TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 W246 2184083-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch

W246 2184083-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Beck & Dörnhöfer & Partner, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2019, Zl. W246 2184083-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:

"[...] Der Revisionswerber ist unbescholten und hielt sich bisher mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich auf. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Revisionswerber vollzogen werden können. Es finden derzeit laufend Abschiebungen nach Afghanistan statt und muss jederzeit mit einer Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gerechnet werden, diesbezüglich wird insbesondere auf die in der Anlage befindliche Information des BFA vom 24.09.2019 verwiesen.

[...] Entsprechend der Richtlinie des UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.08.2018 steht fest, dass ‚Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule, den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen, und dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.'

Dies ist für den Revisionswerber jedenfalls relevant, da Abschiebungen derzeit ausschließlich nach Kabul stattfinden und sich der Revisionswerber damit zwangsläufig bis zu einer möglichen Weiterreise in einen anderen Landesteil dort aufhalten müsste.

[...] Darüber hinaus treffen die UNHCR-Richtlinien auch Feststellungen zu anderen afghanischen Städten, wie beispielsweise Herat und Mazar-e Sharif, wonach gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden.

[...] Eine Abschiebung nach Afghanistan würden den Revisionswerber einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen.

[...] Der Revisionswerber verfügt über eine starke soziale Verankerung in Österreich und spricht sehr gut deutsch. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, allerdings überwiegt in Anbetracht der dem Revisionswerber in Afghanistan drohenden gravierenden Rechtseingriffe dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich.

[...] Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls entgegen. Nach Abwägung allfälliger öffentlicher Interessen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

[...] Die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschieben Wirkung liegt somit vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet wie folgt: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, ist dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2184083.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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