Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G305 2229801-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch ARGE-RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.: XXXX vom XXXX.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen, dem BF am 24.02.2020 durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass sich seine Beschwerde "ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften" richte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des Einreiseverbots, auf Herabsetzung des Einreiseverbotes, in eventu möge der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde eine Einvernahme des BF unterlassen und damit das Verfahren mit Mängeln belastet habe. Anstatt ihn einzuvernehmen, sei ihm lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden. Damit habe die belangte Behörde verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck des BF nicht ersetzen könne und habe diese nur eine ansatzweise Ermittlung der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände vorgenommen. Daraus ergebe sich eine "besonders gravierende Ermittlungslücke". Zum verhängten Einreiseverbot führte der BF im Kern aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Die Behörde habe zudem keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Er bereue die Taten, zu denen er verurteilt wurde. Schon die Verurteilung und das Haftübel hätten bei ihm einen positiven Gesinnungswandel ausgelöst. Diesen Umstand habe die Behörde nicht feststellen könne, da sie ihn nie persönlich befragt habe.
3. Am 23.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (vormals Jugoslawien, jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Der BF ist ledig und hat keine eigenen Kinder. Er ist auch nicht mit Sorgepflichten konfrontiert [AS 14 Mitte].
1.3. Nachdem der BF in seinem Herkunftsstaat von einer unbekannten Person kontaktiert und von dieser auf die Möglichkeit zum Verkauf von Suchtgift aufmerksam gemacht wurde [Sachverhaltsfeststellung im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, AS 15 oben], kam er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, um gemeinsam mit anderen Personen im Rahmen einer kriminellen Organisation im Zeitraum XXXX.05.2019 bis XXXX.08.2019 eine große Menge Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und an Dritte zu überlassen [Ebda., AS 12].
Der BF war Teil einer aus mehreren Personen bestehenden Organisation, wobei ihm bewusst war, dass ein solcher Suchtgifthandel nur funktionieren könne, wenn eine aus mehr als zwei Personen bestehende Organisation, nämlich Suchtgiftlieferanten, Suchtgifttransporteuren, Bunkerhaltern und Straßenverkäufern, die sich auf längere Zeit zum Zweck der Begehung von Verbrechen nach dem SMG zusammengeschlossen haben, dahinter steht [Ebda., AS 17 Mitte].
Der BF hält sich zumindest seit dem XXXX.05.2019 im Bundesgebiet auf. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war er als Mitglied einer kriminellen Organisation als Straßenverkäufer tätig und verkaufte in dieser Funktion verschiedenen Konsumenten Heroin zu einem Grammpreis von EUR 20,00 bis EUR 25,00, wobei er EUR 4,00 pro Gramm als Gewinn einbehalten durfte [Ebda., AS 15 Mitte].
Ab Anfang Juli 2019 übernahm er in seiner Unterkunft in der XXXX in XXXX, die Funktion eines Bunkerhalters, wo er das Suchtgift streckte und portionierte und in weiterer Folge in Verstecken zur Übernahme durch Läufer deponierte. Größere Abnehmer belieferte der BF direkt [Ebda., AS 15f].
1.4. Der BF hält sich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, zumindest seit dem 23.05.2019, im Bundesgebiet auf. Seine Unterkunft hatte er an der Anschrift in 1140 Wien, Lützowgasse 3/6/8.
Er hat sich an dieser Anschrift nicht angemeldet.
1.5. Im Zentralen Melderegister scheinen bei ihm nachstehende Wohnsitzmeldungen auf:
08.08.2019 bis 03.03.2020 XXXX XXXX
03.03.2020 bis laufend XXXX XXXX
Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf.
1.6. Der BF ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Er besitzt weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet. Eine berufliche oder wirtschaftliche Bindung zum Bundesgebiet besteht nicht.
1.7. Er hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Zu Österreich hat er weder familiäre noch soziale noch berufliche Bindungen.
1.8. Beim BF scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer A) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, B) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm. § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt und sprach das Gericht den Verfall der bei ihm sichergestellten, durch die Begehung der strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte in Höhe von EUR 10.560,00 aus [AS 13].
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht XXXX den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und überschießende Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die mehrfachen Tatqualifikationen und die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum [AS 20 unten]. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der jeweils zur Anwendung gelangenden Strafrahmen (beim BF bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung erachtete das Gericht beim BF eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils drei Jahren als angemessen. Die Anwendung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht erachtete das Gericht insbesondere wegen des Agierens des BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die ihre Mitglieder bereits im Ausland rekrutiert, als nicht möglich [AS 21 oben].
1.9. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer die über ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.
1.10. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden.
1.11. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.02.2020 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er im Kern begründend ausführt, dass die belangte Behörde die Einvernahme des BF unterlassen und damit das Verfahren mit Mängeln belastet habe. So sei der BF nicht einvernommen worden, sondern ihm lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden. Daraus ergebe sich eine "besonders gravierende Erinnerungslücke". Somit sei keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht geprüft worden. In die Überlegungen der Gefahrenprognose hätte einfließen müssen, dass die Verurteilung zu drei Jahren sich im unteren Drittel des nach dem SMG möglichen Höchstmaßes der Strafandrohung von 10 Jahren befindet. Auch bereue er die Taten, für die er verurteilt wurde. So hätten bereits die Verurteilung und das Haftübel einen positiven Gesinnungswandel bei ihm ausgelöst, da er sich um seine Familie und hier besonders um seinen jüngeren Bruder in Serbien kümmern wolle. Dies hätte die belangte Behörde in Ermangelung einer Befragung nicht feststellen können.
Aus der Beschwerdeerklärung hervor, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. richte. Die Spruchpunkte I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat), IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) blieben unbekämpft.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.3. Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot):
Die belangte Behörde stützte das auf die Dauer von 10 Jahren befristet erlassene Einreiseverbot erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG.
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde erachtete Abs. 3 Z 1 im Fall des BF als erfüllt, weil er von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er den Suchtgifthandel beging, um sich dadurch finanziell zu bereichern. Sein einzig auf Gewinn ausgerichtetes, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtendes Verhalten lasse jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen und könne ihm wegen seines derzeitigen Aufenthalts in der Justizanstalt keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das 10jährige Einreiseverbot scheine aufgrund seines bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität angemessen. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise ins Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keine Bindungen zum Bundesgebiet bestünden.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach anlassbezogen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes vorliegen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer A) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, B) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm. § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt und sprach das Gericht den Verfall der bei ihm sichergestellten, durch die Begehung der strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte in Höhe von EUR 10.560,00 aus [AS 13].
Der strafgerichtlichen Verurteilung lagen im Kern die Umstände zu Grunde, dass der im Tatzeitpunkt 20 Jahre alte, noch dem Jugendstrafrecht unterlegene Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von einer unbekannten Person kontaktiert und von dieser auf die Möglichkeit zum Verkauf von Suchtgift aufmerksam gemacht wurde [Sachverhaltsfeststellung im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, AS 15 oben]. Dies veranlasste ihn, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, der zumindest vor dem 23.05.2019 lag, ins Bundesgebiet einzureisen, um gemeinsam mit anderen Personen
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im Rahmen einer kriminellen Organisation über einen relativ langen
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vom 23.05.2019 bis 08.08.2019 gedauert habenden - Zeitraum eine große Menge Suchtgift zu erwerben, zu besitzen und an Dritte zu überlassen [Ebda., AS 12].
Aus der Sicht des Landesgerichtes XXXX war der BF nicht nur Teil einer aus mehreren Personen bestehenden kriminellen Organisation, sondern war ihm auch bewusst, dass ein solcher Suchtgifthandel nur funktionieren könne, wenn eine aus mehr als zwei Personen bestehende Organisation, nämlich Suchtgiftlieferanten, Suchtgifttransporteuren, Bunkerhaltern und Straßenverkäufern, die sich auf längere Zeit zum Zweck der Begehung von Verbrechen nach dem SMG zusammengeschlossen haben, dahinter steht [Ebda., AS 17 Mitte].
Der BF hält sich zumindest seit dem 23.05.2019 im Bundesgebiet auf. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war er als Mitglied einer kriminellen Organisation als Straßenverkäufer tätig und verkaufte in dieser Funktion verschiedenen Konsumenten Heroin zu einem Grammpreis von EUR 20,00 bis EUR 25,00, wobei er EUR 4,00 pro Gramm als Gewinn einbehalten durfte [Ebda., AS 15 Mitte].
Ab Anfang Juli 2019 übernahm er in seiner Unterkunft in der XXXX, die Funktion eines Bunkerhalters, wo er das Suchtgift streckte und portionierte und in weiterer Folge in Verstecken zur Übernahme durch Läufer deponierte. Größere Abnehmer belieferte der BF direkt [Ebda., AS 15f].
Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass der in Serbien offenbar von Kriminellen angeworbene Beschwerdeführer, der weder über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt, ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich kam, um sich hier über den über eine kriminelle Vereinigung professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgift zu bereichern, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die von der Persönlichkeitsstruktur des BF ausgehende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sein Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, wird zusätzlich untermauert durch den Umstand, dass er sich in Österreich nicht mit Wohnsitz angemeldet hat, obwohl er sich - ausgehend von den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im rk. Urteil vom XXXX.01.2020 - an der Anschrift XXXX, aufhielt und an dieser Unterkunft zumindest ab Anfang Juli 2019 die Funktion als Bunkerhalter einnahm, wo er das Suchtgift streckte und portionierte sowie in weiterer Folge von hier aus in Verstecken zur Übernahme durch Läufer Suchtgift deponierte, die dieses in Verkehr setzten.
Die Gefährlichkeit seiner Persönlichkeitsstruktur kommt auch dadurch zum Tragen, dass der BF offenbar unmittelbar seiner Einreise straffällig wurde und trotz bisheriger Unbescholtenheit im Bundesgebiet für die von ihm im Zeitraum 23.05.2019 bis 08.08.2019 begangenen Tathandlungen zu einer massiven unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies und den Umstand, dass der BF mehrere Verbrechen beging, wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien bei der Strafmessung als erschwerend.
Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren im unteren Drittel des 10 Jahre umfassenden Strafrahmens angesiedelt sei, trifft dies zwar zu, doch ist zu berücksichtigen, dass durch die Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 19 Abs. 1 JGG iVm. § 5 Z 4 JGG) der im Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alte Beschwerdeführer eine Strafmilderung erfuhr, die bei einem Wegfall dieser Wohltat eine höhere Freiheitsstrafe und in der Folge die Anwendung des 53 Abs. 3 Z 5 FPG, der die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigt, zur Folge gehabt hätte. Insofern hat dieses Vorbringen eine Relativierung hinzunehmen.
Die vom BF verübten Delikte (Handel mit Suchtgift bzw. Vorbereitung des Handels mit Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Organisation) lassen insgesamt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, zumal der BF die Delikte beging, um damit Geld zu verdienen. Allein der Umstand, dass das Strafgericht die im Zeitraum 23.05.2019 bis 08.08.2019 allein vom BF eingenommenen Vermögenswerte in Höhe von EUR 10.560,00 für verfallen erklärte, zeigt, mit welcher Professionalität er - gemeinsam mit weiteren, zur kriminellen Vereinigung gehörigen Personen - vorgegangen war. Dies weist insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er die Taten bereue, für die er verurteilt wurde und die Verurteilung und das Haftübel einen positiven Gesinnungswandel bei ihm ausgelöst hätten, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftkriminalität wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die anlassbezogen verhängte Dauer des Einreiseverbotes gerechtfertigt erscheint.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).
Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:
Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot kann bis zu einer Dauer von 10 Jahren erlassen werden.
Die Erlassung eines auf Dauer von 10 Jahren ausgesprochenen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation. Dies nicht zuletzt deshalb, da der BF ausschließlich deshalb nach Österreich kam, um hier in den organisierten Suchtgifthandel einzusteigen.
Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung des unbefristet verhängten Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot auch insoweit als angemessen.
Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich erst am Anfang seiner Strafhaft und konnte er naturgemäß das zu berücksichtigende Wohlverhalten nicht zeigen.
Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich, zumal der BF im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige hat.
Auch erscheint das verhängte Einreiseverbot aus generalpräventiven Gründen geboten, um Dritte von der Begehung dieser - vom BF begangenen - Taten abzuhalten. Anlassbezogen ist zu berücksichtigen, dass der BF als Teil einer im Bundesgebiet aktiven kriminellen Vereinigung agiert hat, die ihren Personalbedarf über "Headhunter" im Herkunftsstaat des BF rekrutiert.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Die Beschwerde erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage, ohne ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu enthalten. Dagegen hat die belangte Behörde in der in Beschwerde gezogenen Erledigung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend nachvollziehbar dargestellt, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass der BF lediglich Spruchpunkt VI. in Beschwerde zog, während die Spruchpunkte I. bis V. unbekämpft blieben. Daraus ergibt sich, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist. Wenn die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe sich vom BF keinen persönlichen Eindruck verschafft, ist ihr zu entgegnen, dass das hier maßgebliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in dessen im Akt einliegenden Langfassung einen detaillierten Einblick in die Persönlichkeitsstruktur des BF gegeben hat, sodass auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden kann, welche Wendung eine mündliche Verhandlung der gegenständlichen Entscheidung geben könnte.
In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229801.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020