TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/9 G308 2225517-1

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G308 2225517-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) vom 12.07.2019, Zahl: XXXX, wegen der Feststellung, dass er von 01.06.1988 bis 31.07.1990 nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein polnischer Staatsangehöriger, der auch in Polen lebt, stellte am 07.09.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (im Folgenden: PVA), einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension.

Mit Bescheid der PVA vom 01.03.2018 wurde der Antrag des BF mangels in Österreich vorliegender Sozialversicherungszeiten abgelehnt.

1.2. Gegen den ablehnenden Bescheid der PVA erhob der BF Klage an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX (im Folgenden: ASG).

1.3. Mit Beschluss des ASG vom XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Vorfrage (einschließlich eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH)), ob in Bezug auf die vom BF (Kläger) behaupteten Beschäftigungszeiten (von Juni 1988 bis Juli 1990 bei der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH)) eine Versicherungspflicht vorgelegen ist, unterbrochen und ausgesprochen, dass dieses nur über Parteiantrag fortgesetzt wird.

Der Akt wurde der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; in der Folge: belangte Behörde) vom ASG mit der Anregung, ein Verfahren über die strittige Vorfrage der Versicherungspflicht abzuführen, übermittelt.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2019, Zahl: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990 aufgrund einer Beschäftigung als Werbemittelverteiler für die GmbH nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990 eine Tätigkeit als Werbemittelverteiler für die GmbH ausgeübt habe. Diese Beschäftigung sei entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt der Tätigkeit gültigen Rechtsansicht, wonach Kolporteure oder Zusteller/Austräger als auf Werkvertragsbasis selbstständig Erwerbstätige, allenfalls als freie Dienstnehmer tätig gewesen seien, als selbstständige Tätigkeit qualifiziert worden. Aus diesem Grunde seien diese Personen auch nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden. Auch sei damals sowohl für selbstständig Erwerbstätige ohne Gewerbeberechtigung als auch für freie Dienstnehmer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG vorgesehen gewesen. Zusteller und Austräger hätten auch keine Gewerbeberechtigungen für die Ausübung dieser Tätigkeit benötigt, sodass es auch zu keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG gekommen sei. Die seit 01.01.1998 bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG für Selbstständige ohne Gewerbeberechtigung (Neue Selbstständige) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG habe zum Zeitpunkt der Tätigkeit noch nicht bestanden.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG, eingeführt mit BGBl I Nr. 8/2019, sei die Ausnahme von Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken, endgültig rechtlich geregelt worden. Die Bestimmung sei zwar erst mit 01.07.2019 in Kraft getreten, wirke aber entsprechend der Schlussbestimmungen auch auf Sachverhalte zurück, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet hätten und über die keine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen vorliege.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten Schreiben vom 30.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte sinngemäß aus, dass er seiner Ansicht nach als unselbstständiger Dienstnehmer bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Diese hätte ihn daher rechtswidrig nicht zur Sozialversicherung gemeldet, sodass ihm nunmehr ein Rechtsnachteil (durch Ablehnung seines Pensionsantrages) entstanden sei. Implizit beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass er im strittigen Zeitraum in Österreich als unselbstständiger Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert gewesen ist.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 18.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die belangte Behörde stellte den Verfahrensgang und Sachverhalt in ihrem Vorlagebericht vom 10.11.2019 im Wesentlichen der Bescheidbegründung entsprechend noch einmal zusammengefasst dar. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschäftigung des BF für die GmbH im Zeitraum 01.06.1988 bis 31.07.1990 als Werbemittelverteiler außer Streit gestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF, ein polnischer Staatsangehöriger, der auch in Polen lebt, war unstrittig im Zeitraum von 01.06.1988 bis zum 31.07.1990 für die XXXX Gesellschaft mbH" (nachfolgend: GmbH) als Werbemittelverteiler tätig. Die GmbH ist zum Entscheidungszeitpunkt eine 100 %ige Tochtergesellschaft der XXXX AG.

2. Ebenso unstrittig wurde der BF von der GmbH in diesem Zeitraum nicht als Dienstnehmer zur Vollversicherung nach dem ASVG gemeldet und war der BF in diesem Zeitraum auch nicht nach dem GSVG versichert (vgl aktenkundige Sozialversicherungsdatenauszüge des BF).

3. Eine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungspflicht liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der auch Auszüge des Verwaltungsaktes der PVA sowie des Gerichtsaktes des ASG enthält, sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Sachverhalt ist weiters unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob der BF von der GmbH zu Recht nicht zur Sozialversicherung als Dienstnehmer nach dem ASVG gemeldet wurde bzw. ob tatsächlich keine Versicherungspflicht nach dem ASVG (oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz bestand).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl bspw VwGH vom 19.12.2007, 2007/08/0290).

Der zu beurteilende Zeitraum hinsichtlich des BF ist der Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. Nr. 189/1955 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. Nr. 189/1955 ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Mit dem mit BGBl. I Nr. 8/2019 eingeführten, mit 01.07.2019 in Kraft getretenen, § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG wurde nunmehr wegen der unterschiedlichen Praxis und Rechtsprechung zur Schaffung von Rechtssicherheit gesetzlich festgehalten, dass Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach §

4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden

Teilversicherung - ausgenommen sind.

Nach § 722 Abs. 2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.2019 verwirklicht wurden und über die noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

Aus dem Stenografischen Protokoll der 57. Sitzung des Nationalrates vom 13.12.2018 geht aus der Begründung zum Abänderungsantrag zum Gesetzesentwurf im Bericht des Sozialausschusses 414 der Beilagen über die Regierungsvorlage 338 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (S 83;

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/NRSITZ/NRSITZ_00057/fname_769424.pdf) zur Intention des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG hervor [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert bzw. - sofern u. a. die Umsatzschwelle nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht überschritten wird - von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitnehmerähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt.

Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG vorgeschlagen.

Von der Ausnahme sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst.

Hauszusteller/innen übernehmen für ein Gebiet die Zustellung von Printmedien an bekanntgegebene Empfangsadressen und Ablageorte.

Selbstbedienungsaufsteller/innen sind beauftragt mit dem Sonn- und Feiertagsverkauf (Aufstellen von Zeitungsständern, Anbringen der Zeitungstaschen, Befüllen der Taschen sowie Einholen und Abliefern der Kassen und der nicht verkauften Zeitungen) der Vertriebsprodukte ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin in einem einvernehmlich festgelegten Vertriebsgebiet.

Kolporteure und Kolporteurinnen verkaufen an bestimmten Orten auf der Straße diverse Printmedien.

Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln.

Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen."

Der BF war im strittigen Zeitraum als Zusteller sonstiger Printmedien iSd § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG tätig. Da bisher keine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht seiner Tätigkeit ergangen ist, ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG entsprechend der Schlussbestimmung des § 722 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Es liegt daher keine Vollversicherung gemäß § 4 ASVG für die strittige Tätigkeit des BF als Zusteller für die GmbH vor.

Abschließend - obwohl nicht vom Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen umfasst - ist der belangten Behörde weiters zuzustimmen, dass der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst mit 01.01.1998 eingeführt wurde und der BF offenbar über keine Gewerbeberechtigung verfügte, sodass im strittigen Zeitraum vermutlich auch nicht von einer Versicherung nach dem GSVG auszugehen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Der Sachverhalt blieb unstrittig. Der BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2225517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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