Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W186 2226046-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Schubhaftbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Dr. Rudolf Mayer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. 781287200-191206431, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
1.2. Am 05.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdezurückziehung des Rechtsvertreters ein, welcher sich wie folgt darstellte:
"In umseits bezeichneter gebe ich höflich bekannt, dass ich nunmehr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 04.12.2019 enthaftet wurde. Meiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde mitgeteilt, dass nunmehr der Akt an die zuständige Asylbehörde in Niederösterreich weitergeleitet wird, die in der Sache den Akt weiterbearbeiten werden. Hiebei geht es vor allem um die Wiederaufnahme meines Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Abwicklung meines Asylverfahrens sowie das über mich verhängte Aufenthaltsverbot.
Vor diesem Hintergrund ziehe ich nunmehr meine Beschwerde vom 03.12.2019 zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.12.2019, hg. eingelangt am 03.12.2019, firstgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2019, hg. eingelangt am 05.12.2019, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 03.12.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2019. Zl. 781287200-191206431, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Umfang der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.12.2019 ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 26.11.2019 und die Anhaltung in Schubhaft mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2226046.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020