TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/25 95/12/0218

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Ing. F in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1995, Zl. 1 - 044805/29ad - 95, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Revident) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, wo er im Rahmen des Agrarreferates im Gehobenen landwirtschaftlichen Dienst verwendet wird.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1994 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen "Antrag auf Höherbewertung des Arbeitsplatzes". Er wies darauf hin, daß seine Tätigkeit in der steirischen Landesverwaltung insofern eine Novität darstelle, als die Durchführung von Verwaltungsverfahren und die Wahrnehmung der Aufgaben eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in Personalunion gegeben seien. Einerseits müsse er im Verwaltungsverfahren ständig am letzten Stand der Rechtsprechung sein, andererseits habe er als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger im Spezialfach "Landwirtschaft und Wasserrecht" Gutachten zu erstellen. Seine Ausbildung unterscheide sich gegenüber Kollegen durch die Absolvierung einer "BHS" sowie durch sein (noch nicht abgeschlossenes) Medizinstudium und die Tätigkeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb.

über Aufforderung der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 1994 bekannt, daß seine Eingabe vom 27. Februar 1994 als Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk (im folgenden Dienstklassenzulage) anzusehen sei. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer folgende Arbeitsplatzbeschreibung (Stand: Juli 1994):

"1. Kurzbezeichnung des Arbeitsplatzes nach dem zu bearbeitenden Sachgebiet:

Wasserrecht, Recht der Technik, Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten

2. Tätigkeiten:

1.

Wahrnehmung der Aufgaben in wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren für Bewilligungsverfahren gemäß § 32 WRG (Begutachtung der eingereichten Unterlagen § 103 und § 104 WRG).

2.

Ausübung des Sachverständigendienstes im gehobenen landwirtschaftl. Fachbereich:

Erstattung von Befund und Gutachten in wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Vollziehung der §§ 31, 32, 34 Abs. 2 und 138 WRG

3.

Durchführung der Verfahren einschließl. mündl. Verhandlungen in Vollziehung des WRG für Bewilligungsverf. gem. § 32 sowie wasserpolizeil. Verfahren und Anordnung von Maßnahmen im Bereich konkreter Gewässergefährdungen gem. § 31 WRG

4.

Anlagenüberprüfungen gem. § 134 Abs. 4 für die Lagerung von Gülle, Jauche und Silosickersäfte

mit bescheidmäßiger Erledigung von erforderlichen sowie besonderen Anordnungen

5.

gesamte Administration der landwirtschaftlichen Verwaltung im Bereich aller landwirtschaftl. Bewilligungsverfahren, Überprüfungsverfahren und Evidenzhaltung der bewilligungspflichtigen Lagerungsmaßnahmen gemäß der Schwellenwertverordnung

6.

die fallweise Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Bodennutzung durch Überwachung der Bodenstickstoffflüsse mittels Nitrocheckgerät (Feldbeprobung und Laborauswertung)

7.

Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Übergrenzen gemäß Viehwirtschaftsgesetz, IntensivtierhaltungsVO und Strafverfahren

8.

Durchführung der Strafverfahren im Bereich landwirtschaftl. Wasserrecht

9.

Durchführung der Verfahren gemäß landwirtschaftl. Betriebsflächenschutzgesetz, Bodenschutzges., Pflanzenschutzges. und Tierschutzges., Saatgutgesetz, Tierseuchengesetz, Düngemittelgesetz, Futtermittelgesetz, Intensivtierhaltungsverordnung einschließlich Strafverfahren

10.

Gutachtliche Äußerungen zum Chemikaliengesetz und Stmk. landwirtschaftlichen Chemikaliengesetz (vor allem bei giftrechtl. Fragen)

11.

Kontrollen nach dem Stmk. ldw. Chemikaliengesetz und Chemikaliengesetz, soweit Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde

12.

Lebensmittelgesetz: Lebensmitteltechnologische u. chemische Fragen

13.

Koordination und Betreuung der Gewässeraufsichtsorgane im Bezirk Leibnitz hinsichtlich fachlicher und rechtlicher Fragen einschl. Strafvollzug

3.

Besondere Befugnisse_

Unterschriftsbefugnis gem. Pkt. 13 lit. b)

4.

Unmittelbare Unterstellung:

Dr. PEHEIM Josef

5.

Stellvertretung:

HUBMANN Franz"

Unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich aus den je nach Jahreszeit unterschiedlichen Schwerpunkten seiner Tätigkeit ergäben, gab der Beschwerdeführer folgende "prozentuelle Verteilung der Tätigkeiten gemäß Arbeitsplatzbeschreibung" an:

"Zusammenfassung von Punkt 1. - 3.                 60 %

Punkt 4.:  tritt erst mit den verordneten

           Sanierungsgebieten in Kraft

Punkt 5.                                           10 %

Punkt 6.: Aus Budgetgründen noch nicht

          vollziehbar

Punkt 7.                                           10 %

Punkt 8.                                            5 %

Punkt 9.                                            5 %

Punkt 10.: fallweise

Punkt 11.                                           5 %

Punkt 12.: fallweise

Punkt 13.                                           5 %

                                                  100 %"

In seinem Vorlagebericht vom 19. September 1994 wies der Bezirkshauptmann darauf hin, aus der aktualisierten Arbeitsplatzbeschreibung gehe hervor, daß der überwiegende Teil der Arbeiten des Beschwerdeführers (Punkte 1. bis 3.) in der Sachverständigentätigkeit in wasserrechtlichen Verfahren mit landwirtschaftlichem Bezug liege, wobei teilweise auch die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und in einfachen Fällen die Bescheiderlassung umfaßt seien. Auch die auf die Viehwirtschaft bezogenen Verfahren (Punkte 5. und 7.) erforderten im wesentlichen Sachverständigentätigkeit, wobei aber auch in diesem Bereich bescheidmäßige Erledigungen erfolgen könnten. Die übrigen Bereiche seien im wesentlichen Sachverständigentätigkeit, größtenteils im gehobenen landwirtschaftlichen Fachbereich. Ein Vergleich mit anderen Dienstposten sei schwer zu ziehen, da es in der Steiermark keine ähnlichen Posten gebe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß z.B. bei der Baubezirksleitung L. ein Großteil der Bausachverständigentätigkeit durch Beamte der Verwendungsgruppe B durchgeführt werde und auch in wasserrechtlichen Verfahren teilweise Beamte der Verwendungsgruppe B und C (Wassermeister) als Sachverständige herangezogen würden. Auch die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Sachverständiger werde im Hinblick auf die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht wesentlich anders zu bewerten sein.

Mit Schreiben vom 5. April 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Darstellung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit, er werde im überwiegenden Ausmaß als Bearbeiter in wasserrechtlichen Verfahren und Amtssachverständiger in diesem Bereich (auch mit landwirtschaftlichem Bezug) verwendet. Annähernd vergleichbare Tätigkeiten (Amtssachverständige in wasserrechtlichen Verfahren) von Bediensteten der Verwendungsgruppe B würden von Ing. Franz K., Baubezirksleitung A., seit 1971 (Pragmatisierung in der Dienstklasse II mit 1. Juni 1972), Ing. Manfred G., Baubezirksleitung B., seit 1976 (Pragmatisierung in der Dienstklasse II mit 1. Mai 1976), Werner F., Baubezirksleitung C, seit 1989 (damalige Einstufung Dienstklasse VI) und Ing. Engelbert G., Baubezirksleitung D., seit Dezember 1984 (Pragmatisierung in der Dienstklasse II seit 1. Oktober 1986) verrichtet. Da die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten (überwiegend) von Beamten der Dienstklasse II der Verwendungsgruppe B erwartet werden könnten, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung sich bereits in der Dienstklasse III (seit 1. Jänner 1992) befunden habe, gebühre ihm die beantragte Dienstklassenzulage nicht.

In seiner Stellungnahme vom 27. April 1995 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Arbeitsplatzbeschreibung vor, seine dienstliche Tätigkeit sei mit denen seiner Kollegen in den genannten Baubezirksleitungen nicht zu vergleichen. Er sei als Agrarreferent der BH Leibnitz Bearbeiter in wasserrechtlichen Verfahren und als Amtssachverständiger tätig; seine Aufgaben beträfen aber lediglich das landwirtschaftliche Wasserrecht. In keiner Baubezirksleitung in der Steiermark gebe es auch nur eine annähernd vergleichbare Tätigkeit. Die ihm vorgegebene Arbeitsplatzbeschreibung sei auf Grund einer Sonderausbildung für den landwirtschaftlichen Sachverständigendienst erstellt worden. Das entsprechende Ausbildungsprogramm, nach dem sechs Sachverständige in der Steiermark ausgebildet worden seien, von denen nur mehr vier übrig geblieben seien, werde beigelegt. Dabei handle es sich um einen Landeslehrer, einen Bundesbediensteten und einen weiteren Landesbediensteten einer Fachabteilung des Amtes der Landesregierung. Dieser Kollege Dipl.Ing. B. sei als einzig vergleichbarer Landesbediensteter heranzuziehen, da er einerseits auf Grund dieser Sonderausbildungsprogramme vergleichbarer Sachverständiger sei, andererseits dem Höheren landwirtschaftlichen Dienst angehöre. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich im "Gehobenen landwirtschaftlichen Dienst" und sei auch deshalb nicht mit den Kollegen von der Baubezirksleitung vergleichbar, die nicht dem gleichen Dienstzweig angehörten. Da es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben ankomme, sei festzustellen, daß diese 1991 nach entsprechender Ausbildung zum Sondersachverständigen erfolgt sei. Der vergleichbare Kollege Dipl.Ing. B. habe zu diesem Zeitpunkt der Dienstklasse VII angehört.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Gewährung" einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk ab. Nach Wiedergabe der zitierten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur ging die belangte Behörde in der Begründung davon aus, der Beschwerdeführer werde in einem überwiegenden Ausmaß als Bearbeiter in wasserrechtlichen Verfahren und Amtssachverständiger in diesem Bereich (auch mit landwirtschaftlichem Bezug) verwendet. In seiner Stellungnahme vom 27. April 1995 habe er mitgeteilt, daß nur ein einziger Landesbediensteter, nämlich Dipl.Ing. B., als vergleichbarer Landesbediensteter heranzuziehen sei. Da dieser Bedienstete in der Verwendungsgruppe A eingereiht sei, der Beschwerdeführer sich jedoch in der Verwendungsgruppe B befinde und im Sinne der obigen Ausführungen nur Beamte der gleichen Verwendungsgruppe als Vergleichsbeamte herangezogen werden könnten, sei festzustellen, daß es im Bereich der steiermärkischen Landesverwaltung keinen Vergleichsbeamten gebe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe in einem solchen Fall wegen Fehlens eines erforderlichen Tatbestandselementes kein Anspruch auf Dienstklassenzulage (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 1974, 863/74). Aber selbst wenn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seine Tätigkeiten mit den Tätigkeiten einiger in den Baubezirksleitungen verwendeter Bediensteter der Verwendungsgruppe B (es folgt die Aufzählung der im Vorhalt vom 5. April 1995 genannten Landesbediensteten) verglichen werden könnte, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstklassenzulage nicht gegeben. Tätigkeiten von Beamten, die - von extremen und daher auszuscheidenden Ausnahmefällen abgesehen - von Beamten ab der niedrigsten Dienstklasse erwartet werden könnten, begründeten keinen Anspruch auf die genannte Zulage. Nach den getroffenen Feststellungen könnten nämlich die vergleichbaren Tätigkeiten von Beamten der Dienstklasse II der Verwendungsgruppe B erwartet werden, während sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits in der Dienstklasse III (seit 1. Jänner 1992) befunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach dem Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als landesgesetzliche Bestimmung geltenden § 30a Abs. 1 Z. 2 GG (GG/Stmk) gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Dienstklassenzulage durch unrichtige Anwendung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 38, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es gebe in der Steiermark keinen Vergleichsbeamten, da nur Beamte der gleichen Verwendungsgruppe herangezogen werden könnten, der nach Auffassung des Beschwerdeführers als einziger Landesbediensteter heranzuziehende Dipl.Ing. B. jedoch in der Verwendungsgruppe A eingereiht sei, während der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe B angehöre. Unbestritten sei, daß im Beschwerdefall nur die Dienstklassenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk, nicht aber die Verwendungsgruppenzulage nach Z. 1 leg. cit. Gegenstand des Verfahrens sei (Anmerkung vgl. zu dem nach Abschluß dieses Verfahrens auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27. August 1995 durchgeführten Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Verwendungs(gruppen)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/Stmk das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 96/12/0219). Dies schließe es aber nicht aus, daß ein Vergleich der in den jeweiligen Dienstklassen ausgeübten Tätigkeiten erfolge, auch wenn die Verwendungsgruppe der zu vergleichenden Beamten verschieden sei. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, unter Zugrundelegung des Zeitpunktes der erstmaligen Übertragung der jeweiligen Agenden zu prüfen, ob die Tätigkeiten des zugegebenermaßen einzigen Vergleichsbeamten Dipl.Ing. B. in den entsprechenden Belangen entsprechend der Behauptungen des Beschwerdeführers erweise, daß die von ihm verrichteten Dienste regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könnten. Nur dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichte, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden könne, wäre die Möglichkeit einer Dienstklassenzulage nicht gegeben. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, unter Ausklammerung des A-wertigen Teiles der Tätigkeiten des Vergleichsbeamten zu prüfen, ob die von ihm sonst verrichteten Aufgaben regelmäßig einer höheren Dienstklasse entsprachen und ob der Beschwerdeführer zu eben solchen Tätigkeiten auf Grund seiner Arbeitsplatzbeschreibung und Ausbildung regelmäßig herangezogen wurde, wobei jeweils auf den erstmaligen Zeitpunkt abzustellen sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1974, 1438/73 uva.) ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig vom Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, daß dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im allgemeinen Berücksichtigung findet, ist Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe (so ausdrücklich zu § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/12/0004) zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (siehe dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, 132/76, oder vom 12. September 1974, 863/74 = Slg. N.F. Nr. 8660/A uva.). Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Daß es dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen übertragung der Aufgaben und nicht darauf ankommt, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen, hat der Verwaltungsgerichtshof seit langem klargestellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1981, 1023/80 =

Slg. N.F. Nr. 10.486/A - nur Leitsatz).

Dabei ist grundsätzlich von der Verwendungsgruppe auszugehen, der der Beamte nach seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung angehört. Verrichtet er aber Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht (so für den Bundesbereich z. B. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1974, 1591/74, vom 6. Mai 1976, 1133/75 = Slg. N.F. Nr. 9050/A, vom 19. Mai 1980,

3178/79 = Slg. N.F. Nr. 10139/A, und vom 5. März 1987,

85/12/0192 = Slg. N.F. Nr. 12417/A) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen. Diese Ausführungen gelten auch für den Anwendungsbereich des § 30a GG/Stmk (unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach Z. 1 abweichenden Regelung im Landesbereich).

Es ist daher sowohl die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß ein Beamter einer höherwertigen Verwendungsgruppe bei Beurteilung des Zulagenanspruches eines Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk als Vergleichsbeamter schon wegen des Verwendungsgruppenunterschiedes von vornherein niemals in Betracht kommen kann, ebenso unzutreffend, wie die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verwendungsgruppenzugehörigkeit spiele bei der Auswahl der Vergleichsbeamten überhaupt keine Rolle.

Dennoch ist bei der Lagerung des Beschwerdefalles die Beschwerde im Ergebnis nicht berechtigt, dies selbst dann, wenn man aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in seiner Beschwerde betreffend Dipl.Ing. B. ableiten könnte, er habe damit im Rahmen des Verfahrensgegenstandes (Anspruch auf Dienstklassenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk) auch behauptet, er verrichte Dienste, die (im überwiegenden Ausmaß) nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe erwartet werden könnten, und dies allein ausreichte, eine entsprechende Ermittlungspflicht der Dienstbehörden im Rahmen der Ermittlung von Vergleichsbeamten für die Beurteilung des Dienstklassenzulagenanspruches auszulösen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber nämlich mit der Wendung "Dienst..., der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann" (Unterstreichungen nicht im Original) klar zum Ausdruck gebracht, daß über die Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gesicherte Erfahrungswerte innerhalb der Verwaltung vorliegen müssen, was eine ausreichende Anzahl von Vergleichsbeamten voraussetzt. Dies findet auch in der bisherigen Judikatur insofern seinen Niederschlag, als diese Tatbestandsvoraussetzung für die Dienstklassenzulage bei Tätigkeiten von Beamten in (völlig) neu geschaffenen Einrichtungen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1984, 83/12/0090, in bezug auf den Leiter des Evidenzbüros beim Verfassungsgerichtshof, oder das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1987, 86/12/0251, bezüglich eines von Beginn an in einer Abteilung "Innere Revision" tätigen Beamten) mangels entsprechender Erfahrungswerte als nicht gegeben angesehen wurde. Dies muß aber auch für Arbeitsplätze gelten, bei denen zwar nicht die zu besorgenden Aufgaben als solche, wohl aber - wie im Beschwerdefall - deren Kombination (Zusammenstellung) neu ist.

Nach dem im Verwaltungsverfahren, aber auch in seiner Beschwerde erstatteten Vorbringen hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß der im Amt der Landesregierung tätige Dipl.Ing. B. der einzige Landesbeamte in der Steiermark sei, der aufgrund seiner Aufgabenstellung überhaupt als Vergleichsbeamter für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstklassenzulagenanspruches in Frage kommt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage der Umstand des Vorhandenseins eines einzigen Vergleichsbeamten keine gesicherten Erfahrungswerte dafür liefern, daß die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienste regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer gegen die weitere Argumentationslinie der Behörde (Heranziehung von bestimmten Bediensteten bei Baubezirksleitungen als Vergleichsbeamte) vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine Tätigkeiten mit jenen der angeführten Beamten zu vergleichen, sodaß eine nachprüfende Kontrolle ihrer Ausführungen nicht stattfinden könne.

Dem ist zu erwidern, daß die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides offenkundig auf dem Behördenvorhalt vom 5. April 1995 aufbaut, dem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. April 1995 damit entgegengetreten ist, daß die genannten Bediensteten wegen ihrer unterschiedlichen Aufgaben als Vergleichsbeamte gar nicht in Betracht kämen. Auch in seiner Beschwerde spricht der Beschwerdeführer ausdrücklich davon, daß nur der im Amt der Landesregierung tätige Dipl.Ing. B. der einzige Vergleichsbeamte sei. Sollte diese Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, würde dies (wenn auch mit einer anderen Begründung) zum selben Ergebnis wie die Auffassung der belangten Behörde führen, nämlich, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Dienstklassenzulage hat. Weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise vorgebracht, daß bei zutreffender Heranziehung der bei der Baubezirksleitung tätigen namentlich genannten Landesbediensteten als Vergleichsbeamte die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm geltend gemachte Dienstklassenzulage gegeben wären.

Aus den angeführten Gründen ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120218.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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