Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2137801-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und in Spruchpunkt VII die Wortfolge "bis Rechtskraft" durch folgende ersetzt wird: "bis Rechtskraft durchgängig".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehörigkeit stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei von Regierungsmilizen verhaftet und gefoltert worden, weil er Alkohol verkauft habe. Er habe Angst vor einer neuerlichen Verhaftung. Das BFA wies den Antrag ab, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Festlegung der Ausreisefrist mit 14 Tagen, was dieses Gericht am 01.08.2019 bestätigte (I413 2137801-1/34E, beiden Parteien zugestellt am 05.08.2019). Am 18.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer in Deutschland Asyl.
2. Im Dezember 2019 reiste er neuerlich ein und stellte einen Folgeantrag. Er habe keine anderen Gründe als bisher, die Situation im Herkunftsstaat habe sich indes verschärft, und es gebe ständig Demonstrationen. Täglich würden die regierungstreuen Milizen Demonstranten töten, was er bereits bei seinem ersten Antrag mitgeteilt habe. Er selbst habe noch nie gegen die Regierung des Herkunftsstaats demonstriert.
Nach Rechtsberatung brachte er vor, dass er im Rückkehrfall "natürlich" auch an Demonstrationen teilnehmen würde, weil er auch gegen die Milizen sei, welche ihn bedroht hätten und nun die Demonstranten töteten. Es könne auch sein, dass er schon am Flughafen umgebracht werde. Zudem sei sein Onkel für die Milizen, und es könne sein, dass dieser als radikaler Islamist jemanden schicke, der den Beschwerdeführer wegen des Alkoholverkaufs töte.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II) erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung wider ihn (Spruchpunkt IV), erklärte die Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt V) und stellte fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).
Unter einem hat das BFA auch ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, in einem näher bezeichneten "Quartier Unterkunft zu nehmen" (Spruchpunkt VII), und über ihn ein Einreiseverbot für zwei Jahre verhängt (Spruchpunkt VIII).
4. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, dass das BFA nicht ausreichend ermittelt habe. Macht und Einfluss der Milizen hätten verglichen mit 2015 zugenommen, und zuletzt sei es zu Angriffen auf Einrichtungen der US-Armee und die US-Botschaft gekommen. Wegen des geänderten Sachverhalts liege keine entschiedene Sache vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer, ein in Basra geborener Araber, ist Schiit, Mitte 30, ledig und kinderlos. Nach eigenen Angaben praktiziert er die Religion nicht. Im Geburtsort hat er neun Jahre die Grundschule besucht und war er zuletzt als Alkoholhändler tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester, lebt in Basra. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan verstoßen wurde.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten, geht keiner Beschäftigung nach, lebte von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war im Inland ab 05.06.2015 bis 11.10.2019 gemeldet, obwohl er sich von August bis Dezember 2019 in Deutschland aufhielt. Neuerlich angemeldet war er von 03. bis 31.12.2019. Das BFA trug ihm am 04.12.2019 mit Verfahrensanordnung nach § 15b AsylG 2005 auf, im bezogenen Quartier bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag "durchgehend" Unterkunft zu nehmen. Seit 30.12.2019 ist sein Aufenthalt wieder unbekannt.
Der Beschwerdeführer war Mitglied in einem Fitnessstudio, spielte mit österreichischen Freunden Billard und ging ab und zu mit ihnen aus. In seinem Privat- und Familienleben hat sich seit der Entscheidung seines ersten Beschwerdeverfahrens keine Änderung von Gewicht ergeben.
Er hat 2016 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds besucht und spricht außer seiner Muttersprache Arabisch ein wenig Deutsch. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Er hat 2016 an einem A1 Deutschkurs "Deutsch-ABC für Integration: Als bessere Chance für Integration" sowie 2017 an einem Fortsetzungskurs A1.2 teilgenommen. Außerdem hat er Interesse an Kursen und Weiterbildung gezeigt und konnte 2018 eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vorweisen.
Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auch einen A2-Kurs besucht. Ansonsten bestehen keine Hinweise auf eine maßgebliche Integration in beruflicher, sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht in Österreich.
1.2 Zum Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak mit Stand 20.11.2018 samt Kurzinformation vom 30.10.2019 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind davon speziell die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen:
[...] Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). [...]
Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).
Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019) Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). [...]
In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019). [...]
In Basra wurden im Juni zwei Vorfälle mit drei Verletzten registriert. Ein von internationalen Ölgesellschaften genutzter Gebäudekomplex wurde von Raketen getroffen. Mutmaßlich steckt eine pro-iranischen Gruppe hinter diesem Angriff (Joel Wing 1.7.2019).
1.2.2 Sicherheitslage Süden
Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).
In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).
Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).
1.2.3 Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018).
Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).
1.2.4 Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
1.3 Zum Fluchtvorbringen
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Im vorigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer behauptet, als Alkoholhändler verhaftet und eingesperrt worden zu sein, seine Bar habe man geschlossen und ihm alles Geld genommen. Nach dem Freikauf durch Freunde habe er einen Drohbrief erhalten, weil er als Moslem Alkohol verkaufe, und sei daraufhin geflohen. In der damaligen Beschwerdeverhandlung gab er an, die Mitglieder seines Stammes seien Schiiten, und er für diesen eine Schande, weil er Alkohol verkauft habe. Seine Familie habe ihn aus dem Stamm geworfen, konkret sein Onkel, sein Vater und der Stammesführer. Der Stamm habe ihn verstoßen, weil er Alkohol verkauft habe. Die Personen, die ihm den Brief geschickt hätten, hätten ihn als ungläubig angesehen. Alle Menschen hätten ihn als Alkoholverkäufer und als außerhalb des Islams bezeichnet. Zur Lage im Herkunftsstaat gab er damals an, es gebe Demonstrationen in Basra und jeden Tag Tötungen. Das Volk werde vergiftet, und er könne Fotos und Videos zeigen.
Im vorliegenden Folgeantrag gibt der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe an, die einen glaubhaften Kern hätten, sondern hält die geltend gemachten weiter aufrecht. Wie bereits im Vorerkenntnis kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, oder sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer hat nie ein regierungskritisches Verhalten im Herkunftsstaat für die Vergangenheit behauptet. Eine künftige Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen die Regierung im Herkunftsstaat ist nicht zu erwarten. Die Absicht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat an Demonstrationen teilzunehmen, ist nicht glaubhaft. Ihm droht daher auch keine realistische Gefahr, als Demonstrationsteilnehmer zu Schaden zu kommen.
Auch den Länderinformationen war kein über die vorgebrachten Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte, die dem Beschwerdeführer bevorstünde oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
2. Beweiswürdigung:
Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, seinen bisherigen Feststellungen und soweit diese nicht bestritten wurden, den vom BFA nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungs-informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.1 Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts und des aktuellen Beschwerdeakts sowie der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung im vorherigen ersten Verfahren und dem dort ergangenen Erkenntnis dieses Gerichts vom 01.08.2019 (I413 2137801-1/34E).
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid, denen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.
Aufgrund der kurz nach dem erwähnten Erkenntnis erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Rückkehr im Vormonat war eine gewichtige Änderung in seinem Privat- und Familienleben seither zu verneinen. Seine Gesundheit betreffend hat er selbst angegeben, dass die genannten Symptome jene Leiden seien, die er bereits früher beim Verwaltungsgericht genannt hatte (AS 67) und er sich körperlich und geistig gut fühle (AS 115).
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Der Länderinformationsbericht ist aktuell, weshalb die unter 1.2 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, er habe sie nicht gelesen. Die meisten Berichte seien unrichtig, etwa dann, wenn das BFA schreibe, es gebe erst seit 2016 ein Alkoholverbotsgesetz (AS 119). Dem BFA hat er ferner Fotos von Demonstrationen im Herkunftsstaat vorgelegt, wobei er einräumte, dass der Bezug zu ihm nur darin bestehe, dass dieselben Milizen gegen ihn und die Demonstrierenden seien (AS 117). Damit ist der Beschwerdeführer den Informationen nicht substantiiert entgegengetreten, zumal der angeblich unrichtige Inhalt darin nicht vorkommt.
2.4 Zum Fluchtvorbringen
Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage.
Bereits im Erstverfahren hat dieses Gericht festgestellt (S. 23 des Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren), dass der Beschwerdeführer keine ihm im Fall der Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte, und (S. 20) die vagen und detailarmen Schilderungen zeigten, dass er sein Fluchtvorbringen konstruiert hat.
Aus der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren am 15.10.2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits dort auf die Demonstrationen und Tötungsfälle in der Herkunftsregion verwies ("Die Lage in Basra ist Ihnen bekannt? Es gibt Demonstrationen, jeden Tag Tötungen. [...] Das Volk wird vergiftet. [...]", S.13). Dem entspricht das nunmehrige, wenn auch gesteigerte, Vorbringen, sodass darin kein neuer Sachverhalt zu erblicken ist.
Die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Demonstrationsteilnahme ergibt sich aus der ersten Einvernahme, wo der Beschwerdeführer nach der Anführung der Tötung von Demonstranten durch regierungstreue Milizen fortsetzt: "Überdies werde ich von der Regierung gesucht. Das habe ich bereits bei meiner ersten Antragstellung mitgeteilt, weitere, andere Gründe als die zuvor geschilderten gibt es aber nicht" (AS 47 f). In diesem Zusammenhang wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine angenommene Gefährdung als künftiger Demonstrierender geltend macht, zumal er kurz darauf ausführt, dass die Milizen auf ihn "angesetzt" und beauftragt worden seien, ihn zu töten.
Eine beabsichtigte Demonstrationsteilnahme hat er auch bei der ausführlichen Einvernahme im aktuellen Verfahren am 10.12.2019 trotz entsprechender Fragen nicht erwähnt ("Warum haben Sie den [...] Folgeantrag gestellt?", "Warum können Sie nicht [...] zurück?", "Warum würden Sie von der Miliz bedroht werden?", "Was würde geschehen, wenn Sie jetzt [...] zurückkehren würden?", AS 69 f) und eine bisherige verneint (AS 73).
Erst bei der neuerlichen Einvernahme eine Woche später gab der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Frage danach an, dass er "natürlich" auch demonstrieren würde, weil er ja "auch gegen die Milizen" sei. Das Argument, gegen "die" Milizen zu sein, verfängt jedoch nicht als Motivation dafür, nun im Gegensatz zu früher an Demonstrationen teilzunehmen, weil sich weder die behauptete Einstellung des Beschwerdeführers geändert hätte, noch die Gefährlichkeit der Teilnahme.
Dazu kommt, dass der späte Zeitpunkt des Vorbringens dessen Glaubhaftigkeit belastet. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.
Aus diesen Gründen weist das Vorbringen, im Herkunftsstaat demonstrieren zu wollen, keinen glaubhaften Kern auf. Selbst bei einer frühzeitigen Geltendmachung der behaupteten Demonstrationsabsicht bliebe zudem der Widerspruch unaufgelöst zwischen der behaupteten Furcht vor der verfolgenden Miliz einerseits, mit der die Abwesenheit vom Herkunftsstaat erklärt wird, und andererseits der behaupteten Bereitschaft, das Risiko erhöhen und sich bei Demonstrationen den Angriffen dieser Miliz aussetzen zu wollen.
Wie bereits im Erstverfahren vermochte der Beschwerdeführer damit keine plausiblen Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Aus all dem folgten für das Gericht die in Punkt 1.3 getroffenen Feststellungen und Negativfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das schon im vorangegangenen Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2019 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Wie das Gericht bereits durch seine Entscheidung im ersten Beschwerdeverfahren zum Ausdruck brachte, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der (gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Tatsachen) die Relevanz zukommt, dass eine andere rechtliche Beurteilung als bisher nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen. (12.11.2019, Ra 2019/18/0376, mwN).
Eine solche Änderung ist nach den Feststellungen nicht zu sehen. Im vorliegenden Asylverfahren hat der Beschwerdeführer daher kein Vorbringen erstattet, das eine solche Änderung des Sachverhalts beinhaltet, die nach Rechtskraft der bereits erfolgten Entscheidung eingetreten und geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auch der sonst für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.
Für das BFA lag somit kein Anlass für eine Überprüfung der seinerzeitigen Erledigung vor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen.
Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- (Spruchpunkt I) und den subsidiären Schutzstatus (Spruchpunkt II) zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf beide Spruchpunkte nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
3.2.1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 84, AS 234) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde nicht behauptet. Aus der Beschwerde und aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung solcher Aufenthaltsberechtigungen in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt III abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers knapp 4 Jahre währte, bis er nach Deutschland zog, von wo er erst seit sehr kurzer Zeit wieder zurück ist. Er erlangte diesen allerdings, wie schon aus der ersten Entscheidung dieses Gerichts ersichtlich, nur auf Basis eines unbegründeten Asylantrags nach illegaler Einreise. Zu berücksichtigen ist daneben, dass er sich mittels des nun zurückgewiesenen Folgeantrags wieder nach Österreich verfügen konnte und nun untergetaucht ist.
Bereits im Ersterkenntnis hat dieses Gericht entschieden, dass die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht von derartigem Gewicht ist, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich ein entscheidendes Gewicht verleihen könnte. Ebenso wenig vermochte die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. Eine beachtliche Änderung des Sachverhalts ist seither nicht eingetreten, zumal sich der Beschwerdeführer fast gänzlich im Ausland aufhielt, sodass sich auch an der Rechtsfolge nichts ändert.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer die Werte der österreichischen Rechtsordnung wenig verinnerlicht hat, wie die verschiedenen Verstöße in den Bereichen des Melde- und des Fremdenrechts erweisen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht ihm im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt - speziell, dass der Beschwerdeführer ausreichend gesund und erwerbsfähig ist - besteht auch kein Hinweis darauf, dass Letzterem im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist und in den letzten Monaten nach wie vor Anschlagskriminalität zu verzeichnen war. Dennoch ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, nach Basra und damit auch zu seinen Sozial- und Familienkontakten zurückzukehren sowie diese aufzufrischen.
Es übersieht im Hinblick auf die Sicherheitslage auch nicht, dass die Basra öfters Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist, ging aber wie bereits im Ersterkenntnis in den Feststellungen nicht davon aus, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich zum Opfer eines Anschlages werden würde.
Es liegen nach den Feststellungen auch keine Hinweise vor, dass über Maßnahmen gegen Demonstrierende hinaus solche gegen andere Teile der Zivilbevölkerung als Repressalien eingesetzt würden.
Der Beschwerdeführer, der über den kulturellen Hintergrund, eine mehrjährige Schulbildung, ebensolche Berufserfahrung und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Herkunftsstaat verfügt und dort Verwandte und Bekannte finden kann, wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, dort zumindest notdürftig zu leben, selbst wenn er vom familiären Netzwerk nicht unterstützt wird. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird er auch wieder in einem selbständig ausgeübten Beruf tätig werden können, zumal er schon einmal als Selbständiger seinen Lebensunterhalt verdient hat.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die ethnische Zugehörigkeit als Araber und die religiöse als Schiit keinen besonderen Grund bescheinigen, der gerade den Beschwerdeführer als Opfer prädestinierte.
Eine der Abschiebung in den Irak entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits wäre nach der Rechtsprechung zudem - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - nicht möglich (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399 mwN).
Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.
3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat die Folgeanträge zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids der Fall ist.
Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt VI als unbegründet abzuweisen.
3.6 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VII):
Nach § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann das BFA einem Asylwerber aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung des Antrags oder unter anderen näher bezeichneten Voraussetzungen mit Verfahrensanordnung auftragen, in einem zur Verfügung gestellten Quartier "durchgängig" Unterkunft zu nehmen. Nach Abs. 2 Z. 3 ist dabei auch zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Dies ist nach den Feststellungen der Fall.
Über die Verfahrensanordnung ist - nach § 15 b letzter Satz AsylG 2005 - im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Hinreichend wäre also, dazu entweder auszusprechen, dass die Verpflichtung aufrecht bleibt, oder inwieweit sie geändert oder aufgehoben wird. Das BFA hat das dahingehend getan, dass es in Spruchpunkt VII ausführt, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, "von 04.12.2019 bis Rechtskraft im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen", worauf die Anschrift dieses Quartiers folgt. Daraus lässt jedenfalls nicht schließen, dass die Verpflichtung nach dem Willen des BFA gänzlich aufgehoben sein soll, sondern allenfalls betreffend die Anordnung "durchgehend".
In der Begründung des Spruchpunkts im bekämpften Bescheid gibt das BFA im Unterschied zum Spruch die Verfahrensanordnung mit "durchgängig Unterkunft zu nehmen" wieder (was wohl dem im Mandatsbescheid verwendeten Begriff "durchgehend" entsprechen soll, S. 90, AS 240). Das wäre (abgesehen vom Fall eines Versehens) daher so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer mittels des bekämpften Bescheids für den Restzeitraum des Verfahrens - also bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung - aufgetragen wurde, im näher bezeichneten Quartier "Unterkunft zu nehmen" (aber nicht zwingend durchgängig).
Der Begriff "durchgängig" in § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ist nach den Materialien "jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nachstunden erforderlich ist" (2285/A BlgNR XXV GP, 79). Dagegen ist in § 57 FPG (Wohnsitzauflage) nur davon die Rede "Unterkunft zu nehmen", was der zuletzt vom BFA gewählten Formulierung entspricht.
Es ist im Sinne einer möglichst geringen Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit der Person (Art. 4 StGG) davon auszugehen, dass § 15b AsylG 2005 neben der weiter gehenden Maßnahme ("durchgehend") auch die Anordnung gestattet, (nur) "Unterkunft zu nehmen" da dies die weniger gravierende Maßnahme ist. Das erscheint auch sachgerecht, weil es nicht in allen Konstellationen und während des gesamten Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) ausnahmslos erforderlich sein wird, den Antragsteller (Beschwerdeführer) allnächtlich zu erreichen, um Behördentermine und Beweisaufnahmen durchzuführen.
Die weitere Begründung des Spruchpunkts VII lässt aber wenig Zweifel, dass es sich nach dem Willen des BFA um eine weiterhin durchgehende Unterkunftnahme handelt, die dem Beschwerdeführer aufgetragen werden sollte (S. 91, AS 241: "Sie hatten [...] Unterkunft zu nehmen, [...] Die Anordnung bleibt bei Erlassen dieses Bescheides bis zur Rechtskraft [...] nach wie vor aufrecht.").
Wenn allerdings das BFA dem Beschwerdeführer gegenüber begründend erklärt, die Anordnung der Unterkunftnahme gelte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz weiter "nach wie vor", also inhaltsgleich, liegt der Schluss nahe, dass nicht die zulässige Einschränkung der Verpflichtung bezweckt war, sondern ein Versehen im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG vorliegt, nämlich vergessen wurde, das Wort "durchgängig" einzufügen.
Die Beschwerde lässt offen, was gegen die angeordnete Unterkunftnahme sprechen hätte sollen, ob mit dem Inhalt der Verfahrensanordnung oder in der bekämpften (dem Wortlaut nach eingeschränkten) Variante. Auch den Akten ist dazu kein Hinweis zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Wiedereinreise untergetaucht war und am nicht mehr genutzten Wohnsitz gemeldet blieb.
Da wider den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er allem Anschein nach - auch gegenwärtig - dazu neigt, seinen Pflichten nach dem MeldeG nicht nachzukommen, lässt sich dem BFA nicht entgegentreten, wenn es die durchgängige Unterkunftnahme auch während des Beschwerdeverfahrens für erforderlich hielt.
Nach all dem war der Spruchpunkt zu bestätigen, jedoch auch durch die erfolgte Ergänzung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen, weil er erst mit der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses durch dessen erste Zustellung obsolet wird.
3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII):
Das BFA hat die Einreiseverbote gegen BF1 und BF2 auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind.
Aus dieser Aufzählung ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer angesichts des Fehlens anderer Einkünfte als der Grundversorgung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG (fehlende Unterhaltsmittel) gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)
Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH).
Die Ausreiseverpflichtung beinhaltet (basierend auf der dursetzbaren Rückkehrentscheidung), dass der Fremde zur unverzüglichen (bei einer Frist für die freiwillige Ausreise: fristgerechten) Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat verpflichtet ist (vgl. VwGH 24.05.2018 Ra 2018/19/0125). Dem festgestellten Verfahrensgang nach ist der Beschwerdeführer, der sich am 18.08.2019 bereits in Deutschland befand, fristgerecht nach Rechtskraft (und damit Durchsetzbarkeit) der Rückkehrentscheidung ausgereist.
Fallbezogen tritt zum Fehlen hinreichender Mittel für den Unterhalt zwar nicht die genannte Missachtung, jedoch jene der melderechtlichen Vorschriften, konkret durch das mehrfache Unterlassen der Abmeldung. Vollständig betrachtet kommt hinzu, dass bei der zweiten Unterlassung das Aufgeben der zugewiesenen Unterkunft zu Grunde lag. Diese hatte er aber aus dem Grund der raschen Verfahrensführung aufgetragen bekommen.
Mit seinem zur Mittellosigkeit hinzukommenden Verhalten hat er deshalb bewirkt, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt nicht mehr bloß geringfügig ist.
Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Fremden ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser im Herkunftsstaat adäquate Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden haben wird. Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der mehrfachen Praxis des Beschwerdeführers, die Behörden nicht über seinen Verbleib zu unterrichten, und der Mittellosigkeit zwei Jahre für sachgerecht hielt, wenngleich dem Bescheid explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Unbeschadet dessen kann das BVwG nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2137801.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020