TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/14 G305 2177321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

G305 2177325-1/28E

G305 2177326-1/27E

G305 2177323-1/26E

G305 2177321-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX (alias XXXX), geb. XXXX sowie des 4.) der XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit IRAK, letztere vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch den XXXX in XXXX, gegen die jeweils mit XXXX.10.2017 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, 1.) Zl.: XXXX, 2.) Zl.: XXXX, 3.) Zl. XXXX sowie 4.) Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Bescheide vom XXXX.10.2017, 1.) Zl.: XXXX, 2.) Zl.: 1XXXX, 3.) Zl. XXXX sowie 4.) Zl.: XXXX, werden in dem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2018, Zl. E 2025-2028/2018-18, aufgezeigten Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF1) stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: so der kurz: BF2) und die durch die BF2 als Mutter gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: mj. BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: mj. BF4) stellten am 19.07.2016 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Am 14.12.2016 gab die BF2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass sowohl sie als auch die durch sie vertretenen mj. BF 3 und BF 4 die Anträge auf ein Familienverfahren stellen.

2. Am 21.07.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI XXXX, eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt, anlässlich der er angab, er sei wegen des Krieges im Irak geflohen, der IS habe das Dorf besetzt und er hätte kämpfen sollen. Im Falle der Rückkehr fürchte er den Krieg und den IS.

3. Am 20.07.2016 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, eine niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 vor, dass die irakischen Milizen das Haus der Familie zerstört und den Cousin der BF2 umgebracht hätten. Aus Angst sei sie mit ihren beiden Söhnen (Anm.: der mj. BF3 und der mj. BF4) geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder.

4. Am 14.12.2016 fanden sowohl mit dem BF1 als auch mit der BF2 niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 zusammengefasst im Wesentlichen vor, er werde im Irak von schiitischen Milizen bedroht, da sein Onkel und seine Brüder für das Regime des Saddam HUSSEIN gearbeitet hätten. Die Milizen hätten sein Haus gesprengt. Zudem sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Im Rahmen der Einvernahme wurden vom BF1 Beweismittel in Vorlage gebracht. Die BF2 brachte zudem vor, ihr Mann werde im Irak aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen Angehörigen des Regime des Saddam HUSSEIN bedroht und sie habe auch Angst um ihre Söhne.

5. Im Rahmen des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens wurden am 29.08.2017 mit dem BF1 und der BF2 weitere niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt.

Sein Fluchtvorbringen ergänzend gab der BF1 dabei zusammengefasst an, sein Cousin sei einen Monat nach der letzten Einvernahme in seinem Heimatort tot aufgefunden worden und er nehme an, dass die Milizen seinen Cousin ermordet hätten und er allein wegen der Verwandtschaft zu ihm ebenso gefährdet sei. Im Zuge ihrer Einvernahme brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass auch der BF1 im Herkunftsstaat bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet hätte und daher bedroht werde.

6. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am XXXX.11.2017, wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gerichteten Anträge abgewiesen (Spruchpunkt II.) und sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

7. Mit mittels Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 19.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde, die sie mit den Anträgen verbanden, das erkennende Gericht möge 1.) den beschwerdeführenden Parteien die "Flüchtlingseigenschaft" zusprechen, 2.) den beschwerdeführenden Parteien subsidiären Schutz gewähren, 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, 4.) einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst, 5.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, 6.) allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären sowie 7.) feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.

8. Am 21.11.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen die im Spruch angeführten Bescheide gerichteten Beschwerdeschriften der im Spruch näher bezeichneten Beschwerdeführer sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Hier wurden die Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

9. Am 09.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich derer der BF1 und die BF2 einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen. Die zu dieser Verhandlung ebenfalls als Partei geladene belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.

10. Mit hg. Erkenntnis vom 09.04.2018 wurden die Beschwerden des BF1, der BF2, sowie des mj. BF3 und des mj. BF4 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien zu 1.) Zl.: XXXX,

2.) Zl.: XXXX, 3.) Zl.: XXXX und 4.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

11. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der angeführten Beschwerdeführer sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2018, Zl. E2025-2028/2018-18, dass die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei, weshalb das Erkenntnis insoweit aufgehoben und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist arabisch. Die Beschwerdeführer sind gesund, haben aus medizinischer Sicht keine Leiden und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Der BF1 und die BF2 geben sich als arbeitswillig aus und sind sie grundsätzlich auch arbeitsfähig.

1.2. Zu den Reisebewegungen und zur Einreise der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet:

Der BF1 begab sich Anfang des Jahres 2015 von XXXX in der Region XXXX, Irak, aus schlepperunterstützt über die AUTONOME REGION KURDISTAN in die Türkei und von dort aus mit dem Boot nach Griechenland. In Griechenland hielt sich der BF1 einige Tage lang in einer Flüchtlingsunterkunft auf, bevor er seine Reise über Mazedonien, Serbien und Ungarn fortsetzte. Der BF1 reiste von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein, wobei nicht festgestellt werden konnte, zu welchem konkreten Zeitpunkt er in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die BF2 ist im Februar 2016 gemeinsam mit den mj. BF3 und BF4 ausgehend von XXXX aus dem Irak ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich gemeinsam mit dem mj. BF3 und dem mj. BF4 sechs Monate lang aufhielt. Die BF2 sowie die mj. BF3 und BF4 wurden am 19.07.2016 von THESSALONIKI, Griechenland, aus auf dem Luftweg nach Österreich überstellt und reisten demnach am 19.07.2016 in das Bundesgebiet ein.

1.3. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Irak:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer sind im Irak geboren und aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer überwiegend in der Region XXXX, in der Stadt XXXX (Stadtteil XXXX), hielten sich jedoch im Zeitraum vor der Ausreise des BF1 aus dem Irak auch einige Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft im Nordirak in XXXX auf. Der Ort XXXX liegt ca. 370 km von XXXX entfernt und ist somit kein Nachbarort von XXXX.

Der familiäre und der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer liegen im Irak. Der BF1 hat fünf Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder XXXX, XXXX und XXXX, leben noch im Irak, ebenso wie die beiden Schwestern XXXX und XXXX sowie die Mutter des BF1, XXXX. Ein Bruder des BF1, XXXX, lebt in Österreich. Die Schwester Maisun ist mit einem Schiiten verheiratet, der im Irak als Polizist arbeitet. Die BF2 hat mit ihrer Mutter XXXX, ihrem Vater XXXX, ihren zwei Brüdern, XXXX und XXXX sowie ihren Schwestern, XXXX, XXXX und XXXX, ebenfalls Angehörige im Irak.

Der BF1 besuchte im Irak vier Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang die Mittelschule und vier Jahre lang die Oberstufe in XXXX bzw. in XXXX. Er hat seine Schullaufbahn im 2005 durch einen Abschluss einer höheren Schule abgeschlossen. Er war von seinem 12. Lebensjahr an bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak durchgehend in der Baubranche tätig, zuletzt arbeitete er als selbstständiger XXXX mit einer eigenen Firma. Neben dieser Tätigkeit war er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis ca. Ende des Jahres 2009 bei einem Sicherheitsdienst als Schreiber beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 jemals beim Militär tätig gewesen wäre.

Die BF2 hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang die Mittelschule besucht, hat allerdings keinen Schulabschluss erreicht. Sie war im Irak nicht berufstätig und mit der Erziehung der mj. Kinder betraut. Die Beschwerdeführer wohnten in XXXX in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Aufgrund der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom BF1 erzielten Einkünfte lebten die beschwerdeführenden Parteien in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 ihre bisherige Lebensweise im Irak ablehnen würde, eine Berufstätigkeit im Irak angestrebt hätte oder dass ihr im Irak bestimmte Tätigkeiten aufgrund ihres Geschlechtes verwehrt geblieben wären.

1.4. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich:

Die BF2 hat von 27.11.2017 bis 23.02.2018 einen Kurs für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens besucht, ohne eine Sprachprüfung abgelegt zu haben. Eine über rudimentäre Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Zudem hat sie einen Integrationskurs in Wien absolviert.

Der BF1 hat im Rahmen des EU Projektes "CORE-Integration" an fünf Informationsmodulen teilgenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht hätte.

Der BF1 hat von 29.10.2015 bis zum 09.08.2016 bei seinem Bruder gewohnt, doch konnten ein Abhängigkeitsverhältnis, eine besonders intensive Bindung der Brüder oder die Absicht des Bruders, den BF1 in seiner Firma anzustellen, nicht festgestellt werden. Es konnte nicht konstatiert werden, dass die BF2 familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich besäße.

Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und leben von der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 weist seit 31.07.2015 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, die BF2 ist seit dem 09.08.2016 durchgehend aufrecht gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten.

Vereinsmitgliedschaften, Hobbies, ein längerfristiges und tiefergehendes soziales bzw. ehrenamtliches Engagement oder Bekanntschaften oder Freundschaften konnten weder im Hinblick auf den BF1 noch auf die BF2 festgestellt werden. Eine Verpflichtungserklärung oder eine Einstellungszusage für den BF1 wurden weder vorgelegt noch behauptet. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine berufliche oder soziale Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich konstatiert werden. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders maßgeblichen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich konnten weder in sprachlicher, beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom 11.12.2018, Zl. E 2025-2028/2018-18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, 1.) Zl. G305 2177325-1/8E, 2.) G305 2177326-1/7E, 3.) G305 2177321-1/7E und

4.) G305 2177323-1/7E erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des mj. Drittbeschwerdeführers und des mj. Viertbeschwerdeführers teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien und um Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde.

Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak richtet, begründet sei und anlassbezogen den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Rechtsanschauung des VfGH,
Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2177321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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