Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I409 2138299-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Konstanziagasse 31-35/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. September 2016, ZI. "IFA 1086569403/VZ 151309584", den Beschluss gefasst:
A)
Der Ausfertigungsantrag wird gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG und gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2019 geladen, der er jedoch unentschuldigt fernblieb. Nach Schluss der Verhandlung wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Niederschrift der Verhandlung am 20. September 2019 dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu.
Am 8. Oktober 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 4. Oktober 2019 datierter Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. Der Rechtsvertreter übermittelte diesen Antrag per Post an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass dieser Antrag insofern mangelhaft sei, als er nicht gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel zu beheben.
Die Verbesserung erfolgte durch Übermittlung des Ausfertigungsantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 28. August 2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zurückweisung des Ausfertigungsantrages:
Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - ein Rechtsanwalt - übermittelte den mit 4. Oktober 2019 datierten Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2019 per Post an das Bundesverwaltungsgericht, der dort am 8. Oktober 2019 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 einen Verbesserungsauftrag und gewährte für die Verbesserung des Ausfertigungsantrages vom 4. Oktober 2019 eine - in Anbetracht des betreffenden Mangels angemessene - dreitägige Frist.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 22. Oktober 2019 zugestellt; die Verbesserungsfrist begann nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 AVG am 23. Oktober 2019 zu laufen und sie endete mit Ablauf des 25. Oktober 2019.
Dem Verbesserungsantrag vom 22. Oktober 2019 wurde jedoch erst am 28. August 2019 Folge geleistet.
Geht es aber um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0513, mwN).
Der vorliegende Ausfertigungsantrag, der binnen zwei Wochen nach der Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift zu stellen ist, war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
angemessene Frist, Antrag auf schriftliche Ausfertigung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2138299.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020