TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 I408 2121793-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2121793-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 07.06.2019, ZI. 1065148302 - 180543203 / BMI-BFA_STM_AST_02, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Ausreisemotiv an:

"Die IS-Miliz hat unsere Stadt Mosul bekämpft und erobert. Mein Bruder wurde von ihnen verschleppt und wir - meine Familie und ich - wissen bis heute nicht, ob er noch lebt oder nicht. Ich habe Angst, dass ich wie mein Bruder enden werde, darum habe ich den Entschluss gefasst meine Heimat zu verlassen". Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an: "Ich habe Angst um mein Leben. In Mosul steht der IS und ich habe ein Friseurgeschäft betrieben. Ich habe auch Soldaten die Haare geschnitten. Diese hatten Angst in mein Geschäft zu kommen und daher bin ich nach einem Anruf zu ihnen ins Quartier gegangen. Die Leute des IS haben mich geschlagen und haben mir das Nasenbein gebrochen, da man bei den IS Leuten das Gesicht nicht mit dem bei uns üblichen Faden reinigen darf." Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer noch andere Gründe habe, verneinte er dies. Nachdem die Soldaten Mosul aufgegeben hätten, habe er Angst gehabt, dass er vom IS umgebracht werde. "Vielleicht" würde der IS annehmen, dass er mit der Regierung zusammenarbeite. Er sei nur einmal vom IS angegriffen worden, dies sei gewesen als ihm das Nasenbein gebrochen worden sei. Er könne an keinen anderen Platz im Irak, da man annehmen würde, er gehöre zum IS.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 29.01.2016, Zl. 1065148302/150397515/BMI-BFA-RD-STM gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er in Mosul als Frisör gearbeitet habe und vom IS bedroht worden sei. Jedoch wäre dies nicht von Asylrelevanz, da die staatlichen Sicherheitskräfte gegen den IS hinreichend schutzfähig und schutzwillig seien. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.), da für den Beschwerdeführer im Irak eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die gegen Spruchpunkt I erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, Zl. L504 2121793-1/11E, als unbegründet abgewiesen.

Am 05.01.2017 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017, Zl. 1065148301 - 150397515/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2019 erteilt.

Am 07.01.2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Am 07.05.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen und gab an, dass es im Irak, trotz der mittlerweile stattgefundenen Besiegung des IS, keine Sicherheit gebe. Seine Familie lebe zwar nach wie vor in Mosul, aber das sei, weil sie dazu gezwungen wären, da seine Mutter alt sei und sein Bruder Kinder habe, aber er selbst könne dort nicht leben. Im Falle einer Rückkehr würde er sicherlich sofort bei der Einreise in den Irak verhaftet werden. Außerdem erklärte der Beschwerdeführer psychisch krank zu sein. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2018 zur Behandlungsmöglichkeit psychischer Probleme im Irak, machte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.06.2019, zugestellt am 11.06.2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag vom 07.01.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird abgewiesen (Spruchpunkt VII.).

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben, welche am 05.07.2019 beim BFA einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an der Situation im Irak seit der Erteilung des subsidiären Schutzes nichts geändert habe und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger des Irak und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 20.04.2015 in Österreich auf, ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine vorgebrachte psychische Erkrankung ist im Irak behandelbar.

Der Beschwerdeführer wurde in Mosul geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat in Mosul die Schule besucht und als Frisör gearbeitet.

In Mosul leben derzeit noch Angehörige des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern mit ihren Familien. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Angehörigen, vor allem zu seiner Mutter, regelmäßigen Kontakt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. In Deutschland leben zwei Brüder des Beschwerdeführers, zu welchen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Es wird nicht verkannt, dass der an einem Deutschkurs sowie einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen hat und von 06.09.2018 bis 27.01.2019 als Frisör tätig gewesen ist, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, geht in Österreich aktuell keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.12.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen in der Höhe von Euro 10, --, gesamt Euro 300, --, für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Es wurden keine stichhaltigen individuellen Gründe dargetan, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, dort aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugetretene individuelle Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit Gewährung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 29.01.2016 wesentlich zum Positiven verändert. In das Zentrum seines Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer die Furcht vor dem Islamischen Staat. Bereits Ende 2017 hat der IS das letzte Stück Territorium im Irak verloren und erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den IS.

Der IS hat zwar seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kräfte aus Syrien wieder verstärkt und verfügt auch in Mosul über Zellen. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Doch auch wenn es über das Land verteilt noch zahlreiche Schläferzellen des IS geben soll, so hat sich die Sicherheitslage im Irak doch wesentlich stabilisiert und sind die Zahlen an Angriffen und Opfern stark zurückgegangen.

Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Angaben an psychischen Problemen, allerdings hat er diesbezüglich in Österreich keinen Psychologen aufgesucht und sohin auch keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Eine adäquate medizinische Behandlung für psychische Erkrankungen im Irak und der Erhalt von entsprechenden Medikamenten im Irak ist gewährleistet.

Dass der Beschwerdeführer im Irak, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte, ergibt sich auch daraus, dass er über eine entsprechende Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügt und auch während seines Aufenthaltes in Österreich zeitweise als Frisör tätig war und arbeitsfähig ist.

1.3. Zur allgemeinen Situation im Irak:

Wie aus dem aktuellen Länderbericht (Stand 20.11.2018 samt integrierter Kurzinformation vom 25.07.2019) und den dort angeführten Quellen zu entnehmen ist, der im Bescheid des BFA wiedergegeben ist, hat sich die Sicherheitslage im Irak zuletzt stabilisiert, insbesondere innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya.

Im April 2019 wurden in Ninewa 19 Vorfälle mit 46 Toten und zehn Verletzten verzeichnet, wobei hier auch der Fund eines Massengrabs älteren Datums, mit 36 Leichen, eingerechnet ist. Im Mai 2019 wurden 25 Vorfälle mit 64 Toten und 26 Verwundeten registriert, wobei der Fund eines jesidischen Massengrabes älteren Datums im Bezirk Sinjar, mit 35 Leichen, miteingerechnet ist. Im Juni wurden zehn Vorfälle mit 24 Toten und 22 Verletzten registriert, wobei hier vier Brandstiftungen von landwirtschaftlichen Flächen und zwei Explosionen von Kriegsrelikten aus der Schlacht um Mosul inkludiert sind.

Auch wenn sich der Irak nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen erholt, sollten sich die Wachstumsaussichten dank der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, die mit den sozialen und kulturllen Gegebenheiten vertraut sind und weiterhin über familäre Kontakte verfügen, wird trotz der wirtschaftlichen noch immer angespannten Lage durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Eine reale Gefahr einer Verletzung einer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend das bisherige Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und daraus, dass keine entsprechenden medizinischen Befunde vorgelegt wurden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche und im Irak nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Diesbezüglich ist zudem auszuführen, dass aus der Vorlage von Tablettenverpackungen (Tablettenverpackungen: Temesta 1,0 mg und Halcion 0,25 mg) kein Rückschluss, dass dem Beschwerdeführer diese Tabletten durch einen Arzt verschrieben worden seien, möglich ist. Ein Rezept oder einen entsprechenden Befund hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in Vorlage gebracht. Er erklärte im Gegenteil, dass er Angst hätte einen Psychologen aufzusuchen und trotz Überweisung nicht hingegangen wäre. Wären seine psychischen Probleme jedoch tatsächlich derart ernst und lebensbedrohlich, hätte er wohl jedenfalls einen Facharzt aufgesucht. Darüber hinaus geht aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2018 hervor, dass psychische Probleme im Irak behandelbar sind, weswegen diesen ohnehin keine besondere Bedeutung beizumessen wäre. Aus den übrigen vorgelegten Befunden ergibt sich lediglich die zwei Jahre zurückliegende Versorgung von Abszessen mit Salbenverbänden oder deren operative Entfernung. Auch darin ist keine lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen.

Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers im Irak ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.

Dass der Beschwerdeführer zwei in Deutschland lebende Brüder hat, ergibt sich auch aus seinen Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils vom 12.08.2019. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.08.2019.

2.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Der Beschwerdeführer trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BFA vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen würden und dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe.

So lagen der damaligen Entscheidung Länderfeststellungen zugrunde, denen zufolge die allgemeine Sicherheitslage im Irak gekennzeichnet war von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation IS auf der anderen Seite. Außerdem war Mosul, woher der Beschwerdeführer stammt, zu diesem Zeitpunkt noch stark umkämpft. Der Osten und ein Drittel des Westens der Stadt waren zwar bereits vom IS befreit, aber die schwierige Schlacht mit den IS-Terrormilizen um die Altstadt im Westen der Stadt stand noch bevor.

Verfolgt man die aktuellen Länderinformationen zum Irak, so lässt sich daraus zweifelsfrei eine sukzessive und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage ableiten.

So ist den Länderinformationen vom 20.11.2018 samt integrierter Kurzinformation vom 25.07.2019 zu entnehmen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle rückläufig sind. Weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer konkrete auf seine Person bezogene Bedrohungsszenarien ins Treffen führen, sondern verwies lediglich auf punktuell einzelne Vorfälle (Beschwerde vom 05.07.2019, Seite 7f).

Zudem ist es auch für die Angehörigen des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter, seinen Bruder und seine zwei Schwestern mit ihren Familien möglich in Mosul zu leben. Auf diesbezüglichen Vorhalt seitens des BFA meinte der Beschwerdeführer nur: "Was sollen sie machen? Sie müssen dort leben. Meine Mutter ist eine ältere Dame und mein Bruder hat Kinder. Er ist gezwungen dort zu leben. Aber ich kann nicht dort leben." Wenn es für die Familie des Beschwerdeführers möglich ist ein Leben in Mosul zu führen, dann dürfte dies auch für den Beschwerdeführer, einen jungen und arbeitsfähigen Mann, möglich sein und spricht dies nicht dafür, dass für den Beschwerdeführer eine besondere Gefährdungssituation bestehe und ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass es im Irak nicht selten sei, dass Sunniten unter dem Pauschalverdacht stehen würden mit dem IS zu kooperieren und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als IS-Sympathisant stigmatisiert werden würde, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch entsprechende Beweismittel (Lohnabrechnungen, Arztbefunde, Fotos usw.) beweisen könnte.

Auch hinsichtlich der Beschwerdeangaben, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, durch klare, konkret auf seine persönliche Situation bezogene und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sich die Situation im Irak für ihn nicht verbessert habe und wurde nur verschieden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zitiert, ohne jedoch einen tatsächlichen Konnex zum Beschwerdeführer herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher davon ausgehen, dass der Bescheid des BFA nicht substantiiert bestritten wurde.

Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass es zu einer Verbesserung der Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers gekommen ist und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3 getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 20.11.2018 samt integrierter Kurzinformation vom 25.07.2019. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Der in der Beschwerde angeführte Bericht über die aktuelle Lage in Bagdad hat keine Relevanz, zumal der Beschwerdeführer aus Mosul stammt und der Bericht zudem aus 2017 ist und damit auch nicht mehr die entsprechende Aktualität aufweist.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung der bekämpften Bescheide und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt Art. 16 Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) um, der daher im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation zu berücksichtigen ist.

Dessen Absatz 1 lautet: "Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist." Nach Absatz 2 leg.cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Nach § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AsylG in Ansehung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 und VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).

Im konkreten Fall ist dem BFA zuzustimmen, wenn es ausführt, dass aufgrund der sich stark verbesserten Sicherheitslage im Irak davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, womit ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG einzuleiten war.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nämlich weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. Wie sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt hat sich die Sicherheitslage im Irak massiv verbessert. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Umstände zwischenzeitig derartig nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert haben, sodass der Beschwerdeführer keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist. In Mosul herrscht, trotz aller sicherheitsrelevanter Vorfälle, kein Bürgerkrieg. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat zudem gar nicht behauptet, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.

Zudem konnte der Beschwerdeführer keine begründeten Umstände seiner persönlichen Situation angeben, die dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Irak im Allgemeinen - ein höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Schließlich sind auch die vorgebrachten Erkrankungen des Beschwerdeführers im Irak behandelbar und handelt es sich dabei auch nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei der Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat er selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts erwirtschaften können. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seiner Familie Unterstützung finden wird.

Im Ergebnis kann daher im Falle des Beschwerdeführers von einem Wegfall der Gründe, welche ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, ausgegangen werden. Dem BFA war daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG als gegeben erachtet.

Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, ist die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Da gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war der diesbezüglichen Entscheidung des BFA nicht entgegenzutreten und erging auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu Recht.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat er ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass der an einem Deutschkurs sowie einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen hat und von 06.09.2018 bis 27.01.2019 als Frisör tätig gewesen ist. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht erkennbar.

Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das mit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen in der Höhe von Euro 10,--, gesamt Euro 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe geahndet wurde.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005,. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation im Irak beschönigen zu wollen, sollte es dem Beschwerdeführer als gesundem und gut ausgebildetem Mann möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Mosul dort seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Zudem hat er noch Familie in Mosul und verfügt folglich über soziale Kontakte. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

3.7. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige über Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Da dem Beschwerdeführer der Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt wurde, war sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.01.2019 mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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