TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/9 G311 2224502-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2224502-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2019,

Zahl XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Vermögensdelikten, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, verwiesen. Mangels Mitwirkung am Verfahren bzw. Abgabe einer Stellungnahme gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen verfüge. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährdet. Dieses stelle eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar. Nachdem der Beschwerdeführer über keinerlei private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Gesamtfehlverhalten dokumentiert habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.10.2019, beim Bundesamt am 04.10.2019 per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer reduzieren oder allenfalls den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe den Beschwerdeführer durch die ausschließliche Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs ohne persönliche Einvernahme in seinen Rechten auf Parteiengehör verletzt. Deswegen sei auch das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich unberücksichtigt geblieben. Das Aufenthaltsverbot erweise sich darüber hinaus als unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 17.10.2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.11.2019 ein öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch teilnahmen. Seitens des Bundesamtes erschien kein Vertreter zur Verhandlung.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß

§ 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.

Mit am 03.12.2019 per Fax einlangenden Schreiben vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und als solcher EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger (vgl Auszüge aus Fremden-, Straf- und Zentralem Melderegister vom 21.10.2019 bzw. 19.11.2019; Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.07.2015, AS 24 ff, und vom 15.05.2019).

Der Beschwerdeführer war von 24.04.2015 bis 06.11.2015 sowie von 05.04.2016 bis 02.08.2018 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die übrigen Meldezeiten beziehen sich auf Zeiten in Haft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.11.2019). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 05.04.2016 in das Bundesgebiet ein und hielt sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf (vgl Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 3).

Der Beschwerdeführer befand sich von 22.05.2015 bis 22.07.2015 in der JustizanstaltXXXX in Untersuchungshaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.11.2019; Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015, AS 24 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, erging über den Beschwerdeführer (S.K.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundige Kopie des Urteils, AS 24 ff; Strafregisterauszug vom 19.11.2019):

"S.K. ist schuldig,

er hat am XXXX2015 und danach in W. zu den strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten S.J., D.M. und weiters teils noch nicht namentlich ausgeforschter Mittäter, die mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der S. Bank [...] durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Rücküberweisung der per SEPA-Lastschrifteinzug im Auftrag der Scheinfirma F. GmbH als angeblicher Vertragspartner eingezogenen Beträge in der Höhe von insgesamt € 47.970,--, zu verleiten versuchten, indem sie am XXXX.2015 mittels dem gegenüber der E. Bank [...] erklärten und von dieser an die S. Bank [...] weiter zu leitenden Widerspruch gegen die Lastschrifteinzüge schlüssig vorgaben, dass ein Stornogrund bezüglich der genannten Lastschrifteinzüge vorliege, wobei sie wussten, dass zwischenzeitig die entsprechenden Beträge vom Konto der F. GmbH bereits behoben worden waren und diese keine Deckung aufwies, wodurch die S. Bank [...] in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, dadurch beigetragen, dass er bei der E. Bank [...] ein Konto mit dem IBAN AT[...] eröffnete, S.J. in weiterer Folge eine Zeichnungsberechtigung einräumte und sein Konto für die inkriminierten Transaktionen zur Verfügung stellte.

Strafbare Handlungen: das Vergehen des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: §§ 38 Abs 1 Z 1, 43a Abs 3 StGB

Strafe: nach dem § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

12 (zwölf) Monaten Freiheitsstrafe

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2015, XXXXUhr bis XXXX2017 XXXX Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wird die Privatbeteiligte S. Bank [...] auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Geständnis, untadeliger Lebenswandel, untergeordnete Beteiligung, beim Versuch geblieben

erschwerend: kein Umstand

[...]"

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (vgl Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX2018, AS 1 f).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vomXXXX.2019, XXXX, rechtskräftig am XXXX2019, erging über den Beschwerdeführer (S.K.) sowie drei weitere Mittäter nachfolgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019, Strafregisterauszug vom 19.11.2019):

"S.J., S.J., S.K. und S.T. sind schuldig, es haben in W.

A./ gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der W. Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer seien bei den in der Anmeldung genannten Unternehmen beschäftigt, wobei es sich in Wahrheit um Scheinunternehmen handelte und die Dienstnehmer tatsächlich für andere Personen bzw. Unternehmen tätig waren, zu Unterlassungen, nämlich jeweils zur Abstandnahme der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz beim wirklichen Dienstgeber verleitet, die die W. Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem 300.000,-- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem sie in arbeitsteiliger Vorgehensweise die nachstehend angeführten Personen als Scheingeschäftsführer anwarben bzw. anwerben ließen, die Übernahme der nachstehend angeführten Unternehmen mit den Daten der Scheingeschäftsführer veranlassten, die nachstehend angeführten Scheinunternehmen als faktische Machthaber leiteten sowie die tatsächlich für andere Personen bzw. Unternehmen tätigen Dienstnehmer über Auftrag und gegen Bezahlung von M.S. und weiteren abgesondert verfolgten Personen auf die Scheinunternehmen zur Sozialversicherung und zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse anmeldeten bzw. anmelden ließen, und zwar

I./ S.J., S.J. und S.K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von April 2016 bis Juni 2018 durch

2./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 107 Dienstnehmern auf die M. GmbH (GF: S.J.) im Zeitraum XXXX April 2016 bis XXXX Juli 2017 (Schaden WGKK: 173.703,17 Euro, BUAK: 88.630,58 Euro);

5./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 204 Dienstnehmern auf die S. GmbH (GF: L.-A.P. und N.K.) im ZeitraumXXXX Oktober bis XXXX Dezember 2016 (Schaden WGKK: 152.120,92 Euro, BUAK: 74.865,24 Euro);

6./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 153 Dienstnehmern auf die L. GmbH (GF: R.B.) im Zeitraum XXXX Oktober 2016 bis XXXXXXXX Dezember 2017 (Schaden WGKK: 141.115,15 Euro, BUAK: 62.045,93 Euro);

7./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 158 Dienstnehmern auf die B. GmbH (GF: A.A.) im Zeitraum XXXXJänner bis XXXXJuli 2017 (Schaden WGKK: 217.255,05 Euro, BUAK: 158.795,99 Euro);

9./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 48 Dienstnehmern auf die S. GmbH (GF: S.S.) im ZeitraumXXXXJuni bis XXXXOktober 2017 (Schaden WGKK: 69.505,04 Euro, BUAK: 55.773,71 Euro);

10./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 118 Dienstnehmern auf die P. GmbH (GF: I.V.) im Zeitraum XXXX Juli bis XXXX September 2017 (Schaden WGKK: 109.699,58 Euro, BUAK: 92.815,24 Euro);

11./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 39 Dienstnehmern auf die R. GmbH (GF: M.G.) im ZeitraumXXXX November 2017 bis XXXX Juli 2018 (Schaden WGKK: 31.666,66 Euro, BUAK: 15.030,42 Euro);

12./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 90 Dienstnehmern auf die I. GmbH (GF: G.T.) im Zeitraum XXXXFebruar bis XXXX Mai 2018 (Schaden WGKK: 165.622,25 Euro, BUAK: 94.442,53 Euro);

13./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 4 Dienstnehmern auf die D. GmbH (GF: S.H.) im Zeitraum XXXX März bis XXXX Juni 2018 (Schaden WGKK: 15.235,98 Euro);

II./ S.J. und S.K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch die wahrheitswidrige Anmeldung von 65 Dienstnehmern auf die JMA GmbH (GF: XXXX) im Zeitraum XXXX Juli 2018 bis XXXX September 2018 (Schaden WGKK: 68.310,07 Euro, BUAK: 54.291,24 Euro);

III./ S.J. und S.K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von Februar 2016 bis September 2017 durch

1./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 294 Dienstnehmern auf die O. GmbH (GF: M.S. und I.B.) im Zeitraum XXXX Februar bis XXXX August 2016 (Schaden WGKK: 208.600,29 Euro, BUAK: 31.623,70 Euro);

2./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 222 Dienstnehmern auf die B. GmbH (GF: I.B.) im Zeitraum XXXX Juni bis XXXXDezember 2016 (Schaden WGKK: 367.093,10 Euro, BUAK: 10.762,56 Euro);

3./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 234 Dienstnehmern auf die R. GmbH (GF: I.B. und I.S.) im Zeitraum XXXX Juli bis XXXXNovember 2016 (Schaden WGKK: 122.500,17 Euro, BUAK: 96.644,88 Euro);

4./ die wahrheitswidrige Anmeldung von 127 Dienstnehmern auf die G. GmbH (GF: M.B.) im Zeitraum XXXX Juni bis XXXXSeptember 2017 (Schaden WGKK: 119.227,53 Euro, BUAK: 81.047,33 Euro);

B./ gewerbsmäßig (§ 70 StGB) die (An-)Meldung einer größeren Zahl von Personen zur Sozialversicherung sowie zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in der Folge der (An-)Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zuschläge nach dem Bauarbeiter - Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben, wobei die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zuschläge nicht vollständig geleistet wurden und zwar:

I./ S.J., S.J. und S.K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von April 2016 bis Juni 2018, indem sie 921 Anmeldungen von Dienstnehmern auf die unter Punkt A./I./ genannten Scheinunternehmen zur Sozialversicherung veranlassten;

II./ S. J. und S. K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) von Juli bis September 2018, indem sie die Anmeldung von 65 Dienstnehmern auf das unter A./II./ genannte Scheinunternehmen zur Sozialversicherung veranlassten;

III./ S.J. und S.K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von Februar 2016 bis September 2017, indem sie die Anmeldung von 877 Dienstnehmern auf die unter A./III./ genannten Scheinunternehmen zur Sozialversicherung veranlassten;

C./ S.S. [...]

D./ sich an einer kriminellen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich von S.J., S.J., S.K. und weiteren Personen (in zum Teil wechselnder Zusammensetzung), die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen oder Betrügereien ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, und zwar

[...]

IV./ S.K. von Februar 2016 bis September 2018, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die unter A./ und B./ angeführten Verbrechen bzw. Betrügereien beging.

Es haben hierdurch begangen:

[...]

S.K.

zu A./I./, A./II./ und A./III./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB;

zu B./I./, B./II./ und B./III./ die Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und 3 StGB sowie nach § 153d Abs 2 und 3 StGB;

zu D./IV./ das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall iVm Abs 3 erster Fall StGB;

[...]

und werden hiefür wie folgt verurteilt:

[...]

S.K. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

3 (drei) Jahren;

[...]

Gemäß § 389 Abs 1 StPO haben die Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet:

[...]

Bei S.K.: von XXXX Oktober 2018, XXXXUhr bis XXXX Mai 2019, XXXX Uhr

[...]

Gemäß § 20 Abs 3, Abs 4 StGB wird hinsichtlich nachstehender Geldbeträge jeweils der Verfall angeordnet, und zwar

[...]

bei S.K. 13.500,-- Euro;

[...]".

In seinen Entscheidungsgründen hielt das Landesgericht für Strafsachen fest, der Beschwerdeführer (Drittangeklagte) sei in Kroatien geboren, kroatischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten. Nach der Pflichtschule habe er in Kroatien eine dreijährige Ausbildung zum Tischler absolviert und zuletzt monatlich EUR 300,00 bis 500,00 netto für die Tätigkeiten bei den im Schuldspruch angeführten Scheinunternehmen erhalten. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Er sei 2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX bereits einschlägig vorbestraft worden. Der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte seien Geschwister. Diese hätten durch die frühere Tätigkeit der Zweitangeklagten als Sekretärin für diverse Scheinunternehmen in der Baubranche Kenntnis darüber erlangt, wie mit einem solchen System Geld verdient werden kann. Die beiden hätten im Frühjahr 2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, ein eigenes System zur professionellen Täuschung der Gebietskrankenkasse (GKK) und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) aufzubauen. Der Tatplan habe dabei darauf abgezielt, mittels Scheinunternehmen für in der Baubranche tätige Arbeiter Anmeldungen zur Sozialversicherung und zur BUAK zur Verfügung zu stellen, ohne die dafür auflaufenden Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem BUAG zu entrichten. Dadurch hätten einerseits den Nutznießern des Systems billige Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden sollen und andererseits auf die auf den Baustellen tätigen Arbeiter - im Gegensatz zu herkömmlicher Schwarzarbeit - im Falle der Kontrollen durch die Finanzpolizei oder BUAK eine gültige Anmeldung zur Sozialversicherung bzw. BUAK vorweisen können sowie darüber hinaus in den Genuss eines umfassenden Versicherungsschutzes kommen. Die Dienstleistung der Angeklagten habe im Wesentlichen darin bestanden, ein "Anmeldevehikel" für die Anmeldung von Arbeitern zur Sozialversicherung und zur BUAK zur Verfügung zu stellen; sie selbst hätten nicht vorgehabt, im Rahmen der von ihnen kontrollierten, im Schuldspruch genannten Unternehmen mit den angestellten Arbeitern in der Baubranche tätig zu werden. Die Arbeiter hätten in Wahrheit für andere Personen oder Unternehmen tätig werden und die Anmeldung zur Sozialversicherung wahrheitswidrig auf die von ihnen gesteuerten Scheinunternehmen erfolgen sollen. Zu diesem Zweck hätten die Angeklagten Scheingeschäftsführer angeworben oder anwerben lassen und weiters dafür gesorgt, dass diese die jeweiligen Scheinunternehmen auch offiziell führten, sodass ihnen selbst nur die Position faktischer Machthaber zugekommen wäre. Die im Firmenbuch eingetragenen Scheingeschäftsführer wären Personen aus einfachen Verhältnissen, die weder über die sprachlichen noch fachlichen Fähigkeiten zur Unternehmensführung in Österreich verfügt hätten. Als bloße Strohmänner hätten sie keinen Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung gehabt. Ihr Zweck sei lediglich die Verschleierung der Machthaberschaft der Angeklagten gewesen. Sie seien immer nur zu Vertragsunterzeichnungen oder dergleichen nach Österreich gereist, spätestens nach der Insolvenz der Scheinunternehmen aber nicht mehr aus ihren Heimatländern nach Österreich zurückgekehrt und daher nicht mehr greifbar gewesen. Die Angeklagten hätten für ihre "Dienstleistung" rund EUR 250,00 pro Monat und Arbeiter verlangt. Dazu seien auch Scheinwerkverträge, überhöhte Scheinrechnungen zur Geltendmachung eines fiktiven steuerlichen Aufwandes und dergleichen erstellt worden. Dafür hätten sie zwischen 7 und 8 Prozent der überwiesenen Rechnungssummen, die dann sogleich wieder bar behoben und abzüglich der "Provision" an die Auftraggeber zurückbezahlt worden seien, eingehoben. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Aufgabe des Ansprechpartners für die Arbeiter auf den Baustellen zugekommen und habe er diesen ihre Anmeldebestätigungen, Lohnzettel und andere Unterlagen überbracht. Er sei gemeinsam mit der Zweitangeklagten auch für die Barbehebungen von den Geschäftskonten der Scheinunternehmen verantwortlich gewesen, indem sie diese entweder selbst durchführten oder die Strohmänner zu den Abhebungen begleiteten. Auch den Arbeitern auf den Baustellen habe man eine gewisse Normalität vorzuspielen versucht. Diese hätten nur einen eingeschränkten Einblick in das System gehabt.

Der Beschwerdeführer habe sich im Ermittlungsverfahren nicht geständig gezeigt, in der Hauptverhandlung jedoch gleich zu Beginn sämtliche ihm vorgeworfene Taten gestanden. Bei der Strafbemessung sei gemäß § 147 Abs. 3 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wertete das Landesgericht als mildernd sein Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Qualifikation, den hohen, das Mehrfache der Wertgrenze des

§ 147 Abs. 3 StGB übersteigenden Schadensbetrag und den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Aufgrund des durch die einschlägige Vorstrafe getrübten Vorlebens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen innerhalb offener Probezeit und trotz Verspüren des Haftübels neuerlich verübte, sei jedenfalls nunmehr eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe sei wegen der nicht vorliegenden hohen Wahrscheinlichkeit (§ 43 Abs. 4 StGB), dass er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begeht, nicht in Betracht gekommen.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Seinen eigenen Angaben nach betrieb der Beschwerdeführer in Österreich ein Unternehmen, welches mittlerweile in Konkurs gegangen ist. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und die Beziehung trotz der Haft des Beschwerdeführers aufrecht. Er erhält von seiner Verlobten in der Haft Besuche bzw. besucht sie selbst während seines Haftausganges. Weiters lebt die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich, sein Bruder in Schweden und sein Vater in Deutschland. In Kroatien lebt nur mehr eine Tante des Beschwerdeführers (vgl Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 3 f).

Nach der Pflichtschule in Kroatien hat der Beschwerdeführer eine dreijährige Ausbildung zum Tischler absolviert und zuletzt monatlich EUR 300,00 bis 500,00 netto für die Tätigkeiten bei den im Schuldspruch Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2019 angeführten Scheinunternehmen erhalten. Er hat weder Vermögen noch Schulden oder Sorgepflichten (vgl Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX.2019, S 12).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer konkreten Krankheit leidet.

In Österreich ging der Beschwerdeführer bisher keinen legalen, sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl Auszug aus den Sozialversicherungsdaten vom 19.11.2019). Er war lediglich für die dem zweiten Strafurteil vom XXXX2019 zugrundeliegenden Scheinunternehmen tätig. Abgesehen davon und von den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich konnten keine weiteren privaten oder persönlichen Bindungen in Österreich festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX10.2018 (Festnahmezeitpunkt) bis zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Untersuchungs- bzw. nunmehr Strafhaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.11.2019).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind aktenkundig und werden die jeweils vom Landesgericht für Strafsachen XXXX getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden würde oder nicht arbeitsfähig sei. Auch sonst haben sich diesbezüglich keinerlei Hinweise ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des vom Bundesamt gewährten schriftlichen Parteiengehörs nicht genützt und bis auf das Vorbringen zu seinen Familienangehörigen bzw. der Verlobung, welche der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt wurden, auch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein näheres Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensumständen erstattet.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner jedenfalls kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,

Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet im Mittelpunkt.

So wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zweimal einschlägig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er mit seinen Mittätern Verfügungsberechtigte einer Bank durch Täuschung über Tatsachen zur Rücküberweisung der per SEPA-Lastschrifteinzug im Auftrag einer Scheinfirma als angeblicher Vertragspartner eingezogenen Beträge in der Höhe von EUR 47.970,-- zu verleiten versuchte. Sie gaben gegenüber der Bank an, dass ein Stornogrund bezüglich der Lastschrifteinzüge vorliege. Sie wussten jedoch, dass zwischenzeitig die Beträge bereits behoben worden waren und das Konto keine Deckung aufwies. Der Beschwerdeführer trug zur Tat dadurch bei, dass er ein Konto bei der Bank eröffnete, einer Mittäterin die Zeichnungsberechtigung einräumte und das Konto für die Transaktionen zur Verfügung stellte. Er beging damit das Vergehen des versuchten schweren Betruges als Beteiligter.

Innerhalb der offenen Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015 setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten im Bundesgebiet fort und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2019 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges, des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführern mit seinen Mittätern Mitarbeiter der Gebietskrankenkasse und der BUAK durch Vortäuschung, die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer seien bei den in der Anmeldung genannten Unternehmen beschäftigt, wobei es sich aber jeweils um Scheinunternehmen handelte und die Dienstnehmer jeweils bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt waren, zu Unterlassungen, nämlich zur Abstandnahme von der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen beim wirklichen Dienstgeber, verleitete. Es wurde dabei in arbeitsteiliger Weise vorgegangen, indem sie Scheingeschäftsführer anwarben, die Übernahme der Scheinunternehmen durch diese Scheingeschäftsführer veranlassten, dabei tatsächlich jedoch als faktische Machthaber die Scheinunternehmen leiteten und die tatsächlich für andere Unternehmen tätigen Dienstnehmer zur Sozialversicherung und/oder BUAK an- und abmeldeten. Dies in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zuschläge nicht vollständig geleistet werden. Diese Vorgangsweise wurde als gewerbsmäßig qualifiziert. Weiters beteiligte sich der Beschwerdeführer dadurch an einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen oder Betrügereien ausgeführt werden. Die strafbaren Handlungen bezogen sich auf einen mehrere Jahre (zwischen 2016 und 2018) andauernden Zeitraum. Es entstand ein die Wertqualifikation von EUR 300.000,-- um das Vielfache übersteigender Schaden von insgesamt EUR 2.894.660,29 (konkret bei der Gebietskrankenkasse gesamt EUR 1.961.654,96; bei der BUAK EUR 933.005,33). Der Beschwerdeführer und seine Mittäter veranlassten insgesamt die falsche An-/Abmeldung zur Sozialversicherung bzw. BUAK von 1863 Dienstnehmern.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX als mildernd lediglich sein Geständnis, hingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Qualifikation, den hohen, das Mehrfache der Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB übersteigenden Schadensbetrag, den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Weiters wurde darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer trotz der einschlägigen Vorstrafe und des bereits verspürten Haftübels einschlägige strafbare Handlungen innerhalb der Probezeit neuerlich verübte, weswegen nunmehr jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verhängen gewesen sei. Da nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er künftig keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sei auch eine bedingte Nachsicht zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe nicht in Betracht gekommen.

Dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nachhaltig und tatsächlich bereut, ist im gegenständlichen Verfahren ebenso nicht hervorgekommen, zumal er in der mündlichen Verhandlung zwar angab, er habe einen Fehler gemacht, sei aber selbst betrogen worden.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insbesondere an der Verhinderung von Vermögensdelikten, zumal auch das Strafgericht fast ausschließlich Erschwerungsgründe und nur einen Milderungsgrund berücksichtigen konnte.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des

§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung schweren Eigentums- bzw. Vermögensdelikten gegeben ist.

Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, auch wenn der Beschwerdeführer familiäre Bindungen und durch seine frühere Berufstätigkeit private Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet hat. Festzuhalten ist jedoch, dass die erstmalige Verurteilung ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, er in der Folge seinen Unterhalt im Bundesgebiet ausschließlich durch die über mehrere Jahre begangenen Straftaten finanziert hat, er dann keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist.

Angesichts des wiederholten, mehrere Jahre andauernden, mit enormen finanziellen Schäden behafteten und somit in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist bei Abwägung der genannten Interessen der Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung, nicht als rechtswidrig anzusehen (vgl etwa VwGH vom 31.03.2008, 2007/18/0483).

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von schlussendlich drei Jahren das Auslangen gefunden hat und von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), nicht geboten. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet.

Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes:

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz des bereits verspürten Haftübels der Untersuchungshaft und innerhalb offener Probezeit zu seiner Erstverurteilung die Schwere seiner kriminellen Handlungen durch seinen Beitritt einer kriminellen Vereinigung und das systematische und gewerbsmäßige betrügen österreichischer Sozialversicherungsträger bei einem Gesamtschaden von rund 2,9 Millionen Euro noch erheblich steigerte. Ziel ist es dabei gewesen, sich durch das System ein regelmäßiges Einkommen zu erwirtschaften, statt eine legale Beschäftigung aufzunehmen. Eine Wiederholungsgefahr ist angesichts der bereits zwei einschlägigen Vorstrafen und der Einschätzung des Strafgerichtes jedenfalls sehr wahrscheinlich und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein. Diese Vorgangsweise zeigt, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt und geplant verübt. Die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung, Unrechtsgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2224502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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