TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 G305 2229515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2229515-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Dr. Karl BERNHAUSER, Dr. Renate SANDNER, Mag. Andreas DUENSING, Dr. Markus BERNHAUSER LL.M., Rechtsanwälte, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zl.:

XXXX, vom XXXX.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.02.2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX.02.2020 durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid zur Gänze anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides und mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine eigenständige Entscheidung zu fällen habe und an keinerlei Vorentscheidungen, auch nicht des Strafvollzugsgerichtes, gebunden sei. Es habe sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und zu erörtern. Zwar habe der BF eine Freiheitsstrafe verbüßt, jedoch werde nicht berücksichtigt, dass diese nicht nur als Sanktion und Übel für die Straftat gemeint ist, sondern der Resozialisierung des Straftäters diene. Eine solche Resozialisierung liege beim BF vor, weshalb die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht haltbar sei, als diese unterstelle, dass selbst wenn jemand eine Freiheitsstrafe verbüße und bedingt entlassen werde, eine Resozialisierung nicht erfolgt sei. Dem gegenüber sei zu erwidern, dass der BF durch die Haft das Unrecht seiner Tat eingesehen habe und in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen werde. Dies umso mehr, als er bestrebt sei, eine Familie zu gründen und die bisher gegebenen Kontakte seiner in Österreich lebenden Familie aufrechterhalten möchte. Ihm sei bewusst, dass ihm bei einer neuerlichen Straffälligkeit wieder eine langjährige Haftstrafe drohe; dies und im Zusammenhang mit seiner durch die Haft erfolgten Resozialisierung sie bei weitem ausreichend, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch sei der BF materiell abgesichert und in der Lage, auch ein eigenes Einkommen zu erzielen, sodass für die Begehung künftiger Straftaten keine Notwendigkeit gegeben sei. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche "Ruheordnung und Sicherheit" aus. Bei einer Abwägung der zuvor genannten Umstände überwögen die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Selbst wenn ein Einreiseverbot rechtmäßig sein sollte, erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als keinesfalls gerechtfertigt.

3. Am 12.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (vormals Jugoslawien, jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 3 = AS 243 oben].

1.2. Er ist ledig und hat keine eigenen Kinder. Auch hat er keine Sorgepflichten [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157].

Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2003 ins Bundesgebiet eingereist und war nach eigenen Angaben das letzte Mal zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2016 für drei Tage in Serbien [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 3 = AS 243 unten].

Er hat im Herkunftsstaat in XXXX die Pflichtschule besucht und ab dem 16. Lebensjahr Hilfstätigkeiten, vorwiegend im Baugewerbe verrichtet [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157].

1.3. Er hat im Bundesgebiet mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX eine Freundin.

1.4. Die Eltern des BF, XXXX und XXXX, leben in XXXX. Zwei seiner Schwestern, XXXX und XXXX, leben mit deren Familien ebenfalls in XXXX. Eine weitere Schwester des BF, XXXX, lebt mit ihrer Familie in XXXX (Serbien).

Alle in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF und die im Herkunftsstaat aufhältige Schwester des BF besitzen die serbische Staatsangehörigkeit [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157].

1.5. Ausgehend vom 05.11.2008 scheinen bei ihm nachstehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

05.11.2008 bis 15.09.2011 XXXX Hauptwohnsitz

15.12.2011 bis 03.02.2012 XXXX Hauptwohnsitz

03.02.2012 bis 12.12.2019 XXXX Hauptwohnsitz

Bei ihm scheinen nachfolgende Nebenwohnsitzmeldungen in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren auf:

16.06.2014 bis 28.07.2014 XXXX Nebenwohnsitz

03.03.2015 bis 14.04.2015 XXXX Nebenwohnsitz

16.10.2015 bis 30.11.2015 XXXX, 1080 Wien NWS

30.11.2015 bis 06.12.2015 XXXX Nebenwohnsitz

17.06.2016 bis 21.11.2016 XXXX NWS

21.11.2016 bis 19.02.2019 XXXX NWS

19.02.2019 bis 14.02.2020 XXXX NWS

14.02.2020 bis 27.02.2020 XXXX NWS

Seit dem 27.02.2020 bis laufend scheint beim Beschwerdeführer weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf [AS 204ff].

1.6. Seit dem 01.01.2013 bis laufend scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf:

29.03.2013 bis 10.04.2013 XXXX Arbeiter

04.09.2013 bis 17.09.2013 XXXX Arbeiter

01.02.2014 bis 14.03.2014 XXXX Arbeiter

14.08.2014 bis 26.11.2014 XXXX Arbeiter

22.12.2014 bis 25.02.2015 XXXX Arbeiter

20.05.2015 bis 26.05.2015 XXXX Arbeiter

28.12.2015 bis 11.01.2016 XXXX Arbeiter

05.04.2016 bis 15.06.2016 XXXX Arbeiter

Weiter scheinen bei ihm ab 01.01.2013 bis laufend nachstehende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf:

11.01.2013 bis 23.02.2013 XXXX geringf. besch.

22.07.2013 bis 06.08.2013 XXXX geringf. besch.

19.11.2013 bis 31.12.2013 XXXX geringf. besch.

22.04.2014 bis 26.05.2014 XXXX geringf. besch.

07.07.2015 bis 03.09.2015 XXXX geringf. besch.

27.09.2013 bis 08.10.2013 XXXX geringf. besch.

14.01.2014 bis 31.01.2014 XXXX geringf. besch.

Beginnend mit 01.01.2013 bezog er vom 09.03.2013 bis 28.03.2013 und vom 15.10.2013 bis 19.01.2014 Arbeitslosengeld, vom 20.01.2014 bis 23.01.2014, 15.03.2014 bis 09.04.2014, 16.04.2014 bis 31.05.2014, 07.06.2014 bis 15.06.2014, 29.07.2014 bis 13.08.2014 und vom 27.11.2014 bis 21.12.2014 Notstandshilfe und Überbrückungsgeld, weiter vom 15.04.2015 bis 17.05.2015, 08.06.2015 bis 26.08.2015, 29.08.2015 bis 29.09.2015, 09.12.2015 bis 27.12.2015, 12.01.2016 bis 21.02.2016 und vom 27.02.2016 bis 02.03.2016 Arbeitslosengeld sowie vom 03.03.2016 bis 04.04.2016 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog er auch in den Zeiten, während denen er einer geringfügigen Beschäftigung nachging.

Zumindest ab dem 01.01.2013 bis laufend befand sich der Beschwerdeführer in keiner finanziellen bzw. wirtschaftlichen Notlage.

1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen nachstehende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

-

mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, verhängte das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und 2 Wochen über den Beschwerdeführer, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;

-

mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.05.2011, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten über den Beschwerdeführer, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;

-

mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 127 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 45 Tagen über den Beschwerdeführer;

-

mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.09.2016, Zl. XXXX, verhängte das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12 3. Alternative, 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB, die er gemeinsam mit anderen Personen beging, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren über den Beschwerdeführer.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise beim Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute als erschwerend, als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, insbesondere hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und den Umstand, dass es beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren wertete das Gericht "im Hinblick auf die Persönlichkeit des Erstangeklagten XXXX sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Straftat und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft" für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend [AS 275 oben]. Wegen der Gefährlichkeit des begangenen Delikts des Raubes im Allgemeinen, der professionellen Vorgehensweise, der für die Opfer besonders belastenden Situation und der Auswirkungen der Tat auf die Opfer, insbesondere deren Verletzungen, sowie des Umstandes, dass die Opfer in deren privaten Wohnräumlichkeiten beraubt wurden, andererseits des Zieles der Tathandlung in Form eines Wohnungseinbruchs erachtete das Gericht "nur eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen", um dem angeklagten Beschwerdeführer das "Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen." Das Gericht erachtete die empfindliche Freiheitsstrafe auch aus generalpräventiven Gründen für notwendig, "weil der Unrechtsgehalt der Tat und auch die Auswirkungen solcher Taten auf die Opfer und auf die Gesellschaft nicht unbeachtet bleiben dürfen. Ein Raub in der vorliegenden Art und Weise stellt eine Tat dar, die den als Opfer Beteiligten üblicherweise nachhaltig - nicht nur einen finanziellen - Schaden zufügt und auch in der Gesellschaft nicht geduldet werden kann. Die Gewährung einer milderen als der verhängten Freiheitsstrafe stieße einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass auch aus sozialpolitischen Erwägungen eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war" [AS 275f].

1.8. Der BF besitzt kein Vermögen [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020. S. 4 = AS 244 oben].

1.9. Am 27.02.2020 erfolgte die Abschiebung des BF nach Serbien.

1.10. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2020 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er im Kern begründend ausführt, dass er zwar eine Freiheitsstrafe verbüßt habe, die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass diese der Resozialisierung des Straftäters diene. Eine solche Resozialisierung liege beim BF vor. Er habe durch die Haft das Unrecht seiner Tat eingesehen und werde in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen. Auch sei er bestrebt, eine Familie zu gründen und wolle die bisher gegebenen Kontakte seiner in Österreich lebenden Familie aufrechterhalten. Auch sei ihm bewusst, dass ihm bei einer neuerlichen Straffälligkeit wieder eine langjährige Haftstrafe drohe. Auch sei der BF materiell abgesichert und in der Lage, auch ein eigenes Einkommen zu erzielen. Für die Begehung künftiger Straftaten bestehe daher keine Notwendigkeit. Bei einer Abwägung der zuvor genannten Umstände überwögen die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Selbst wenn ein Einreiseverbot rechtmäßig sein sollte, erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als keinesfalls gerechtfertigt.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Zu Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Anlassbezogen ist festzuhalten, dass sich der BF seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2006 im Bundesgebiet aufhielt. Eine Voraussetzung für eine Duldung iSd. des § 46a FPG ist nicht gegeben, bzw. wurde eine solche auch nicht behauptet. Vielmehr hat der BF angegeben, dass er zuletzt im Jahr 2016 für einen Zeitraum von mindestens drei Tagen in Serbien weilte. Seither war ihm ein Besuch des Herkunftsstaates schon aus faktischen Gründen nicht möglich, zumal er am 15.06.2016, 14:20 Uhr, verhaftet wurde und in der Folge bis zu seiner am 14.02.2020 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.09.2016, Zl. XXXX, über ihn rechtskräftig verhängte (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren in der JA XXXX verbüßte. Nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft wurde er am 14.02.2020 ins XXXX zur Sicherstellung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat überstellt und wurde die Abschiebung des BF nach Serbien am 27.02.2020 vollzogen. Der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat stehen weder rechtliche, noch faktische Hindernisse entgegen, weshalb auch eine Voraussetzung für eine Duldung iSd § 46a FPG nicht gegeben ist.

Desweiteren geht vom Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich aus. Demnach wurde der BF mehrfach von österreichischen Gerichten wegen Eigentums- und Gewaltdelikten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt verhängte das LG XXXX mit Urteil vom XXXX.09.2016 eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren über ihn, dies wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12 3. Alternative, 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB. Als erschwerend wertete das LG XXXX beim Beschwerdeführer nicht nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sondern auch die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise bei dem von ihm verübten Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute. Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht gegenüber vermittelte.

Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass der BF durch die seit dem Jahr 2016 verbüßte Freiheitsstrafe resozialisiert sei und von ihm "keinerlei Gefahr mehr ausgeht gegenüber öffentlichen Interessen", so wird dabei übersehen, dass der BF erstmals vom Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere einschlägige Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, ebenfalls wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB.

Stellt man dem die Beschäftigungs-Vita des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber, so zeigt sich, dass er im genannten Zeitraum immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Vollbeschäftigung nachging und in den Zeiten, während denen er einer Vollbeschäftigung nicht nachging, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) bezog. Parallel dazu stand er in den Zeiten, während er Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe bezog in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus folgt, dass nicht eine Notlage des Beschwerdeführers die Triebfeder seines kriminellen Handelns gewesen konnte, sondern ausschließlich Befriedigung seiner kriminellen Lust. Die besondere, vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 127 und 129 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009 zu einer (wenn auch bedingt verhängten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF nunmehr resozialisiert sei, so kommt dies nicht nur einer Bagatellisierung seiner Straftaten gleich, sondern geht diese Behauptung in Anbetracht seiner kriminellen Gesamtpersönlichkeitsstruktur ins Leere.

In Anbetracht dessen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Eigentumsdelikte verpönt sind und in deren Begehung eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich gesehen wird, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Ansehung des BF einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 57 AsylG nicht erteilt hat.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. und III. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat):

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aktuell nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

Die für die Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des § 46a FPG maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union.

Dazu ist anzumerken, dass der ledige und kinderlose BF bis zu seiner Festnahme am 15.06.2016, 14:20 Uhr, einer Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern in Wien gelebt hat. In der Beschwerde hat er weiter angegeben, dass seine aus dem Vater, der Mutter und seinen beiden Schwestern bestehende Kernfamilie in Österreich lebten. Auch seine Tante und sein Onkel hätten sich hier rechtmäßig niedergelassen. Zudem gab er in der Beschwerde an, dass er mit XXXX, geb. XXXX, eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Da nach seinen Angaben die Eltern berufstätig seien und ein entsprechendes Einkommen erzielten und auch er vor seiner Haft diversen Erwerbstätigkeiten nachging und Geld verdiente und in Zeiten der Arbeitslosigkeit Mittel aus der Arbeitslosenversicherung bezog, bestand zwischen ihm und seinen Eltern weder ein wirtschaftliches, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Zudem ist er XXXX Jahre alt und ist diesbezüglich auch zu erwarten, dass er sich von seinen Eltern emotional abgekoppelt hat. Was das Verhältnis zu XXXX betrifft, bestand dieses vor der Verbüßung seiner jüngsten Freiheitsstrafe noch nicht. Diesbezüglich ist daher von einem losen Verhältnis auszugehen, das schon wegen des Gefängnisaufenthaltes des BF keine nennenswerte Vertiefung erfahren konnte. Er verfügt daher auch über kein nennenswertes, eines Schutzes bedürfenden Privatleben.

Im Fall des Beschwerdeführers ist trotz der in der Beschwerde behaupteten Anwesenheit des Großteils der Mitglieder seiner Kernfamilie nicht vom Bestand eines nennenswerten Familienlebens auszugehen. Bloß der Umstand, dass der Großteil der Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich leben soll, begründet für sich allein noch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Der BF hat weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.02.2020, noch in der Beschwerde ein allfälliges finanzielles und/oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Angehörigen seiner Kernfamilie untereinander bzw. ihm gegenüber behauptet.

Selbst bei einer allfälligen Unterstützung durch Angehörige seiner Kernfamilie bliebe der Beschwerde der Erfolg versagt, da er zumindest seit dem Jahr 2009 immer wieder einer Vollbeschäftigung nachgegangen war und in den Zeiträumen der Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog.

Ungeachtet dessen, dass die Rückkehrentscheidung bereits vollzogen wurde, wird es ihm künftig möglich sein, vom Herkunftsstaat aus mit den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilie in Kontakt zu treten und mit ihnen zu kommunizieren.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Serbien wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So war der BF immer wieder zu Besuch im Herkunftsstaat, zuletzt kurz vor seiner Festnahme im Jahr 2016. Die serbische Sprache ist seine Muttersprache und hat er in Serbien die Grundschule besucht und wurde er dort sozialisiert.

Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Serbien wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Auch liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde erachtete Abs.3 Z 5 im Fall des BF als erfüllt, weil in seinem Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, weil er von einem inländischen Gericht "wegen Übertretungen des StGB" zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.

In der Beschwerde wurde dagegen eingewandt, dass das BFA eine eigenständige Entscheidung zu fällen habe und an keinerlei Vorentscheidungen, auch nicht des "Strafvollzugsgerichtes" gebunden sei und dass der BF resozialisiert sei. Zudem habe der BF durch die Haft das Unrecht seiner Tat eingesehen und werde in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen, dies umso mehr als er bestrebt sei, eine Familie zu gründen und die bisher gegebenen Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Familie aufrechterhalten wolle. Das unbefristete Einreiseverbot erachtete er als "keinesfalls gerechtfertigt".

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch iSd. §§ 127 und

129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die (unter dem Eindruck des jugendlichen Alters des BF) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Diese Verurteilung beeindruckte den Beschwerdeführer, der schon bald wieder vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX.05.2011, Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde, die ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

In der Folge fiel er durch eine weitere Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, wegen des Vergehens nach § 127 StGB auf.

Mit Urteil vom XXXX.09.2016, Zl. XXXX, verhängte das Landesgericht XXXX über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten, die er in der Folge in der JA Hirtenberg verbüßte.

Als erschwerend wertete das LG XXXX in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX.09.2016 beim Beschwerdeführer nicht nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sondern auch die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise bei dem von ihm verübten Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute. Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht gegenüber vermittelte.

Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass er durch die seit dem Jahr 2016 verbüßte Freiheitsstrafe resozialisiert sei und von ihm "keinerlei Gefahr mehr ausgeht gegenüber öffentlichen Interessen", so wird dabei übersehen, dass der BF erstmals vom Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere einschlägige Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, ebenfalls wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB.

Stellt man dem die Beschäftigungs-Vita des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber, so zeigt sich, dass er im genannten Zeitraum immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Vollbeschäftigung nachging und in den Zeiten, während denen er einer Vollbeschäftigung nicht nachging, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) bezog. Parallel dazu stand er in den Zeiten, während er Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe bezog in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus folgt, dass nicht eine Notlage des Beschwerdeführers die Triebfeder seines kriminellen Handelns gewesen konnte, sondern ausschließlich Befriedigung seiner kriminellen Lust. Die besondere, vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 127 und 129 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009 zu einer (wenn auch bedingt verhängten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF nunmehr resozialisiert sei, so kommt dies nicht nur einer Bagatellisierung seiner Straftaten gleich, sondern geht diese Behauptung in Anbetracht seiner kriminellen Gesamtpersönlichkeitsstruktur ins Leere.

Die Art und Schwere der von ihm verübten Straftaten, sowie seine bisherige Vita zeigen, dass das sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte (darunter das Begehen von Eigentumsdelikten und von Delikten gegen die körperliche Integrität dritter Personen) lassen insgesamt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, zumal der BF die Eigentumsdelikte ohne erkennbare persönliche Notlage beging und er selbst in Anbetracht einer möglichen Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht davor zurückschreckte weitere Straftaten mit erheblich gesteigerter Intensität (bis hin zum Raub) und einer hohen Beute zu begehen. Insgesamt zeigt sich beim BF ein Persönlichkeitsbild, das auch in Zukunft Straftaten dieser Art und damit einen Rückfall - auch ohne persönliche Notlage - als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF durch den Vollzug der Freiheitsstrafe resozialisiert sei, ist dem zu entgegnen, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner Beschwerdebehauptung der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Eigentumskriminalität wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des Einreiseverbotes gerechtfertigt erscheint.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot kann auch unbefristet erlassen werden.

Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung des unbefristet verhängten Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot auch insoweit als angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 23.02.2018 bedingt entlassen.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht anzunehmen war.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FP

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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