Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AVG §38Spruch
G306 2007250-4/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Togo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2019, Zahl XXXX, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2019/21/0367, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX.2019, Zahl XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 17.09.2019 die Beschwerde.
In der Beschwerde wurde unter Anderem unter Punkt III. die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG beantragt. Begründet wurde es damit, dass gegen der letztmaligen amtswegigen Überprüfung der Schubhaft vom 09.07.2019, Zahl G306 2007250, schriftlich ausgefertigt am 10.10.2019, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, über welche noch nicht entschieden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG zu befassen. Der BF wurde vom XXXX.2019 - XXXX.2019 in Schubhaft angehalten und danach wieder aus dieser entlassen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich der BF nicht mehr in Schubhaft.
Da gegen die amtswegigen Überprüfung der Schubhaft vom XXXX.2019, Zahl G306 2007250, schriftlich ausgefertigt am 10.10.2019, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, über welche der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat und der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist, die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
außerordentliche Revision, Aussetzung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2007250.4.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020