Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I414 2221829-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 26.06.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (kurz BF) reiste spätestens am 09.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5ff.).
Am 08.04.2016 heiratete der BF eine rumänische Staatsangehörige (AS 159). In weiterer Folge wurde ihm eine Aufenthaltskarte, gültig vom 27.04.2016 bis 27.04.2021, ausgestellt (AS 149 bis 151).
Am 07.03.2017 wurde der BF wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe von einem Organ des Sicherheitsdienstes als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen (AS 115 ff.)
Der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.03.2017, GZ. XXXX, wurde an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt (AS 135 bis 144).
Am 27.03.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder kurz BFA bezeichnet) niederschriftlich einvernommen (AS 169 bis 177). In weiterer Folge hat der BF den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen (AS 179 bis 180).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX, wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens nach § 117 FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße eingestellt (AS 197 bis 199).
Mit Schreiben des BFA vom 24.01.2019 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm wurden Fragen zur Integration sowie zum Privat- und Familienleben übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben (AS 205 ff.).
Am 26.03.2019 wurde der Reisepass des BF sichergestellt (AS 219).
Mit Schreiben vom 29.03.2019 teilte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter im Wesentlichen mit, dass keine Scheinehe vorliege. Seine Ehefrau sei aus der Wohnung ausgezogen und nach Rumänien zurückgekehrt. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen, weil die Wohnung zu klein sei und auch wegen der Forderung seiner Frau das Eheleben in Rumänien fortzusetzen (AS 245).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2019, Zl. XXXX, wurde Ehe geschieden.
Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2019, Zl. XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 25.07.2019, erhob der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden seiner Frau geschieden worden sei. Er habe seine Frau aus Zuneigung geheiratet, daher liege keine Scheinehe vor. Zudem lebe er seit Jahren in Österreich, gehe regelmäßig einer Beschäftigung nach und sei integriert. Ferner werde beantragt seine geschiedene Frau zeugenschaftlich einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 26.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.07.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2019 wurde das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung des Strafaktes, Zl. XXXX, ersucht
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2019, Zl. I414 2221829-1/6Z, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 06.08.2019 wurde der Strafakt, Zl. XXXX, vom Bezirksgericht XXXX übermittelt.
Am 25.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF abgehalten. Die Exgattin des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten und begünstigter Drittstaatsangerhöriger. Seine Identität steht fest. Der BF ist kinderlos.
Der BF reiste spätestens am 09.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.04.2016 ehelichte der BF eine rumänische Staatsangehörige.
Am 27.03.2017 zog der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück.
Als Angehöriger eines EWR-Bürgers hat er eine Aufenthaltskarte gültig von 27.04.2016 bis zum 27.04.2021.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX, wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens nach § 117 FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße eingestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2019, Zl. XXXX, wurde Ehe geschieden.
Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Derzeit ist der BF in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Festgestellt wird, dass der BF und seine mittlerweile Exgattin eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsregister und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Ergänzend wurde Einsicht in den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX hinsichtlich der Strafsache wegen § 117 FPG und in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX genommen.
Die Identität des BF steht aufgrund seines im Original vorgelegten ägyptischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.
Die Feststellung, wonach der BF kinderlos ist, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA (AS 172).
Die Feststellung, wonach der BF spätestens am 09.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 5ff).
Die Feststellung, wonach der BF am eine rumänische Staatsangehörige ehelichte, ergibt sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde (AS 159) und den Angaben des BF sowie seiner Exgattin in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019.
Die Feststellung, wonach der BF am 27.03.2017 seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 179 bis 180).
Die Feststellung, wonach der BF als Angehöriger eines EWR-Bürgers in Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gültig von 27.04.2016 bis zum 27.04.2021 ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 149 bis 151).
Die Feststellung, wonach das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens nach § 117 FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX (AS 197 bis 200) sowie aus dem vom Bezirksgericht XXXX übermittelten Strafakt.
Die Feststellung, wonach die Ehe des BF am 24.04.2019 geschieden wurde, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX.
Die Feststellung, wonach der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 173) sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2019.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 (Niederschrift Seite 3). Aus den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass am 31.07.2019 ein 12 mm großes Hämangiom in der Leber und ein 20 mm große Nierenzyste links festgestellt wurde. Aus dem ärztlichen Befund vom 29.08.2019 geht hervor, dass wegen der Blase und der 20 mm großen Nierenzyste eine jährliche Kontrolle notwendig sei. Ferner gab der BF an, dass er unter Herzrhythmusstörungen leide und am 08.11.2019 einen Termin habe (Niederschrift Seite 3). Der Gesundheitszustand steht seiner Ausweisung nicht entgegen, da der BF unter keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. (vgl. EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Die Feststellung, wonach der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 (Niederschrift Seite 3 bis 4).
Die Feststellung, wonach der BF derzeit in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt ist, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 (Niederschrift Seite 4) sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung hinsichtlich einer Aufenthaltsehe ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:
Am 10.01.2018 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX, Zl. XXXX, statt. Dabei wurde der BF als Angeklagter einvernommen. Der BF gab an, dass er nicht aus Liebe geheiratet habe, sondern vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er in Österreich bleiben kann.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2019 gab er dazu befragt an, dass er in Österreich keine Krankenversicherung und keine Arbeit gehabt habe. Nach der Ehe habe er arbeiten dürfen und einen Aufenthaltstitel erhalten.
Auszug aus der Niederschrift vom 25.10.2019 (Seite 12 bis 13):
"RI: Sie wurden wegen dem Verdacht auf Scheinehe angeklagt. Es hat ein Verfahren beim Bezirksgericht in XXXX gegeben. Dazu hat eine Hauptverhandlung am 10.01.2018 stattgefunden. Können Sie sich daran noch erinnern?
BF: Ja.
RI: Was haben Sie bei der Hauptverhandlung gesagt?
BF: Die Richterin hat mich gefragt, ob meine Frau Geld bekommen hat, wenn ich sie heirate. Ich habe nein gesagt, denn wir haben aus Liebe geheiratet. Sie hat mich unterstützt und so unterstütze auch ich sie.
RI liest aus dem Verhandlungsprotokoll vom 10.01.2018 betreffend die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in XXXX vor: "Es stimmt, wenn mich die Richterin fragt, ich übernehme die Verantwortung. Ich habe nicht aus Liebe geheiratet, sondern vor allem auch Hintergrund, dass ich in Österreich bleiben kann".
BF: Das habe ich nicht so gesagt. Mein Anwalt hat mir damals gesagt, dass ich das sagen soll.
RI: Sie haben also vor dem Bezirksgericht XXXX am 10.01.2018 also gelogen?
BF: Ich habe nicht gelogen vor dem Gericht. Ich weiß nicht was im Protokoll stet[ht].
Der RI ersucht dem Dolmetscher dem BF das Protokoll zu übersetzen.
BF: Die Richterin hat mich gefragt, ob ich meine Ehefrau nicht nur aus Liebe geheiratet, sondern auch, dass Sie hilft und ich habe ja gesagt.
RI: In wie fern hat Ihnen Ihre Exgattin geholfen?
BF: Damals habe ich keine Krankenversicherung und keine Arbeit gehabt. Nach der Ehe durfte ich arbeiten und habe die Aufenthaltsgenehmigung bekommen.
RI: Sie haben also geheiratet mit dem Hintergrund, dass Sie in Österreich bleiben dürfen?
BF: Ja, ich wollte damals in Österreich leben. Ich habe damals keine Krankenversicherung und keine Arbeit gehabt.
RI: Wie haben Sie Ihre Exgattin finanziell unterstürzt?
BF: Ich weiß nicht so genau, ich habe ihr Geld gegeben, wenn sie eines gebraucht hat für sich oder ihre Kinder. Ich habe ihr 200 Euro oder auch mehr im Monat überwiesen.
RI: Wie lange haben Sie Ihrer Exgattin das Geld überwiesen?
BF: Bis jetzt, wenn sie Geld braucht, dann überweis ich ihr welches, auch nach der Scheidung."
In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 verwickelten sich der BF und seine Exgattin in Widersprüche. So gab der BF an, dass er seine Exgattin Ende 2015 islamisch geheiratet habe (Niederschrift Seite 11). Dementgegen gab die Exgattin erst auf Vorhalt an, dass sie am Papier islamisch geheiratet hätten (Niederschrift Seite 14 bis 15). Der BF gab an, dass er seine Exgattin und deren Kinder finanziell unterstützte und einen er einen Betrag von mindestens EURO 200 im Monat überwiesen habe (Niederschrift Seite 13). Die Exgattin gab an, dass sie selbst gearbeitet habe und nie vom BF finanzielle unterstützt worden sei. Später gab sie an, dass sei nur EURO 50 oder EURO 30 erhalten habe (Niederschrift Seite 17).
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.03.2017 gab der BF an, dass er nach seiner Hochzeit wegen einer Gerichtsverhandlung nach Ägypten gereist sei (AS 173). Dementgegen gab die Exgattin in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vater des BF sehr krank gewesen und er deshalb nach Ägypten gereist sei (Niederschrift Seite 18).
In der Beschuldigten Vernehmung durch die LPD Niederösterreich am 07.03.2017 gab der BF an, dass seine Exgattin und deren Sohn in der XXXX in XXXX gewohnt hätte (AS 119). In der mündlichen Verhandlung gab die Exgattin dementgegen an, dass sie mit dem BF nur in der XXXX in XXXX und in Schwechat zusammengelebt hätte (Niederschrift Seite 17). Ferner war der BF in der XXXX nur einen Tag - 13.02.2017- gemeldet. Ebenfalls die Exgattin war in der XXXX nur einen Tag gemeldet und zwar am 28.02.2017. Aus dem Abschluss- Bericht der LPD-Niederösterreich vom 09.03.2017 geht hervor, dass an der Adresse XXXX im Jänner 2017 bei mehrmaligen Hauserhebungen - insgesamt 5 Versuchen - niemand angetroffen werden konnte. Zudem waren an dieser Adresse bis zum 27.01.2017 drei weitere Personen gemeldet (AS 139).
Der BF und seine Exgattin waren zwischen 02.06.2016 bis zum 22.12.2016 bzw. 13.12.2016 an der Adresse XXXX gemeldet. Diesbezüglich geht aus dem Abschluss- Bericht der LPD Niederösterreich hervor, dass es sich hierbei um eine Scheinadresse handelte (AS 139).
Es ist nicht glaubhaft, dass der Ex-Schwager des BF laut ZMR Unterkunftsgeber der Wohnung in der XXXX in XXXX gewesen sei und der BF nichts davon gewusst habe. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht gewusst habe, dass sein Ex-Schwager unter anderem wegen des Versuches der gewerbsmäßigen Vermittlung von Ehen oder eingetragenen Partnerschaften vom Landesgericht XXXX am 30.01.2018, Zl. XXXX rechtskräftig verurteilt wurde, obwohl er in diesem Verfahren zeugenschaftlich einvernommen wurde (Niederschrift Seite 11).
Aus dem im Strafakt zu Zl. XXXX befindlichen Amtsvermerk der LPD Niederösterreich vom 15.06.2017 geht hervor, dass bei der Hauserhebung am selben Tag in der XXXX in XXXX keine Gegenstände aufgefunden werden konnte, die auf ein Zusammenleben des BF mit seiner Exgattin hingedeutet hätten (ON 16 zu Zl. 6 U 215/17x).
Der erkennende Richter kommt daher unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass es sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, insbesondere auf Grund der Angaben des BF in der Hauptverhandlung am 10.01.2018 vor dem Bezirksgericht XXXX, Zl. 6 U 215/17x ("Es stimmt, wenn mich die Richterin fragt, ich übernehme die Verantwortung. Ich habe nicht aus Liebe geheiratet, sondern vor allem auch Hintergrund, dass ich in Österreich bleiben kann") und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2019 ("RI: Sie haben also geheiratet mit dem Hintergrund, dass Sie in Österreich bleiben dürfen? BF: Ja, ich wollte damals in Österreich leben. Ich habe damals keine Krankenversicherung und keine Arbeit gehabt"). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und seine Exgattin tatsächlich ein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt haben, sondern eine Aufenthaltsehe eingingen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die Exgattin des BF ist als rumänischen Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung des BF mit seiner Ehefrau am 08.04.2016 kam ihm die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. etwa VwGH, 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005, und zur Geltung dieser Ansicht auch für die aktuelle Rechtslage VwGH, 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten bleibt bei Scheidung erhalten, wenn dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; dies ist im Fall des BF gegeben. So erfüllt er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seines Versicherungsschutzes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG und bestand seine Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen bis zur Scheidung mehr als 3 Jahre.
Gegenständlich ist daher die Bestimmung des § 67 FPG anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Der BF schloss - wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt - mit der rumänischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK zu führen. Mit der Ehe wurde vielmehr allein der Zweck verfolgt, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Da er sich auf diese Ehe für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts berufen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn vor, zumal insoweit ein Missbrauch vorliegt bzw. vorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen unter anderem dann die Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes vor, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut dem schon genannten Beschluss vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen).
Ein Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt. Da der BF eine Scheinehe einging, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Das persönliche Verhalten des BF stellt schon gemäß Judikatur eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG ist damit erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Im vorliegenden Fall führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine Sorgepflichten.
Auch die soziale Integration des BF ist keineswegs außerordentlich stark ausgeprägt. Zwar geht er einer Tätigkeit nach, kann jedoch kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Darüber hinaus kümmert er sich um eine unter Sachwalterschaft (Erwachsenenvertreter) stehende Person (siehe Unterstützungserklärung) und ein Schwager des BF lebt in Österreich. Auch seine durchgehende Aufenthaltsdauer von nunmehr etwa vier Jahre und neun Monate kann noch nicht als besonders lange bezeichnet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).
Auch wenn es gewisse Integrationsschritte seitens des BF - insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftliche Tätigkeit - anzuerkennen gilt, liegt letztlich doch keine umfassende Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor.
Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieses doch angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) dringend geboten. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von Fremden erlangte Integration relativiert ist, wenn sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0501, vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485).
Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen.
Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann. Angesichts dessen, dass es nach § 53 Abs. 2 FPG für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren hinreichend ist zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, hingegen nach § 67 Abs. 1 FPG - der gemäß § 65b leg. cit. auf Familienangehörige von Österreichern anzuwenden ist - die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des betroffenen Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, würde es zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch und zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen, wenn in den Fällen des § 67 Abs. 1 FPG ein auf das Fehlverhalten durch Eingehen einer Aufenthaltsehe gestütztes Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren befristet erlassen werden dürfte. Sohin ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung nach § 67 Abs. 2 iVm Abs. 4 FPG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in den in § 53 Abs. 2 FPG genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf (vgl. VwGH, 30.09.2014, Zl. 2013/22/0280 sowie VwGH, 06.09.2012, 2012/18/0032 und zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
Aufgrund der Ausführungen besteht für den erkennenden Richter auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren angemessen.
Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der BF sich erst seit vier Jahren und neun Monaten durchgehend in Österreich aufhält und im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte aufweist.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hatte dem BF keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF, dessen Verhalten darauf abziele, fremdenrechtliche Maßnahmen zu verhindern, begründet. Damit wurde aber nicht die Notwendigkeit der "sofortigen Ausreise" aufgezeigt (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).
§ 70 Abs. 3 FPG knüpft die Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs ausdrücklich daran, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG - VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA mit dem Verweis auf das fehlende Interesse des BF, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen, nicht aufgezeigt.
Insofern ist die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl VwGH 24.02. 2015, Ro 2014/05/0097; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2221829.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020