TE Bvwg Beschluss 2019/12/23 W150 2155441-3

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31

Spruch

W150 2155441-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX 1992, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, ZVR-Zahl 460937540, gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 12.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2019 (rk. 05.10.2019) letztinstanzlich abgewiesen.

2. Am 14.08.2019 stellte der BF den verfahrensgegendständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Taliban unlängst einen Bomenanschlag auf das Haus seiner Familie verübt hätten, bei dem seine Mutter, seine Schwester und sein Neffe getötet worden seien. Er wisse jetzt den Namen des Taliban, der ihn bedroht habe.

3. Das BFA wies mit Bescheid vom 18.11.2019 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2019 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkte I. und II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2016 verloren habe (Spruchpunkte VIII. und IX.).

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten und auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, die in der die im Antrag gemachten Angaben wiederholt werden und darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle.

4. Mit Schreiben vom 16.12.2018, eingelangt hg. am 19.12.2019, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Da somit für eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts weitere Ermittlungen erforderlich sind, die nicht innerhalb einer Woche durchgeführt werden können, kann auf Grund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des BF nach Afghanistan ausgeschlossen wäre.

5. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

8. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W150.2155441.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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