Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
BDG 1979 §118 Abs2Spruch
W146 2221688-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der RevInsp XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 04.06.2019, GZ: BMI-46046/21-DK/4/2018-Erk:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 118 Abs. 2 BDG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, (DK) verhängte mit Disziplinarerkenntnis vom 04.06.2019 über die Beschwerdeführerin die Geldstrafe in Höhe von € 10.942,50 gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG. Die Beschwerdeführerin sei schuldig, sie habe dadurch, dass sie in der Zeit von zumindest 14. Februar 2018 bis 20. Mai 2018 einen intensiven privaten Kontakt zum amtsbekannten und im Überwachungsrayon der PI XXXX wohnhaften XXXX unterhalten habe, gegen den von Beamten der PI XXXX immer wieder wegen zahlreicher Strafrechtsdelikte eingeschritten werde habe müssen, unter anderem wegen gefährlicher Drohung, Diebstählen, Verleumdung und Suchtgiftvergehen und -verbrechen, Dienstpflichtverletzungen begangen.
Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 02.07.2019 fristgerecht Beschwerde ein.
Diese wurde von der Disziplinarkommission am 25.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertreterin aufgelöst.
Mit Schreiben der LPD XXXX , Personalabteilung, vom 07.10.2019 wurde der Disziplinarkommission und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit 31.10.2019 ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 21 BDG 1979 erklärt habe.
Auf Anfrage des Gerichts wurde von der LPD XXXX am 04.11.2019 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2019 nicht mehr dem Personalstand der Bundespolizei angehöre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
Die Beschwerdeführerin trat mit Ablauf des 31.10.2019 aus dem Bundesdienst aus. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endete somit mit Ablauf dieses Tages.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Mitteilungen der LPD XXXX vom 07.10.2019 und 04.11.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Die hinsichtlich des gegenständlichen Disziplinarverfahrens anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten:
§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) ...
§ 118. (1) ...
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Aufgrund der Austrittserklärung der Beschwerdeführerin wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.10.2019 gemäß § 21 BDG beendet.
Gemäß § 118 Abs. 2 BDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Austritt, Beamter, Disziplinarverfahren, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2221688.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020