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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der O in P, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien I, Köllnerhofgasse 6/2, gegen die Erledigung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Dezember 1997, Zl. I-2-441563/19-1997, betreffend Anträge in einer Sache nach dem Burgenländischen Bezügegesetz,
Spruch
A. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich gegen die mit der angefochtenen Erledigung erfolgte bescheidmäßige Zurückweisung des Eventualantrages der Beschwerdeführerin richtet;
B. den Beschluß gefaßt:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den
hg. Erkenntnissen vom 24. September 1997, Zlen. 97/12/0146 und 97/12/0295, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Juli 1994 einen Ruhegenuß nach dem Burgenländischen Bezügegesetz bezieht; sie war Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag und während dieses Zeitraumes auch Klubobfrau eines Landtagsklubs. Kern des vorliegenden Streites ist die Frage der Dauer dieser Funktion im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhebezug der Beschwerdeführerin.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten, angefochtenen Erledigung ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 11. November 1997 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag, den Bescheid vom 11. Juli 1994 dahingehend zu berichtigen, daß ihr Ruhegenuß unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten Zeiten als Klubobfrau (und somit auf Grundlage der sich daraus ergebenden, für sie günstigeren bezugsrechtlichen Auswirkungen) ermittelt werde. Hilfsweise beantragte sie, daß ihr unter Berücksichtigung dieser (sich auf Grundlage der von ihr behaupteten Zeiten ergebenden) Zulage "der betraglich richtig zustehende Ruhegenuß zugesprochen werde" (zitiert nach der Wiedergabe in der Beschwerde).
Hierauf erging die nun in Beschwerde gezogene Erledigung vom 29. Dezember 1997. Diese ist mit "Antrag auf Berichtigung in event. Antrag auf Zuerkennung des betragl. richtig zustehenden Ruhegenusses - Schreiben u. Zurückweisung" überschrieben und weist inhaltlich zwei Teile auf.
Der erste Teil ist weder mit Bescheid überschrieben noch bescheidmäßig gegliedert. In diesem Teil befaßt sich die belangte Behörde mit dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin und führt darin aus, daß nach § 62 Abs. 4 AVG die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Die Nichtberücksichtigung der fraglichen Amtszulage für die Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin sei weder auf einen Schreib- oder Rechenfehler noch auf ein sonstiges Versehen noch auf einen Fehler in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen. Der belangten Behörde sei daher die von der Beschwerdeführerin angeregte amtswegige Berichtigung des Bescheides vom 11. Juli 1994 auf Grundlage des § 62 Abs. 4 AVG verwehrt. Im übrigen werde bemerkt, daß die Berichtigung eines Bescheides nur von Amts wegen erfolgen könne und somit auf die Vornahme der Berichtung eines Bescheides kein Rechtsanspruch bestehe (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es sei somit nur über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin bescheidmäßig abzusprechen.
Hierauf folgt der zweite Teil dieser Erledigung; dieser ist mit Bescheid überschrieben und bescheidmäßig gegliedert. Damit wird (spruchmäßig) gemäß § 68 Abs. 1 AVG der Eventualantrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dies wird nach Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 11. Juli 1997 und nach Wiedergabe des § 68 Abs. 1 AVG damit begründet, daß das Verfahren über die Bemessung des Ruhegenusses der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1994 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage bewirke die Rechtskraft eines Bescheides das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Die Behörde sei daher in Anbetracht der entschiedenen Sache nicht berechtigt, neuerlich zu entscheiden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes
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nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (Hinweis jeweils auf Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Eine wesentliche Änderung der dem Ruhebezugsbemessungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage seit dem Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides vom 11. Juli 1994 (nova producta) werde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Sie stütze ihren Antrag ausschließlich auf - von ihr behauptete - Tatsachen, die bereits vor Bescheiderlassung vorgelegen seien, die sie aber
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aus ihrer Sicht - im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht habe geltend machen können (nova reperta). Der für diesen Fall vorgesehene Rechtsbehelf sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Die bereits eingetretene Rechtskraft des Bescheides vom 11. Juli 1994 stehe somit der von der Beschwerdeführerin begehrten bescheidmäßigen Absprache über eine Neubemessung des Ruhebezuges unter Berücksichtigung der fraglichen Zulage entgegen.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich "durch die Zurückweisung des Antrages" in dem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf richtige Berechnung und Ausbezahlung des ihr zustehenden Ruhegenusses (nach näher bezeichneten Bestimmungen des Burgenländischen Bezügegesetzes) verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Erledigung wurde von der Burgenländischen Landesregierung erlassen. Dementgegen bezeichnet die Beschwerdeführerin als belangte Behörde das "Amt der Burgenländischen Landesregierung"; der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß es sich dabei lediglich um eine versehentliche Fehlbezeichnung handelt, die vorliegendenfalls nicht schadet und der meritorischen Behandlung der Beschwerde nicht entgegensteht.
Wie sich aus der in Beschwerde gezogenen Erledigung unmißverständlich ergibt (siehe deren Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung), hat die belangte Behörde damit (siehe auch die wiedergegebene Überschrift) bescheidmäßig nur über den Eventualantrag abgesprochen; der erste Teil der Erledigung, der sich mit dem Berichtigungsantrag befaßt, kann nicht entgegen der klaren Intention dieses Teiles der Erledigung, die diesbezüglich auch als "Schreiben" bezeichnet ist, als Bescheid umgedeutet werden. Auf diesen Unterschied geht die Beschwerde überhaupt nicht ein; andererseits wird darin auch nicht ausgeführt, daß der erste Teil der Erledigung vom 29. Dezember 1997 entgegen dem zuvor Gesagten (dennoch) als Bescheid zu werten wäre. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie erhebe "gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Dezember 1997" Beschwerde, "der obgenannte Bescheid wird in seinem gesamten Umfange angefochten", ist für sich allein gesehen vor diesem Hintergrund unklar; im Zusammenhang mit den weitwendigen Ausführungen zur Frage der Berichtigung von Bescheiden und dem Schlußsatz auf Seite 8 der Beschwerde, zusammenfassend sei davon auszugehen, "daß die belangte Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Bescheid antragsgemäß berichtigen oder mit gesondertem Bescheid über die Ruhegenußfähigkeit der Zulage absprechen hätte müssen", muß die Beschwerde - im Zweifel - dahin verstanden werden, daß damit auch der Teil der Erledigung vom 29. Dezember 1997 bekämpft wird, der, wie gesagt, nicht als Bescheid anzusehen ist. Diesbezüglich fehlt es aber der vorliegenden Bescheidbeschwerde an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung, nämlich an einem bescheidmäßigen Abspruch, weshalb sie insofern ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Damit gehen auch sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dieser Thematik (Berichtigung von Bescheiden) ins Leere.
Was nun die (bescheidmäßige) Zurückweisung des Eventualantrages anlangt, gibt die Beschwerde nicht zu erkennen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend sein sollten; auch sonst ist dies nicht ersichtlich.
Da sich somit bereits aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ergibt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen dem bekämpften bescheidmäßigen Abspruch nicht anhaften, war die Beschwerde insofern (also insoweit, als sie nicht zurückzuweisen war) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend wird noch folgendes bemerkt: Das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0146, betraf die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde. Das Vorbringen in der Sachverhaltsdarstellung Seite 3 der vorliegenden Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe darin ausgeführt, daß der (jenem Verfahren zugrundeliegende) Antrag der Beschwerdeführerin "nicht als solcher auf Berichtigung oder auf bescheidmäßigen Zuspruch des mir betraglich richtig zustehenden Ruhebezuges aufzufassen sei. Mein Begehren sei als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten, jedoch sei dieser verspätet erfolgt", ist, wie dem genannten Erkenntnis zu entnehmen ist, in dieser Form unzutreffend.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120046.X00Im RIS seit
20.11.2000