TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/25 96/12/0272

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Dr. I in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 1996, Zl. VIII/1-L-1029/7, betreffend Einrechnung von Wegzeiten in die Lehrverpflichtung nach § 45 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0290, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, daß die 1961 geborene Beschwerdeführerin als Landeslehrerin (Sonderschullehrerin) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht. Ihre Dienststelle (Stammdienststelle) ist die Sonderschule S. Im beschwerdegegenständlichen Schuljahr 1991/92 hatte sie überdies an einer Reihe weiterer Schulen Unterricht zu erteilen und Dienst zu verrichten (Volksschulen S/R, L, G, Le, E und Sch, Hauptschule H). Im Beschwerdefall ist das Ausmaß der Einrechnung von Wegzeiten gemäß § 45 LDG 1984 strittig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde I. den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 1992 aufgehoben und hat II. ausgesprochen, daß auf die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1991/92 eine Wochenstunde Wegzeit angerechnet werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin auf sie übergegangen, weshalb der von der Beschwerdeführerin bekämpfte erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen sei (Spruchteil I). In der Sache selbst (zu Spruchteil II) führte die belangte Behörde unter Darstellung der Rechtslage (§§ 45 Abs. 1 und 47 LDG 1984) aus, bei der Ermittlung der vorliegendenfalls anrechenbaren Wegzeit seien die Wegzeiten zwischen der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien und ihrer Stammschule sowie die Wegzeiten zu bzw. zwischen den von ihr weiters betreuten Schulen zugrundezulegen. Dabei sei festzuhalten, daß unter den Begriff "Wegzeit" nur jene Zeiträume (Geh-, Warte- und Fahrzeit) fielen, in welchen der Landeslehrer unterwegs sei. Unter den Begriff "Wartezeit" falle nicht der Zeitraum, der zwischen der Ankunft in der Schule und dem Beginn des Unterrichtes bzw. der Aufsichtspflicht liege. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wegzeiten seien daher von der jeweiligen Summe der Wegzeiten eines Tages - unter Berücksichtigung einer von der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren unbestrittenen Wegzeit von 40 Minuten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Stammschule - 140 Minuten (nämlich 80 Minuten (= 2x 40 min.) + 60 min. (gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984)) abgezogen worden.

Unter Zugrundelegung der Entfernung zwischen den einzelnen Schulen in Kilometer sowie unter Berücksichtigung des Personalstundenplanes der Beschwerdeführerin vom 11. September 1991 ergäben sich folgende Wegzeiten (es folgt eine tabellarische Aufstellung nach Wochentagen und bei jedem Tag eine Auflistung der von der Behörde angenommenen Dauer der einzelnen Wegzeiten. Nach Abzug von 140 min. an jedem Tag verbleiben Montag und Dienstag jeweils 10 min., Mittwoch und Donnerstag jeweils 15 min. und am Freitag 30 min.). Die Summe der täglich ermittelten anrechenbaren Wegzeiten betrage somit 80 min. Unter Berücksichtigung der Rundungsregel des § 47 LDG 1984 ergebe sich eine anrechenbare Wegzeit von einer Wochenstunde.

Bei der Berechnung der Wegzeiten sei davon ausgegangen worden, daß die Beschwerdeführerin mit einem Pkw unterwegs gewesen sei und dabei das öffentliche Straßennetz benützt habe. Es seien daher die Entfernungen sowohl zwischen ihrer Wohnung und den jeweiligen Schulstandorten als auch zwischen den einzelnen Schulstandorten aufgrund der österreichischen Straßenkarte ermittelt worden. Die Berechnung der Wegzeiten sei in drei Gruppen erfolgt, wobei eine Gruppe jene Strecken umfasse, welche vom Wohnort aus bzw. zum Wohnort hin zurückgelegt worden seien, also durch das Wiener Stadtgebiet führe (Anmerkung: diese Gruppe ist im Beschwerdefall nicht von Relevanz). Eine zweite Gruppe umfasse die Entfernungen von 4 bis 8 km zwischen den Schulstandorten und die dritte Gruppe die Entfernungen von 13 bis 14 km zwischen den Schulstandorten. Nach Ausführungen zu dieser "ersten Gruppe" heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, hinsichtlich der Entfernungen zwischen 4 und 8 km (zweite Gruppe) werde eine Wegzeit von 20 min. angenommen. Ausgenommen hievon seien nur die Positionen 3 und 4 am Mittwoch worden, weil der Stundenplaneinteilung zu entnehmen sei, daß diese Entfernungen an jenem Tag tatsächlich in weniger als 15 Minuten bewältigt werden könnten. Für die dritte Gruppe werde eine Wegzeit von 25 Minuten angenommen. Diese Strecken führten weitgehend über Freilandstraßen, sodaß sie bei normalen Verhältnissen in dieser Zeitspanne zu bewältigen seien. Festgehalten werde, daß bei der Berechnung der Wegzeiten von normalen durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen, d.h. "keine besonderen Baustellen und Umleitungen bzw. nicht alle Ampeln auf "rot"", und einer zügigen Fahrweise, soweit sie die Verkehrsvorschriften zuließen (Durchschnittsgeschwindigkeit unter 30 km/h) ausgegangen werde und tatsächlich nur jene Zeiträume berücksichtigt würden, in denen die Beschwerdeführerin unterwegs gewesen sei. Darüber hinaus seien erfahrungsgemäß zu erwartende Verkehrsspitzen am Morgen, also auf dem Weg vom Wohnsitz zur jeweils ersten Unterrichtsstunde, ebenso wie die Verkehrsspitze am Freitag mittag auf dem Weg zum Wohnsitz berücksichtigt worden.

Nach Wiedergabe des ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 15. März 1996) führte die belangte Behörde weiter aus, daß in den berücksichtigten Zeiten auch jene Zeiträume enthalten seien, welche von der Schule zum nächstgelegenen Parkplatz zurückzulegen seien. Dabei werde erfahrungsgemäß davon ausgegangen, daß Pflichtschulen mit Parkplätzen in unmittelbarer Nähe ausgestattet seien. Die Zeit für die Zurücklegung des Weges vom bzw. zum geparkten Pkw sei dabei gering zu bemessen und betrage erfahrungsgemäß nicht mehr als 3 min. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß die Berechnungen (nach dem Zusammenhang gemeint: die von der Beschwerdeführerin behaupteten Wegzeiten) sich "auf tatsächlich erforderliche und in mehrjähriger Tätigkeit erprobte Zeitspannen" bezögen und diese der Erstellung des Personalstundenplanes zugrundelägen, so sei festzustellen, daß der durchgeführten Berechnung (gemeint: der Ermittlung der Wegzeiten durch die belangte Behörde) der Personalstundenplan als Grundlage gedient habe, wobei jedoch vergleichbare Entfernungen gleich behandelt worden seien. Zum Personalstundenplan müsse bemerkt werden, daß dieser auch Pausen zur Erholung des Lehrers vorzusehen habe. Es könne daher auch aus diesem Grund nicht der gesamte, zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden gelegene Zeitraum für die Wegzeit aufgewendet werden. Soferne bei der Wegzeitberechnung nicht der gesamte Zeitraum zwischen den Unterrichtsstunden berücksichtigt worden sei, könne die verbliebene Zeitspanne von maximal 10 min. als Pause angesehen werden. Erfahrungsgemäß könne die Fahrzeit selbst im Hinblick auf das Erfordernis, sich auf den Straßenverkehr zu konzentrieren, nicht als Pause zur kurzfristigen Erholung zwischen den Unterrichtsstunden angesehen werden. Der zeitmäßige Spielraum bei der Festlegung der drei Distanz- und Zeitgruppen sei "im oberen Bereich gehalten". Zur Strecke Volksschule Schwadorf - Volksschule Schwechat/Rannersdorf sei zu bemerken, daß diese zum Großteil über die B 10 führe und 13 km betrage. Diese Strecke sei von der Beschwerdeführerin am Mittwoch und Freitag nach 8.20 Uhr zurückgelegt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Strecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h in 25 min. zurückgelegt werden könne. Zur Strecke Volksschule Leopoldsdorf - Volksschule Schwechat/Rannersdorf werde festgestellt, daß diese zwar durch Siedlungsgebiete führe, die Entfernung von 8 km jedoch mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h in weniger als 20 Minuten zu bewältigen sei, sodaß auch Zeit für den Weg vom bzw. zum Parkplatz gewährleistet sei (Anmerkung: es handelt sich dabei um beschwerdegegenständliche Wegstrecken). Die Behörde gehe davon aus, daß die angeführten Entfernungen bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen entsprechend den örtlichen Verhältnissen in den angenommenen Zeiträumen zu bewältigen seien.

Gegen den Spruchteil II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde bereits im mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0290, dargestellt, sodaß darauf verwiesen werden kann.

Dem Beschwerdevorbringen zufolge sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur vier Positionen strittig, nämlich die zweite und vierte Position am Mittwoch, die zweite Position am Donnerstag und die zweite Position am Freitag (anders als im vorhergehenden Verfahren ist die vierte Position am Dienstag nicht mehr strittig). Es handelt sich demnach um folgende Wegstrecken (in Klammern sind jeweils - der Reihe nach - die Wegzeiten gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Antrag vom 25. November 1991, dem Bescheid vom 9. November 1992 und dem nun angefochtenen Bescheid angeführt):

1.

(Mittwoch, zweite Position): VS Sch -

VS S/R (13 km) (35" - 35" - 25"),

2.

(Mittwoch, vierte Position): VS L - ASO S

(6 km) (15" - 25" - 15"),

3.

(Donnerstag, zweite Position): VS Le -

VS S/R (8 km) (25" - 25" - 20"),

4.

(Freitag, zweite Position): wie Mittwoch, zweite Position.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung mehr auf generell-abstrakte Beurteilungen und generelle Durchschnittsbetrachtungen gestützt habe, ohne ausreichend auf die konkreten Umstände einzugehen. Insbesondere habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die von ihr behaupteten Wegzeiten einer langen persönlichen praktischen Erfahrung entsprechen, in beweismäßiger Hinsicht Gewicht. Dem vermöge die belangte Behörde nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen. Ihre Ableitungen aus allgemeinen Erfahrungswerten seien vorliegendenfalls untauglich, sodaß es hier nicht um eine Frage der Beweiswürdigung im engeren Sinn gehe, sondern um eine logische bzw. methodische Unrichtigkeit, die einen entscheidenden Verfahrensmangel begründe, allenfalls auch den angefochtenen Bescheidteil mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste.

Die Beschwerde ist berechtigt:

Die Beschwerdeführerin macht, wie gesagt, zusammengefaßt geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht ihren Angaben gefolgt. Bei dieser verfahrensrechtlichen Position kann sie allerdings nicht mit Erfolg geltend machen, daß die belangte Behörde die von ihr (Beschwerdeführerin) selbst mit 15 min bezifferte Wegstrecke von Lanzendorf nach Schwechat (Mittwoch, vierte Position) ebenfalls mit 15 min angenommen hat. Warum diesfalls die von der Dienstbehörde erster Instanz im Bescheid vom 9. November 1992 angenommene Wegzeit von 25 min richtiger sein sollte als ihre eigenen Angaben, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, zumal der in den Akten befindliche Personalstundenplan diesbezüglich auch nur eine Zeitspanne von 15 min (von 10.50 Uhr bis 11.05 Uhr) vorsieht und sie auch vorgebracht hatte, daß bei einer (allfälligen) Überschneidung der Wegzeit mit der Unterrichtszeit eine "Doppelverrechnung" ohnedies nicht in Betracht komme (wurde in der Beschwerde Zl. 94/12/0290 näher ausgeführt).

Daraus ist aber für die belangte Behörde noch nichts zu gewinnen: Folgte man nämlich hinsichtlich der drei weiters strittigen Positionen der Darstellung der Beschwerdeführerin, würden sich die wöchentlich anrechenbaren Wegzeiten nicht auf 80 min, wie von der belangten Behörde angenommen, sondern vielmehr auf insgesamt 105 min belaufen, womit dem Vorbringen im Hinblick auf die Rundungsregel des § 47 LDG 1984 Rechtserheblichkeit zukommt.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht, daß die von ihr behaupteten Zeiten auf erprobten Erfahrungswerten beruhten. Sie hat auch im Antrag vom 25. November 1991 hinsichtlich der strittigen Strecken S-Le und Sch-R ein konkretes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen im Ergebnis nicht gefolgt, ohne dies aber ausreichend zu begründen. Zwar ist der Hinweis auf erfahrungsgemäß erzielbare Durchschnittsgeschwindigkeiten nicht von der Hand zu weisen, diese letztlich allgemein gehaltenen Ausführungen sind aber nicht zwingend. Sofern die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Personalstundenplan dahin zu verstehen sind, daß dieser Stundenplan (entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin) jedenfalls derart gestaltet wurde, daß ihr zusätzlich zur jeweils erforderlichen Wegzeit auch eine Zeitspanne zur Erholung eingeräumt wurde, bedürfte diese Annahme einer näheren Untermauerung. Vorweg ist nämlich nicht auszuschließen, daß aus anderen, insbesondere schulischen Rücksichten, nicht immer eine Pause berücksichtigt werden konnte (siehe beispielsweise die 15 min am Mittwoch, Position vier, bei welcher auch die belangte Behörde von einer Wegzeit von 15 min ausgeht).

Zusammenfassend hat daher die belangte Behörde weiterhin nicht ausreichend begründet, weshalb die von ihr angenommene Variante zutreffend, die von der Beschwerdeführer hingegen behauptete Variante unzutreffend sei. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheidteil mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Aus verfahrenökonomischen Gründen sei folgendes angefügt:

Sofern die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren die Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin für unzutreffend erachten sollte, ließe sich deren Richtigkeit auch durch entsprechende Probefahrten unter Beiziehung der Beschwerdeführerin verifizieren (unter Beiziehung der Beschwerdeführerin deshalb, damit sie gleich an Ort und Stelle auf eine allfällige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum verweisen kann). Damit soll aber der weiteren Gestaltung des fortzusetzenden Verfahrens durch die belangte Behörde in keiner Weise vorgegriffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120272.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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