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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache der C in V, vertreten durch Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Karfreitstraße 4/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. April 1997, Zl. SchA-63576/38/97, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: Kriemhild Pacher, 9520 Sattendorf, Stöcklweingarten 33), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof mit der Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG übermittelten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; sie war vor der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ernennung der mitbeteiligten Partei auf eine Planstelle eines Leiters für Volksschulen (Verwendungsgruppe L2a2) und der Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule 12 Villach an diese provisorische Leiterin der genannten Volksschule.
Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, ausgegeben am 17. Mai 1996, wurde die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule 17 (nunmehr 12) Villach ausgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit sechs weiteren Konkurrenten um diese Leiterstelle.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 übermittelte die belangte Behörde die Gesuche aller Bewerber/innen dem Bezirksschulrat Villach/Stadt (im folgenden BSR) mit dem Ersuchen, die Auswahl und die Reihung der Bewerber gemäß § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorzunehmen. Auf die Einschaltung des Schulforums und dessen Recht auf Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gemäß § 26a Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 wurde hingewiesen.
Das Schulforum der VS 12 sprach sich in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1996 mit näherer Begründung für die Betrauung der Beschwerdeführerin mit der definitiven Leitung dieser Schule aus. Eine Bezugnahme auf die anderen Bewerbungen enthält diese Stellungnahme nicht.
Das Kollegium des BSR reihte in seinem in der Sitzung vom 18. November 1996 beschlossenen Besetzungsvorschlag die Mitbeteiligte an erster und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1997 teilte die belangte Behörde den drei gereihten Bewerberinnen mit, es sei beabsichtigt, die mP zur Leiterin der VS zu ernennen.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 28. Jänner und 18. Februar 1997 Stellung, in der sie mit näherer Begründung insbesondere darauf hinwies, daß die Stellungnahme des Schulforums übergangen worden sei, zusätzliche Qualifikationen, besondere Fähigkeiten und Leistungen, die sie in ihrer Bewerbung zu ihren Gunsten angeführt habe, nicht berücksichtigt und die im Gesetz genannten Kriterien (insbesondere Vorrückungsstichtag der mP sowie Verwendungszeit der Beschwerdeführerin in der betreffenden Schulart) nicht richtig ermittelt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 1997 traf die belangte Behörde "über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule ... gemäß §§ 26 und 26a Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996", auf Vorschlag des Kollegiums des BSR folgende Entscheidung:
"I.
Die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule 12 Villach wird mit Wirkung vom 1.9.1997 der VOL P. (mitbeteiligte Partei) unter Berücksichtigung der von ihr zurückgelegten Zeit der Betrauung mit der Funktion einer Schulleiterin zunächst befristet bis 31.12.1999 verliehen.
Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs-Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26a Abs. 3 leg. cit.
Die Bewerbungsgesuche von VOL ... (Beschwerdeführerin) und
VOL Mag. W... (Anmerkung: drittgereihte Bewerberin) werden
abgewiesen.
II.
Die Landesregierung ernennt VOL P. mit Wirkung vom 1.9.1997 gemäß den §§ 5 und 8 leg. cit. auf eine Planstelle einer Leiterin für Volksschulen (Verwendungsgruppe L2a2).
Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. ist die Genannte zur Führung des Amtstitels "Volksschuldirektorin" berechtigt.
Die Regelung der Dienstbezüge erfolgt gesondert."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Reihung und des Ermittlungsverfahrens sowie des § 26 Abs. 7 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 darauf hingewiesen, die im LDG 1984 genannten Reihungskriterien seien, weil auf sie nur Bedacht zu nehmen sei, nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl müsse auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, was insbesondere für die Besetzung eines Leiterpostens gelte, bei dem es auf der Hand liege, daß eher andere, als die in § 26 Abs. 7 LDG 1984 genannten formalen Momente wie z.B. Organisationstalent, Eignung zur Führung von Untergebenen oder die Fähigkeit zur Verwaltung einer Schule ausschlaggebend seien (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum LDG 1984 vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 sowie zum LDG 1962). Alle drei (gereihten) Bewerberinnen wiesen eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung auf; der Vorrückungsstichtag bei der mitbeteiligten Partei sei der 23. August 1968, der der Beschwerdeführerin der 3. März 1970, während er bei der Drittgereihten auf 26. Juni 1978 laute. Die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart bis zur Bewerbung betrage bei der mitbeteiligten Partei 27 Jahre, zwei Monate, 18 Tage, bei der Beschwerdeführerin 23 Jahre, 9 Monate und 22 Tage sowie bei der Drittgereihten 19 Jahre, 1 Monat und 29 Tage. Bei den zusätzlichen Qualifikationen könnten die beiden Erstgereihten im Gegensatz zur Drittgereihten, welche neben einem Studium an der Universität für Bildungswissenschaften (Pädagogik) auch zahlreiche Seminare absolviert habe, ihr Organisations- und Führungstalent, welches sie durch ihre provisorischen Leitertätigkeiten zufriedenstellend unter Beweis gestellt hätten, in die Waagschale werfen. An schulrelevanten Zusatzausbildungen könne die mP den Besuch eines Leiterseminars, eine Vorschulstufen- und Englischausbildung ins Treffen führen. Die Beschwerdeführerin habe bestimmte Kurse (wird näher ausgeführt) sowie ein Leiterseminar besucht und verfüge über Italienischkenntnisse, die sie im Rahmen unverbindlicher Übungen und zur Pflege von Schulpartnerschaften einbringe. Hinsichtlich der Fortbildung liege die Drittgereihte deutlich vor der Erst- und Zweitgereihten. Was die Öffentlichkeitsarbeit betreffe, könne die Beschwerdeführerin auf die Organisation einer Milleniumsfeier hinweisen. Das Schulforum der VS spreche sich für die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Leiterin aus und begründe dies in einem formlosen Schreiben vom 21. Oktober 1996 im wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren an der VS als Schulleiterstellvertreterin und seit 1. Jänner 1996 als provisorische Leiterin tätig. Sie verstehe es bestens, im Einvernehmen mit dem Lehrkörper die Schule zu führen. Da sie in der Nähe wohne, sei es für sie einfach, zu jeder Zeit Arbeiten im Schulhaus zu erledigen. Sie könne alle administrativen Aufgaben bestens ausführen und besitze die sprachliche Gewandtheit, in jeder Lage die Schüler und Kollegen hervorragend zu vertreten.
Die belangte Behörde als Verleihungsbehörde habe nur die Aufgabe zu überprüfen, welche Umstände es rechtfertigten, daß das Kollegium des BSR die mitbeteiligte Partei einstimmig an die erste Stelle gereiht habe.
Bei einer Gegenüberstellung der Bewerberinnen nach den Kriterien des LDG liege die mitbeteiligte Partei in bezug auf Lebens- und Dienstjahre vor ihren Mitbewerberinnen. Sie weise einen ein Jahr und sechs Monate früheren Vorrückungsstichtag als die Zweitgereihte auf. Bei den Verwendungszeiten in der betreffenden Schulart liege sie drei Jahre und sieben Monate vor der Beschwerdeführerin. Die Drittgereihte liege sowohl hinsichtlich ihres Vorrückungsstichtages als auch im Hinblick auf ihre Verwendungszeit weit (ca. zehn Jahre) hinter der erstgereihten mitbeteiligten Partei.
Es ergebe sich daher bei den Kriterien nach dem LDG 1984 hinsichtlich Vorrückungsstichtag und Verwendungszeiten der betreffenden Schulart ein klarer Vorsprung zugunsten der Erstgereihten. Der Begriff "Schulart" in § 26 Abs. 7 leg. cit. differenziere eindeutig zwischen Volksschule und Hauptschule.
Bei den zusätzlichen Qualifikationen der Bewerberinnen ergebe sich bezogen auf den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse ein Vorteil zugunsten der Drittgereihten. Die Erst- und die Zweitgereihte hätten sich zur Erweiterung ihrer Bildung in wesentlich geringerem Ausmaße engagiert, wobei die Beschwerdeführerin hier noch marginal vor der Erstgereihten liege. Die außerschulischen Aktivitäten hielten sich bei sämtlichen gereihten Bewerberinnen in Grenzen. Das schulische Engagement der Beschwerdeführerin insbesondere für die erwähnten Schulpartnerschaften sei beachtlich. Sowohl die Erstals auch die Zweitgereihte hätten ihre Fähigkeit zur Personalführung und zur Schulorganisation als provisorische Leiterinnen bewiesen. Die Stellungnahme des Schulforums zugunsten der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, das Vertrauen der Behörde in die Führungsqualitäten der Erstgereihten zu erschüttern. Nach § 26a Abs. 1 LDG 1984 komme dem Schulforum überdies lediglich ein Anhörungsrecht zu; aus einer derart kollegial gehaltenen Stellungnahme könne kein Rückschluß auf die tatsächliche Qualität der Organisation der zur Besetzung gelangenden Volksschule gezogen werden.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, daß die Erstgereihte im Hinblick auf die Grundqualifikationen vor ihren Mitbewerberinnen liege. Bei den Zusatzqualifikationen gestehe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf ihr schulisches Engagement einen leichten Vorteil zu; dieser sei jedoch nicht geeignet, die Gesamtbeurteilung zu beeinflussen. Die hervorragenden Qualifikationen der Drittgereihten auf dem Gebiet der Weiterbildung könnten den Vorsprung, den die beiden Erstgereihten wegen ihrer bewiesenen Fähigkeit zur Leitung einer Schule und ihrer besseren Grundqualifikation hätten, nicht kompensieren.
Die belangte Behörde komme daher als Verleihungsbehörde in Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dem Vorschlag des BSR zu folgen, die schulfeste Leiterstelle der mitbeteiligten Partei zu verleihen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1997, B 1368/97, ablehnte, sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer bereits in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ausgeführten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (in Verbindung mit ihren umfangreichen Ausführungen der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde), daß kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Zahlreiche Einwendungen und von ihr vorgebrachte Tatsachen seien unerörtert geblieben (insbesondere betreffend den Vorrückungsstichtag der mitbeteiligten Partei, der von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten vorgebrachten Qualifikationen, der Unterstützungserklärung durch den Elternverein usw.). Eine Beweiswürdigung habe überhaupt nicht stattgefunden. Vor allem sei eine umfassende Abwägung der für und gegen die einzelnen Bewerbungen maßgebenden Gründe unterblieben. Auch habe sich die belangte Behörde über § 26a LDG 1984 (Stellungnahme des Schulforums) völlig hinweggesetzt. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und die Entscheidungsgrundlagen gegeneinander abgewogen, hätte der Beschwerdeführerin die schulfeste Leiterstelle verliehen werden müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, es hätten die vier Jahre, die sie an einer Hauptschule unterrichtet habe, bei der Ermittlung der Verwendungszeit nach § 26 Abs. 7 Satz 2 LDG 1984 berücksichtigt werden müssen, womit sie die mitbeteiligte Partei bezüglich dieses Kriteriums übertroffen hätte. Selbst wenn die belangte Behörde ihre Verwendungszeit (unter Außerachtlassung ihrer Hauptschullehrertätigkeit) zutreffend ermittelt hätte, wäre die Beschwerdeführerin "bei gesetzmäßiger Gewichtung der Einflußfaktoren insbesondere jener Qualifikationen, die für die Leitung der Schule maßgebend sind" zur Leiterin zu bestellen gewesen.
Im Beschwerdefall ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Ernennungsverfahren und Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt.
Es steht unbestritten fest, daß einer der im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerberinnen, und zwar die Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist.
Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, anzuwenden, weil das Kollegium des zuständigen BSR seinen Beschluß über den im Beschwerdefall maßgebenden Besetzungsvorschlag, der wegen seiner Bedeutung als der erste entscheidende Schritt im Bewerbungsverfahren anzusehen ist, erst nach dem 1. Juli 1996, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle
BGBl. Nr. 329/1996, gefaßt hat und mangels einer Übergangsbestimmung dabei bereits die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebende Rechtslage anzuwenden hatte. Zutreffend wurde daher auch das Schulforum nach § 26a Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung der genannten Novelle im Beschwerdefall in das Besetzungsverfahren einbezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 19. März 1997, 96/12/0327, und vom 25. Februar 1998, 97/12/0360 (beide Fälle betrafen schulfeste Leiterstellen in Steiermark) sowie vom 22. Oktober 1997, 97/12/0132 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Oberösterreich) unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur dargelegt, daß mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung andere Organe vorgesehen sind. Von diesen Ermächtigungen (vgl. §§ 4 und 6 und 26 Abs. 7 LDG 1984) hat der Kärntner Landesgesetzgeber bisher aber noch keinen Gebrauch gemacht.
Ausgehend von der genannten Vorjudikatur zeigt sich für den Beschwerdefall, daß die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführerin kommt aber als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120045.X00Im RIS seit
11.07.2001