Entscheidungsdatum
09.03.2020Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G303 2229115-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Niederlande, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zl. XXXXbetreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.02.2020, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 11.02.2020 zugestellt, wurde über diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe
2. Am 26.02.2020 brachte der BF seitens seiner bevollmächtigten Vertretung bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF meine, dass er zu Unrecht strafrechtlich verurteilt wurde und er versuche, das Strafverfahren wiederaufzunehmen. Dazu müsse er Kontakt zu Zeugen herstellen. Dies sei jedoch aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung in der JA XXXX nicht möglich.
Daher wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht, möge das verhängte Aufenthaltsverbot aufheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen zu verkürzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2020 vorgelegt und langten diese am 02.03.2020 ein.
4. Der BF befindet sich seitXXXX2020 in der Justizanstalt Stein.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das BVwG diese gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vom Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei (Niederlande) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5
BFA-VG.
Auch wurde durch das Beschwerdevorbringen der beschwerdenführenden Partei, wonach der BF versuche das Strafverfahren in Österreich wiederaufzunehmen, keine Verletzung der in Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 garantierten Rechten behauptet.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2229115.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020