Norm
BDG 1979 §48 Abs1Schlagworte
Weisungsverstoß DienstzeitText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
er hat die aus dienstlichen Gründen gewonnene Telefonnummer der Frau E. ohne weiteren dienstlichen Bezug und ohne Einverständnis der Partei für seine privaten Interessen verwendet, indem er telefonisch und via Nachrichtendienst „WhatsApp“ Kontakt zu ihr aufgenommen und unter anderem die Textnachrichten: „schickst mir ein foto?“, „willst nicht privat“, „willst du mich privat kennenlernen oder nicht?“ übermittelt hätte,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung Datenschutz zu GZ PAD/18/1068913/2/AA und der Datensicherheitsvorschrift sowie dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2018 des BMI zu GZ: BMI-LR1200/0074-III/7/a/2018 vom 23.05.2018 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- (in Worten: zweihundert) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde, sowie dem fristgerecht eingebrachten Einspruch der Disziplinaranwaltschaft.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat nach einem dienstlichen Telefonat mit der Partei Frau E. deren private Handynummer vom Display des dienstlichen Telefons der PI für private Zwecke abgeschrieben. Im Anschluss habe er Frau E., ohne deren Einverständnis, mit seinem privaten Mobiltelefon angerufen und ihr gesagt, sie soll im Nachrichtendienst „WhatsApp“ nachsehen, da sie eine Nachricht von ihm erhalten hätte. In weitere Folge habe der Exekutivbeamte Frau E. via „WhatsApp“ folgende Nachrichten zukommen lassen:
? „schickst mir ein foto?“
? „willst nicht privat?“
? „willst du mich privat kennenlernen oder nicht?“
Frau E. wandte sich an die PI, wo sie die unerwünschte Kontaktaufnahme meldete.
Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten (Verwendung der aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Telefonnummer für private, unerwünschte Kontaktaufnahme mittels Nachrichtendienst „WhatsApp“) war zweifelsfrei geeignet, das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war somit nicht nur geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als Exekutivbeamter zu erschüttern und das eigene Ansehen zu schädigen, sondern auch das Ansehen der Dienststelle und der gesamten Dienstbehörde in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.
Die Dienstbehörde kann gemäß § 131 BDG 1979 ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1.) die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2.) eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3.) die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.
Seitens der LPD wurde gegen den Beschuldigten die Disziplinarverfügung eines Verweises erlassen, wogegen die Disziplinaranwaltschaft fristgerecht einen Einspruch eingebracht hat, sodass durch die Disziplinarkommission beim BM.I das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte eine Telefonnummer aus dienstlichen Unterlagen bzw. einer Amtshandlung zu privaten Zwecken erlangt hat und die Frau kontaktiert hat und damit gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in Form einer Dienstanweisung verstoßen hat.
Nach § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.
Fakt ist, dass der Beamte eine schriftliche Weisung nicht befolgt hat und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Die vom Beschuldigten begangene Dienstpflichtverletzung des Weisungsverstoßes ist grundsätzlich kein Bagatelldelikt. Der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180).
Und gerade der Datenschutz ist im Zusammenhang mit den Befugnissen, die den Beamten eingeräumten werden, immer wieder im Brennpunkt ständiger öffentlicher und politischer Diskussionen. Die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen erwecken könnte. Der Datenschutz ist zudem ein hochsensibles Thema in der Öffentlichkeit, wenn nun ein Polizist einfach die Handynummer einer Partei aus Polizeiakten oder einer Amtshandlung zu privaten Zwecken verwendet, wirft das eine schiefe Optik auf den Polizeiapparat. Auch wenn das Motiv des Beamten simple und nachvollziehbar war – aber diese Vorgangsweise ist inakzeptabel.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.
Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist.
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff; VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Der Beamte, der sich noch im provisorischen Dienstverhältnis befindet, hat gegen eine Dienstanweisung und datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er eine private Telefonnummer aus dienstlichen Unterlagen bzw. einer Amtshandlung zu privaten Zwecken erlangt hat und die Frau kontaktiert hat und damit gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Milderungsgründe:
? reumütiges Geständnis – iSd § 34 Abs. 1 Ziffer 17 StGB
? Disziplinarrechtliche Unbescholtenheit
? Sehr gute Dienstbeschreibung
Erschwerungsgründe:
? keine
Der Senat ist der Meinung, dass die gewählte Strafhöhe den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend sühnt, um dem Disziplinarbeschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020