TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 W234 2211282-1

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch

W234 2211282-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, W234 2211282-1/26E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:

"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Ich werde durch die Bewährungshilfe betreut und habe mich seit der letzten Haftentlassung wohl verhalten. Auch wäre ein Vollzug des Erkenntnisses, also einerseits eine Abschiebung nach Somalia trotz der mir dort drohenden Gefahren, für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil. Andererseits würden mir bei Nichtabschiebung [ein] Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts oder aber Nichtausreise drohen und mich in meiner Lebensführung negativ beeinflussen[.]"

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu 19 Hv 17/18x vom 03.05.2018, rechtskräftig am 08.05.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu 7 Hv 10/19f vom 13.03.2019, rechtskräftig am 14.03.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist und in Anbetracht des wiederholten desbezüglichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 12.09.2019, Ra 2019/20/0322), zumal er erst vor kurzem aus dem Haft entlassen wurde und sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass er sich aktuell einer Suchttherapie unterzieht, sondern nur, dass er seit April 2019 von der Bewährungshilfe betreut werde.

Weiters hat der Revisionswerber und Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses liegen würde. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Revisionswerber unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die möglichen Nachteile den Revisionswerber unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2211282.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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