TE Bvwg Beschluss 2019/10/8 W179 2188547-1

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
E-ControlG §12
GWG 2011 §132
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2188547-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, 1020 Wien, Trabrennstraße 2B, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , (weitere Verfahrenspartei XXXX , vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stubenbastei 2), betreffend einen Streitschlichtungsantrag nach § 132 Abs 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird infolge mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, § 132 Abs 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG) normiert eine sukzessive Zuständigkeit zwischen der Regulierungskommission (REK) der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) als Schlichtungsstelle einerseits und den (ordentlichen) Gerichten andererseits, ua in Rechtsstreitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten (Z 1 leg cit).

Vorliegend haben die weiterführende Verfahrenspartei (Antragstellerin) als Netzzugangsberechtigte und die Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin) - als Fernleitungsnetzbetreiberin - XXXX Transportverträge über die Durchleitung von Gas geschlossen und enthalten diese eine Schiedsklausel. In der Folge brachte die weiterführende Partei beim zuständigen Schiedsgericht eine Schiedsklage, gerichtet ua auf die Nichtigerklärung der besagten Verträge, ein; woraufhin das Schiedsgericht ihr Verfahren aussetzte, um der weiterführenden Partei Gelegenheit zu geben, zunächst die REK als Streitschlichtungsstelle anzurufen, weil die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens nach § 132 Abs 2 GWG vor Beschreitung des Rechtswegs (oder vor Anrufung eines Schiedsgerichts) vor dem Hintergrund des § 582 Abs 1 ZPO für "Netzbenutzer" (!) zwingend vorgesehen sei.

Zwischen allen Parteien ist maßgeblich strittig, ob die in § 132 Abs 2 GWG normierte sukzessive Kompetenz ausschließlich den "ordentlichen Gerichten" oder auch Schiedsgerichten zukommt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (REK) den Streitschlichtungsantrag der weiterführenden Partei im Wesentlichen deswegen zurück, weil die vorliegende Streitigkeit objektiv schiedsfähig und ein Rechtsweg von der REK zu einem Schiedsgericht gesetzlich nicht vorgesehen sei, weswegen eine ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Schiedsgerichts, jedoch keine der REK vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, macht als "Beschwerdepunkt" die Verletzung des subjektiven Rechts auf Sachentscheidung der Beschwerdeführerin [als Antragsgegnerin und Netzbetreiberin!] und ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, und in der Folge den angefochtenen Bescheid ausweislich § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides in der Sache an die belangte Behörde zurückverweisen. Dem Rechtsmittel sind ua zwei Rechtsgutachten beigeschlossen. Begründend wird eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung der belangten Behörde moniert.

4. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde, ohne einen Antrag zu stellen, ihren Verwaltungsakt, jedoch (zunächst) keine Gegenschrift vor.

5. Im weiteren Verfahrensverlauf erstattet die belangte Behörde eine Replik, die Rechtsmittelwerberin zwei Stellungnahmen unter Vorlage eines dritten Rechtsgutachtens und eines weiteren Ergänzungsgutachtens, sowie die weitere Verfahrenspartei zwei Äußerungen samt Übermittlung eines eigenen Rechtsgutachtens.

Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; das Abführen einer Beschwerdeverhandlung beantragt sie nicht.

Die weitere Verfahrenspartei begehrt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu abweisen, in eventu abweisen mangels Anwendbarkeit des § 132 Abs 2 GWG, in eventu aus anderen Gründen zurück- bzw abweisen. Im Übrigen sei eine mündliche Verhandlung weder erforderlich noch zweckmäßig.

Die Beschwerdeführerin hält ihre (dargestellten) Anträge aufrecht.

6. Mit Schreiben vom XXXX stellt die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag, welchen das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegt. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Binnen aufrechter Frist ergeht vorliegende Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der angefochtene Bescheid stellt nachstehenden Sachverhalt als unstrittig fest, der auch diesem Verfahren als maßgeblicher Sachstand zugrunde gelegt wird:

"Die in XXXX ansässige Antragstellerin [die hiergerichtlich weiterführende Partei] und die Antragsgegnerin [die hiergerichtliche Beschwerdeführerin] - eine Fernleitungsnetzbetreibern mit Sitz in XXXX - schlossen eine Reihe von XXXX Transportverträge über die Durchleitung von Gas der Antragstellerin XXXX , die in der Änderungsvereinbarung vom XXXX geändert, neu gefasst und konsolidiert wurden. XXXX dieser Änderungsvereinbarung enthält folgende Schiedsklausel:

XXXX Am XXXX brachte die Antragstellerin - gestützt auf XXXX der Änderungsvereinbarung - beim XXXX eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin ein. Mit dieser Klage begehrt sie einen Schiedsspruch, der eine Erklärung enthält, dass die XXXX Verträge und die Änderung ab dem XXXX null und nichtig sind, und mit dem angeordnet wird, dass die Antragsgegnerin XXXX EUR an die Antragstellerin bezahlt. Dazu stellt sie Eventualbegehren.

Mit prozessleitende Verfügung XXXX setzte das Schiedsgericht das Schiedsverfahren bis zum XXXX aus und gab der Antragstellerin die Gelegenheit, das Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 bis spätestens XXXX einzuleiten, und sprach ferner aus, das Schiedsverfahren so lange weiter auszusetzen, bis der Bescheid der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs 3 E-ControlG vorgesehenen Frist zugestellt worden ist, wenn die Antragstellerin das Streitschlichtungsverfahren einleitet. Die Ansprüche der Antragstellerin seien zumindest gegenwärtig unzulässig. Diese Ansprüche fielen in den Geltungsbereich von § 132 Abs 2 GWG 2011. Die Durchführung des in § 132 Abs 2 GWG 2011 festgelegten Streitschlichtungsverfahrens vor Beschreitung des Rechtswegs (oder vor Anrufung eines Schiedsgerichts) für Netzbenutzer sei zwingend. Im Hinblick auf § 582 Abs 1 ZPO teilt das Schiedsgericht die Ansicht, dass die "Unzulässigkeit des Rechtswegs" die Unzulässigkeit von Schiedsverfahren zur Folge haben."

2. Im Anschluss an den dargestellten Sachverhalt gibt der angefochtene Bescheid den "Verfahrensablauf" wieder, der nachstehend (teilweise) ebenso festgestellt wird:

"Am XXXX brachte die Antragstellerin bei der Regulierungskommission der E-Control einen Streitschlichtungsantrag gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 iVm § 12 E-ControlG ein. Sie beantragt, die Regulierungskommission möge,

a) sich für unzuständig erklären, den streitgegenständlichen Streitfall zu entscheiden, und aus diesem Grund die Anträge der Antragstellerin zurückweisen,

b) in eventu die XXXX Transportverträge und den Änderungsvertrag seit XXXX für nichtig erklären und die Antragsgegnerin zur Zahlung von XXXX EUR samt Zinsen zu verurteilen."

3. Dieser Antrag ist näher begründet und stützt sich unter einem auf eine angebliche Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin (und deren XXXX) gegen Europäisches Wettbewerbsrecht, aus welcher die begehrte Nichtigkeit der Verträge als auch gegebenenfalls konkrete Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin resultiere.

4. Die Antragsgegnerin (die hiergerichtliche Beschwerdeführerin) repliziert auf den Streitschlichtungsantrag, nachdem sie von der REK über diesen verständigt wurde, mit Schreiben vom XXXX und XXXX an die REK, und beantragt, die REK möge

"(1) das Hauptbegehren a) von [der Antragstellerin] kostenpflichtig abweisen und feststellen, dass die Regulierungskommission zuständig ist, den gegenständlichen Fall und die folgenden Eventualbegehren b) bis e) der Reihe nach zu entscheiden; und

(2) die Eventualbegehren b) bis e) von [der Antragstellerin] kostenpflichtig abweisen."

5. Der Spruch des angefochtenen Bescheids vom XXXX lautet (wortwörtlich) wie folgt:

"I. Spruch

Der Streitschlichtungsantrag wird zurückgewiesen."

6. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der E-Control vom XXXX zur GZ XXXX als ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator - ITO) gemäß § 119 Abs 1 Z 3 GWG 2011 zertifiziert.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Rechtsgutachten, jeweils samt Anlagen.

2. Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage (zumal teilweise in den Feststellungen auf das konkret herangezogene Beweismittel bereits hingewiesen wurde.)

3. Ferner ist zu erwägen:

Die Feststellung zum Zertifizierungsbescheid der Beschwerdeführerin als Fernleitungsnetzbetreiberin beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen der Gegenschrift der belangten Behörde vom XXXX , die von den anderen Parteien unbestritten blieben, zumal sich die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerde selbst als Netzbetreiberin bezeichnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht zulässig:

3.1. Rechtsnormen:

2. Der § 132 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; (...)"

3. Der § 132 Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl I Nr 107/2011, lautet wortwörtlich:

"12. Teil

Streitbeilegung

Verfahren

§ 132. (1) In Streitigkeiten

----------

1.-zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

2.-zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges sowie

3.-zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten

entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt - die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

----------

1.-zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

2.-zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

3.-zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes,

4.-zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß § 111,

5.-zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 112 sowie

6.-über die Abrechnung von Ausgleichsenergie

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 1 bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bzw. Z 2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges bzw. Speicherzugangs gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."

3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

4. Die weiterführende Partei zieht zunächst die Beschwerdelegitimation der Rechtsmittelwerberin (sei doch mit dem angefochtenen Bescheid ein Streitschlichtungsantrag der weiterführenden Partei, jedoch nicht der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden), als auch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für vorliegende Konstellation im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur sukzessiven Zuständigkeit in Zweifel.

Diametral entgegengesetzt geht die Beschwerdeführerin naturgemäß von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als auch von einer eigenen Beschwer aus.

5. Bereits die erste Rüge der mangelnden Beschwer ist von Erfolg getragen:

5.1. Die Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist direkt in Art 132 B-VG (und nicht im § 7 VwGVG) geregelt und hier dessen Abs 1 Z 1 leg cit einschlägig.

Nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Diese Bestimmung ist auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts so zu verstehen, dass eine Rechtsverletzung zumindest denkmöglich sein muss, wobei das Verwaltungsgericht (im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof) nicht auf die Überprüfung eines konkret monierten Beschwerdepunktes beschränkt ist (was sich bereits aus dessen fehlenden Erwähnung in § 9 VwGVG und den zugehörigen Materialien ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP samt Abänderungsantrag AB 2112 BlgNR 24. GP zu Abs 3 leg cit ergibt; wenngleich das Rechtsmittel einen Beschwerdepunkt enthält):

5.2. Die belangte Behörde hat nicht meritorisch entschieden (und daher weder subjektive Rechte noch Pflichten der Beschwerdeführerin begründet, verändert oder festgestellt), weshalb die Rechtsmittelwerberin schon deshalb nicht materiell beschwert sein kann.

5.3. Ferner wird mit dem angefochtenen Bescheid (vgl dessen dargestellten Spruch) der Streitschlichtungsantrag der weiterführenden Partei (und nicht ein Antrag der Rechtsmittelwerberin) zurückgewiesen, sodass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei auch formell nicht beschwert ist.

5.4. Zumal bereits die Textierung des § 132 Abs 2 GWG 2011 ohne jedweden Zweifel ausschließlich für den "Netzzugangsberechtigten" (hier die weiterführende Partei) eine sukzessive Kompetenz der Gerichte in Streitigkeiten nach Z 1 leg cit bestimmt, jedoch nicht (!) für den "Netzbetreiber" (wie die Beschwerdeführerin als Fernleitungsnetzbetreiber) vorsieht.

Die Beschwerdeführerin als "Netzbetreiber" kann sich sohin (grundsätzlich) jederzeit selbst direkt (ohne Zwischenschritt eines Streitschlichtungsverfahrens vor der REK) an die Gerichte wenden, solange in gleicher Sache nicht bereits ein Verfahren bei der REK [durch die "Netzzugangsberechtigte"] anhängig gemacht wurde (vgl Abs 2 letzter Satz leg cit; dessen Telos ist klar, es sollen durch einen Streitschlichtungsantrag des "Netzzugangsberechtigten" an die REK sowie eine Klage des "Netzbetreibers" an das Gericht nicht gleichzeitig eine verwaltungsbehördliche und gerichtliche Zuständigkeit eintreten).

Da mit der angefochtenen Entscheidung der Streitschlichtungsantrag der "Netzzugangsberechtigten" zurückgewiesen wurde, ist das Verfahren nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 abgeschlossen, die Zuständigkeit der Gerichte (unpräjudiziell der Frage, ob vorliegend vom Gesetzesbegriff "Gerichte" auch Schiedsgerichte mitumfasst sind) für allfällige Klagen der Beschwerdeführerin - als "Netzbetreiber" - ausweislich Abs 2 leg cit (arg: e contrario) wieder gegeben, weshalb diese auch deshalb nicht formell beschwert ist.

5.5. Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer hiergerichtlichen Stellungnahme vom XXXX (Seite 7) zur Verteidigung ihrer Rechtsmittellegitimation allgemein auf die Beschwerde und ein beigeschlossenes näher bestimmtes Gutachten verweist, ist sie daran zu erinnern, dass die Zulässigkeitsausführungen der Beschwerde die Rechtsmittelwerberin mehrfach (richtigerweise) als "Netzbetreiberin" bezeichnen (vgl Seite 4 der Beschwerde; ebenso die hg Feststellungen) sowie besagtes Gutachten in seinem Ergebnis (vgl dortige Seite 17) von einer "Sperrwirkung für Klagen von Netzzugangsberechtigten" spricht. Dieser Verweis vermag somit die Ansicht der Rechtsmittelwerberin zu Beschwerdelegitimation nicht zu stützen. Vielmehr unterstreicht dieser nochmals, dass die sukzessive Kompetenz der Gerichte - eingedenk der Textierung der zu prüfenden Norm - nur hinsichtlich der "Netzzugangsberechtigten", jedoch nicht für "Netzbetreiber" wie die Beschwerdeführerin gilt.

5.6. Anderweitige subjektive Rechte der Rechtsmittelwerberin sind abseits des vermeintlichen Rechts auf Sachentscheidung der REK (das vorliegend der Beschwerdeführerin wie ausgeführt nicht zu kommt) hiergerichtlich weder erkennbar noch gegeben.

6. Daher ist die erhobene Beschwerde infolge mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).

4. Zu Spruchpunkt B) Revision:

9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit der Rechtsmittelwerberin eine Beschwerdelegitimation zukommt.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095; oder 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Rechtslage ist eindeutig sowie bereits eingehend vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, bei fehlender materieller Beschwer und in additionaler Ermangelung einer formellen Beschwer (wie beides vorliegend gegeben) ist eine Beschwerdelegitimation zu verneinen, weil keine subjektiven Rechte verletzt sein können.

Es liegen somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, mangelnde Beschwer,
meritorische Entscheidung, Schlichtungsstelle,
Schlichtungsverfahren, sukzessive Kompetenz, Zurückweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2188547.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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