TE Bvwg Beschluss 2020/1/14 W170 2182222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W170 2182222-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 01.12.2017, Zl. 1094839105-151772357, beschlossen:

A) Das Protokoll des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019, Zl. W170 2182222-1/12Z, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, dahingehend berichtigt, dass die StA. der beschwerdeführenden Partei XXXX "Türkei" statt "Iran" lautet.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht daher Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im vorliegenden Fall wurde die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei XXXX im Spruch versehentlich als "Iran" statt richtigerweise als "Türkei" angegeben. Dass es sich hier tatsächlich um ein bloßes Versehen handelt, ergibt sich daraus, dass im Rest des Protokolls und auch in der Begründung auf die türkische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei Bezug genommen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2182222.1.02

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten