TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 G313 2185991-1

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Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

G313 2185991-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt IV. die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 2 Z. 6, 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot herabzusetzen.

3. Am 14.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 21.02.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.2. Er ist bereits am 12.10.2017 in den Schengen-Raum gereist, daraufhin wieder aus- und am 18.01.2018 wieder in den Schengen-Raum und Österreich eingereist. Der BF verfügte bei seiner Einreise weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich.

1.3. Am 24.01.2018 wurde der BF im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten.

1.4. Zu den familiären Verhältnissen des BF wird festgestellt:

1.4.1. Der BF hat in Österreich einen Cousin, war jedoch nicht bei diesem, wie er vor dem BFA angab, sondern einem polizeilichen Erhebungsergebnis folgend woanders gemeldet.

Erst nach diesem Vorhalt gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 an:

"Ich weiß die Straße nicht, wo ich wohne. Dort wohnen noch zwei andere Leute und diese möchte ich nicht in Schwierigkeiten bringen. Ich wohne in der Nähe der (...), in der (...). Ich habe einen Schlüssel bei den sichergestellten Effekten."

Festgestellt wird, dass der BF nach Betretung durch die Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung gegenüber der Polizei angegeben hat, an einer anderen als der vor dem BFA angeführten Adresse bzw. in einem anderen Stadtteil bei einem Kollegen zu wohnen.

Abgesehen von seinem Cousin hat der BF keine Verwandte in Österreich, jedoch, wie aus seinen Angaben gegenüber der Polizei am 24.01.2018 und vor dem BFA am 24.01.2018 hervorgehend, Bekannte bzw. Bezugspersonen, die ihn zeitweise bei ihnen übernachten lassen.

1.4.2. Die Familie des BF mit seiner Ehefrau und drei Kinder lebt in Serbien.

1.5. Dem BF wurde im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA vorgehalten:

"Da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die Behörde versucht haben, über Ihre tatsächliche Unterkunftnahme im Bundesgebiet zu täuschen, wird gegen Sie die Schubhaft verhängt, zumal Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Es wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt."

Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2018 wurde über den BF zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Daraufhin kam der BF - am 24.01.2018 - in Schubhaft.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 25.01.2018 dann gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt vierjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.6. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 an, bei seiner Einreise EUR 650, bei sich gehabt zu haben und nunmehr noch über EUR 500,- zu verfügen.

1.7. Er hatte nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sondern weist im Bundesgebiet nur für die Zeit seiner Schubhaft vom 24.01.2018 bis 01.02.2018 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.8. Der BF wurde am 01.02.2018 nach Serbien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Dass der BF am 12.10.2017 und - nach Ausreise - am 18.01.2018 wieder in den Schengen-Raum und das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, beruht auf dies bescheinigenden Einreisestempeln auf einer vorliegenden Reisepasskopie (AS 83f). Dass die Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.01.2018 ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne Beschäftigungsbewilligung erfolgte, beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2.3. Dass der BF am 24.01.2018 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, ergab sich aus der dies bescheinigenden polizeilichen "Anzeige" vom 24.01.2018 im Akt (AS 6).

2.2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich und seinem Herkunftsstaat bzw. dazu, dass er in Österreich einen Cousin hat, seine Familie mit Ehefrau und drei Kindern jedoch in Serbien lebt, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018.

2.2.5. Dass der BF im Bundesgebiet nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 zwar zunächst an, bei seinem Cousin zu wohnen, nachdem ihm das Ergebnis einer Wohnsitzerhebung vorgehalten worden war, bei welcher sich herausgestellt habe, dass der BF nicht bei seinem Cousin, sondern woanders in Österreich wohnhaft sei, gab der BF jedoch zu, in einem anderen Stadtteil zu wohnen.

2.2.6. Da der BF keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweisen konnte und versucht hat, die Behörden über seine tatsächliche Unterkunftnahme im Bundesgebiet zu täuschen, wurde über ihn die Schubhaft verhängt - zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zwecks Sicherung der Abschiebung.

2.2.7. Dass der BF nur für die Zeit seiner Schubhaft vom 24.01.2018 bis 01.02.2018 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, ergab sich aus einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug.

2.2.8. Der BF gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018, an, mit EUR 650,- Bargeld eingereist zu sein und nunmehr € 500,- bei sich zu haben.

Er gab zudem zu, seinen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit zu finanzieren. (AS 15).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zum Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. (...);

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(....).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann.

Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.

Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 vor, bei seiner Einreise über EUR 650,- verfügt zu haben und nunmehr im Besitz von EUR 500,- zu sein. Er gab nicht bekannt, woher das Geld stamme.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349-12).

Vom BF, der in Österreich keine Möglichkeit auf regelmäßigen Einkommenserwerb hat und befragt danach, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könne, vor dem BFA sogar zugab, dass ihm dies durch Schwarzarbeit möglich sei, geht auf jeden Fall die Gefahr der Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich auf illegale Weise aus.

Der BF erfüllt wegen seiner Mittellosigkeit somit den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG.

Im gegenständlichen Fall ist auch der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt, wurde der BF doch am 24.01.2018 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.0.52018, Ra 2017/19/0311, mwN).

In Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände unter Berücksichtigung der Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 war erkennbar, dass vom BF, der am 18.01.2018 ohne Aufenthaltstitel und ohne Beschäftigungsbewilligung in der Absicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, sich seinen Aufenthalt in Österreich über illegale Beschäftigung zu finanzieren, sich, wie er vor dem BFA am 24.01.2018 selbst zugegeben hat, seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich durch Schwarzarbeit finanziert hat, und über keine Möglichkeit auf legalen regelmäßigen Einkommenserwerb verfügt, aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG ausgeht.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich seinen Cousin als familiäre Bezugsperson hat und im Zuge der Beschwerde vorgebracht hat, sein Fehlverhalten einzusehen, konnte das vom BFA gegen ihn verhängte Einreiseverbot von vier Jahren auf die Dauer von zwei Jahre herabgesetzt werden.

Diese Einreiseverbotsdauer wird im gegenständlichen jedenfalls für notwendig gehalten, um den BF innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Dabei werden ihm seine in Serbien aufhältigen Familienangehörigen, darunter seine Ehefrau und drei Kinder, jedenfalls behilflich sein können. Dem BF steht es während der Einreiseverbotsdauer zudem frei, den Kontakt zu seinem Cousin samt Familie über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten.

Der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot wird daher spruchgemäß teilweise stattgegeben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2185991.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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