TE Bvwg Beschluss 2020/4/6 G311 2216664-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G311 2216664-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. Alexander SCHOELLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zahl:

XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dazu wurde ebenso wie hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 29.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom XXXX.2016, rechtskräftig am XXXX.2016, wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gattin und die drei Kinder sind österreichische Staatsangehörige, ein Kind ist minderjährig. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2019, G311 2216664-1/2Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020, E 1688/2019-15, wurde das angefochten Teilerkenntnis behoben, der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nach Art. 8 EMRK gebotene Interessensabwägung nicht vorgenommen habe, sondern habe bloß auf das Vorliegen der Voraussetzungen abgestellt hat.

Vom Verfassungsgerichthof wurde unter I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt:

"1. Der Beschwerdeführer stammt aus Serbien und ist in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammen drei Kinder. Eines der drei Kinder ist noch minderjährig. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1991 - mit teilweisen Unterbrechungen seines Aufenthaltes - in Österreich. Erst 2004 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers legalisiert. Während des zuvor illegalen Aufenthaltes wurden gegen den Beschwerdeführer wiederholt Ausweisungen erlassen und die Schubhaft verhängt. Ab 2004 war er im Besitz eines Aufenthaltstitels, zunächst in Form einer Erstniederlassungsbewilligung; in weiterer Folge erfolgte ein Wechsel auf den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel endete am 21. Februar 2016. Seither hält sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Im Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Schlepperei gemäß § 114 FPG verurteilt. Er wurde im April 2018 unbedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

3. Auf Grund der Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, jedoch wieder eingestellt, weil aus damaliger rechtlicher Sicht keine Maßnahmen hinsichtlich § 9 Abs. 4 BFA-VG möglich waren. Der im Anschluss daran gestellte Verlängerungsantrag auf Aufenthalt wurde von der zuständigen Behörde als Erstantrag qualifiziert, abgewiesen und erwuchs nach der Bestätigung durch das Rechtsmittelgericht in Rechtskraft."

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

§ 18 BFA-VG lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Vor dem Hintergrund des im Gegenstand ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2216664.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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