Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2198208-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.05.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.11.2016 in Wien festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.05.2017, XXXX, wurde er wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2016 und vom 19.10.2017 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), nach § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG gegen den BF ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen maßgeblicher privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet.
Am 19.07.2018 wurde der BF aus der Haft entlassen und am 21.07.2018 nach Serbien abgeschoben.
Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des oben angeführten Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der der BF dessen Behebung, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots, anstrebt. Hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA die gebotene Einzelfallprüfung nicht durchgeführt und sein Privat- und Familienleben in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Kroatien, wo er Verwandte habe, nicht berücksichtigt habe. Auch seien seine Unbescholtenheit und das überschießende Geständnis nicht in die Entscheidung eingeflossen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Er spricht Serbisch und verfügt über einen am XXXX.10.2014 ausgestellten und bis XXXX.10.2024 gültigen serbischen Reisepass. Er ist ledig, ohne Sorgepflichten und besuchte in Serbien vier Jahre lang die Schule. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien. Er war zuletzt ohne Beschäftigung, ohne regelmäßiges Einkommen und ohne Vermögen [Anklageschrift AS 34; Strafurteil AS 61f; Reisepasskopie AS 99; EKIS-Abfrage AS 141].
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Mit seinem Reisepass reiste er ab 28.07.2015 mehrfach in das Schengengebiet ein, zuletzt Ende März 2016 [Einreisestempel in Reisepasskopie AS 99ff].
Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Abgesehen von den Zeiten in den Justizanstalten XXXX und XXXX sowie (unmittelbar vor seiner Abschiebung) im Polizeianhaltezentrum XXXX scheint keine Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) auf [Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister; Versicherungsdatenauszug; ZMR-Auszug].
Im Zeitraum Mai bis November 2016 überließ der BF in XXXX diversen Abnehmern Heroin und (in geringerem Ausmaß) auch Kokain in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge. Spätestens im Oktober 2016 fasste er den Entschluss, sich durch den wiederholten gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Teilweise gab ihm ein Bekannter, der ebenfalls mit Suchtgiften handelte, Daten von Abnehmern weiter, damit er sie in dessen Abwesenheit weiter mit Suchtmitteln versorgen konnte. Der BF mietete eine Wohnung in XXXX an, in der er knapp 1 kg Heroin (Reinsubstanz ca. 29,22 g Acetylcodein, zumindest 493,48 g Heroin und ca. 16,13 g Monoacetylmorphin) und 14,3 g Kokain (Reinsubstanz 10,54 g Cocain) - also Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge - aufbewahrte, um es in Verkehr zu setzen, außerdem Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta 9-THC) in unbekannter Menge zum ausschließlich persönlichen Gebrauch. Er konsumierte regelmäßig Suchtgift, war aber nicht daran gewöhnt. Der Verkauf von Suchtgift erfolgt nicht vorwiegend zur Finanzierung der eigenen Suchtmittelergebenheit [Strafurteil].
Am XXXX.11.2016 wurde der BF aufgrund seiner Suchtgiftaktivitäten in XXXX festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.05.2017, XXXX, aufgrund der oben geschilderten Taten wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (ausgehend von einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde der bislang ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der entscheidende Milderungsgrund eines Geständnisses kam dem BF - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zugute, weil er sich im Strafverfahren zur Weitergabe von Suchtgiften nicht geständig zeigte [Strafurteil AS 56, 76 und 88]. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF [Strafregister].
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab Juli 2017 in der Justizanstalt XXXX [Vollzugsinformation; ZMR-Auszug]. Am XXXX.07.2018 wurde er nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen [Beschluss des LG Innsbruck AS 209].
Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. Er hat Familienangehörige, die in Kroatien leben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere den vorgenommenen Registerabfragen. Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Seitennummerierung der Verwaltungsakten beziehen.
Die Identität des BF und sein Geburtsort werden durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) serbischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person im aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX.
Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel und auch in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (AS 9 und 141) und der Vollzugsinformation (AS 95) vermerkt. Konsequent wird in der Anklageschrift die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache beantragt (siehe AS 33).
Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF, eines Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter, sind aus der Aktenlage nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht.
Dass der BF ab dem Jahr 2015 mehrfach in den Schengenraum eingereist ist, ergibt sich aus den Einreisestempeln in seinem Reisepass, wobei die letzte Einreise am XXXX.03.2016 dokumentiert ist. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR-Auszug.
Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister (IZR) dokumentiert noch wird er vom BF behauptet, der in der Beschwerde betont, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Serbien und kein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet habe (AS 221). Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis, sodass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels davon auszugehen ist, dass er im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war.
Die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, die zugrundeliegenden Straftaten des BF und die Strafzumessungsgründe ergeben sich ebenso wie der Umstand, dass er nicht an Suchtmittel gewöhnt ist, aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit dem Strafregister. Da keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen und seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um seine erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt. Der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.04.2018 über die bedingte Entlassung des BF, der auch im Strafregister dokumentiert ist, liegt vor. Seine Abschiebung geht aus dem Abschiebebericht und dem IZR hervor.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich aktenkundig. Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass er Angehörige in Kroatien hat. Dieser grundsätzlich nachvollziehbaren Behauptung kann mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids.
Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine schwerwiegende Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht, weil der BF wegen Suchtgiftdelikten zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Da er zuletzt Ende März 2016 in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist war und die ersten Suchtgiftverkäufe im Mai 2016 stattfanden, ist auch der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der BF wollte sich durch Drogenhandel eine Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Sein Aufenthalt stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund der qualifizierten Drogenkriminalität ist in Verbindung mit dem eigenen Suchtgiftkonsum des BF und dem Fehlen eines legalen Einkommens eine beträchtliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da er erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit aus der Haft entlassen wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die Anknüpfungen des BF in Kroatien, wo er Verwandte hat, stehen einem Einreiseverbot nicht grundsätzlich entgegen, zumal angesichts seines Lebensmittelpunkts in Serbien offenbar keine allzu enge Bindung besteht und die Kontakte auch durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, gepflegt werden können.
Da das das Strafgericht den Strafrahmen des § 28a Abs 1 SMG nicht ausschöpfte und der BF vorzeitig bedingt entlassen werden konnte, ist allerdings unter Berücksichtigung der allgemein erhöhten spezialpräventiven Wirksamkeit des Erstvollzugs die Dauer des Einreiseverbots in Stattgebung des entsprechenden Beschwerdeantrags auf sechs Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten, weil er über mehrere Monate professionell mit beträchtlichen Mengen überaus gefährlicher Suchtgifte handelte und schon bei der Erstverurteilung eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal ohnehin dem Beschwerdevorbringen zu den Anknüpfungen des BF in Kroatien gefolgt wird.
Zu Spruchteil B):
Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Einreiseverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2198208.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020