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben wird, dargelegt wurde, droht dem RW bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der RW keine Verstöße gegen die Rechtsordnung zuschulden kommen lassen. Der RW verfügt über eine starke soziale Verankerung sowie einen Wohnsitz. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, allerdings überwiegt in Anbetracht der dem RW in Afghanistan drohenden gravierenden Grundrechtseingriffen ausnahmsweise dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Darüber hinaus hat auch schon der Verfassungsgerichtshof in seinem (mittlerweile abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2132145.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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